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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#538398
Moin,

im neuen Verkehrsblatt stehen einige Klarstellungen zur StVZO bezüglich RKL und Blitzer.

Inhaltlich wird gesagt:

Bei Oldtimern ist die blaue RKL erlaubt, sofern sie abgedeckt und die Abdeckung während der Fahrt nicht abgenommen werden kann. Sie muss gegen Verlust während der Fahrt gesichert sein.

Eine gelbe RKL ist hingegen nur den Fahrzeugen nach §52 (4) StVZO erlaubt, auch wenn die RKL eine EU-Kennzeichnung hat.

Gelbe Blitzer sind nicht mehr erlaubt (geringe Ausnahme, wenn RKL durch offene Kofferraumklappe verdeckt wird) oder Rettungskräfte
Blaue Blitzer sind nur den Ermittlungsbehörden erlaubt. (Anmerkung: Es steht ausdrücklich nicht Feuerwehr im Gesetz, aber vielleicht erlaubt eine Verordnung den Ländern diesbezüglich Ausnahmen, das weiß ich nicht).

Auf jeden Fall sollten die RKL-Fahrer auf die Gefahr der Diskussionen mit der Rennleitung vorbereitet sein (oder diese Abnehmen, wenn sie keine Stämme transportieren).

Gruß

Michael
#538405
Hallo Michael

Ich nehme an, du beziehst dich auf

VkBl Ausgabe Nr. 1 vom 15. Januar 2020
25.11.2019 Nr. 4
Klarstellung zu § 32 und Erläuterungen zu §§ 49a und 52 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Vermutlich beziehen sich dieErläuterungen im VkBl (25.11.2019)auf die Änderung des §52, gültig ab 26.11.2019.
auf die aktuelle Form des §52 vom 26.11.2019
  • (3)Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
    1. 1.Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
      2.Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
      3.Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
      4.Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
Änderungen werden i.d.R. rechtskräftig mit der Veröffentlichung im BGBl und die Erläuterungen im VkBl. Dort sind auch die Bedingungen für gelbe RKL angeführt.
Die Verwender der blauen RKL wären nach deinen Angaben zu den Erläuterungen im Widerspruch zum §52 worin Feuerwehren ezt explizit als Berechtigte angeführt sind .
Die gelben RKL waren eigentlich schon immer bei 99,8% der hier vertretenen Besitzer nicht gestattet, aber jeder glaubt dass sein Mog ein deartig gefährliches Gerät sei, vor dem die Verkehrsteinehmer gewarnt werden müssten.



Edit: Danke an Michael für die Info :spitze
#538408
Hallo Helmut,
naja
dass sein Mog ein deartig gefährliches Gerät sei, vor dem die Verkehrsteinehmer gewarnt werden müssten
ganz ehrlich? Keine Ahnung wofür, außer Trial, du deinen Mog noch nimmst. Mir wurde es aber Anfang November bei meiner Transportfahrt mit dem RüWa morgens vor sechs (= in der Jahreszeit tiefe Nacht) an der ein oder anderen Stelle durchaus mulmig (ich weiß warum, fahr da normalerweise selbst mit dem Auto), selbst wenn ich nicht grad nur mit den legalen 25km/h dahingezuckelt bin. Hab mir mittlerweile ne gelbe Leuchte mit Magnetfuß gekauft für solche Fälle.

mfG
Axel
#538410
Hallo Axel
manchmal habe ich ein größeres Katzenklo hinten dran. Für die Fahrstrecke gibt es eine Vorgabe von der Ordnungs-Behörde. Eine RKL nutz aber nichts, man sieht sie einfach nicht, dafür aber "die Gefahr". Wenn ich "normal" auf der Straße unterwegs bin, brauche ich keine RKL, die liegt dann im Regal. Die gelbe RLK dient zur Warnung bei bei nicht größen- und geschwindigkeitskonformen Fahrzeugen.
Wenn ich aber sehe, wer hier mit seinem Handkorb voll Holz hinter seinem hochglanzpolierten Trecker alles mit RKL auf der Straße unterwegs ist, muss ich anscheinend um mein Überleben fürchten, extrem gefährlich, zumindest dem Blitzlicht-Gewitter nach zu urteilen. Und genau auf diesen Missbrauch reagiert der Gesetzgeber.
Bauer Harms hingegen sieht das gelassen und fährt wie schon der Großvadder mit seinem 3m-Grubber hinterm Trecker ohne RKL.

Und nein, ich fahre kein Trial und unternehme keine Sonntags-Tour, dazu ist mir das Gaggenauer Hockergrab zu unbequem.
Der Unimog ist eine maximale Anhäufung technischer Unzulänglichkeiten, aber die einzig funktionierende. :mrgreen:
#538411
@ Helmut

Es gibt noch ein paar andere Fahrzeuge, die eine blaue RKL führen dürfen (laut StVZO). Aber der Widerspruch ist insofern keiner, da die abgedeckte RKL nicht als installierte RKL gilt.

Ich beziehe mich auf die von Dir genannte Veröffentlichung, kann diese aber leider nicht posten (kostenpflichtig auf Account der Firma und der Text lässt sich nicht aus dem pdf kopieren).

Für die Oldtimer hab ich es mal abgeschrieben:
Ergänzend zu den Vorschriften gemäß §49a StVZO gilt: "Abgedeckte lichttechnische Einrichtungen nach §52 StVZO an Kraftfahrzeugen nach §23 StVZO, deren Abdeckung während der Fahrt nicht entfernt werden kann und die gegen Verlust gesichert ist, gelten als nicht vorhanden."
Der Text für die Blitzer ist leider zu lang


@Moggälä

Ich kann das zwar verstehen, aber mit der Argumentation könnten sich Fahrer eines 2CV auf der Autobahn im Dunkeln auch eine RKL anbauen...

Wer eine gelbe RKL führen darf, steht in der StVZO auch klar beschrieben. Im übrigen ist es auch egal, ob Du dann eine blaue oder orange RKL anmachst, das Bußgeld ist das gleiche (solange Du kein Martinhorn einschaltest oder Wegerecht einforderst)...
#538412
@ Helmut

Vor allem wird gegen die Blitzer vorgegangen, da deren Blendwirkung wohl langsam offensichtlich wird.

Dein "Bauer Harms" handelt im übrigen (entgegen zu manch anderem Bauern) richtig. Die gelbe RKL darf bei Überbreite nur eingesetzt werden, wenn die Genehmigung es vorschreibt. 3m im landwirtschaftlichen Bereich ist erlaubt. Im Umkehrschluss darf er keine RKL fahren oder müsste sie abdecken.

Dies gilt auch für alle Bauern, die wieder mit dem Fendt auf die Demo fahren (so als Tip für die Ordnungshüter).



Dein
#538413
@Michael
das Risiko für das Bußgeld von 20€ nehm ich hin. Bin zwar nicht wirklich ein Menschenfreund, aber da gilt auch das Eigeninteresse.
Dein Beispiel 2CV is in der heutigen Zeit sehr gut! Hab vor ein paar Jahren angeboten gekriegt, das Wrack eines 406 zu übernehmen - der war auf der A73 im Dunkeln von hinten von einem PKW angeschossen worden (is ja quasi ähnlicher Geschwindigkeitsbereich - nur der 406 is stabiler).

@Helmut
ok, da wäre wohl eher interessant, ob dein "Katzenklo" ne richtige Nummer drauf hat. Wäre im Zweifelsfall um Faktoren teurer.
Bei nem (noch) leeren RW kann auf ganzer Länge leidlich durchschauen.
ich fahre kein Trial
seit wann nicht mehr?

mfG
Axel
#538414
Hallo Axel
ok, da wäre wohl eher interessant, ob dein "Katzenklo" ne richtige Nummer drauf hat.
jau, bekommt dann ne rote Nummer, braucht er aber vermutlich nicht, da fährst du automatisch weniger wie die erlaubten 6 Km/h, die Achsen halten das nicht aus. Die Fahrten erfolgen bei Hochwasser in Absprache mit der Ordnungsbehörde, und an den kritischen Ecken helfen Fahrzeuge mit legalen blauen RKL. :wink:
#538432
Hallo
zu der Verwendung von Gelben Rundumkennleuchten Rundumkennleuchten gibt es eine glasklare Regelung im §52
  • (4)Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
    1. 1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
      2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
      3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
      4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Der gemeine Unimogler oder Treckerfreund ist weder Straßenbau oder -unterhaltung noch Müllabfuhr und auch kein anerkannter Pannenhilfsdienst. Sofern er mit genehmigtem Ladungsübermaß unterwegs ist oder als Schwertransportbegleitfahrzeug muss für die RKL unbedingt die Anordnung durch die Genehmigungsbehörde vorliegen.
Wer sich selbst als Gefährdung einstuft, darf alleine schon wegen dem § 1 StVO am Straßenverkehr erst gar nicht teilnehmen.

Hier die Erläuterungen des VkBL 1_2020 zum Verbot der Blitzlampen und der Erlaubniss zur "Besitzstandswahrung" der RKL an historischen Fahrzeugen
(938.43 KiB) 305-mal heruntergeladen
VkBl1_2020 UCom s2.png
VkBl1_2020 UCom s2.png (347.38 KiB) 4339 mal betrachtet
ich fahre kein Trial
seit wann nicht mehr?
in Aufnau hat mein Kollege diese Missetat vollbracht und in Zellhausen hat er mich nochmal überredet. Nachdem ich der absolute Hingucker gewesen bin, hab ich die Schnautze voll. Zu all der Peinlichkeit musste mich Jürgen danach noch einmal von einem Schutthügel mit der Winde runterziehen, weil der Unimog noch nicht mal die kleinsten Anzeichen einer Verwindung machen wollte Bild
#538434
Hallo,
Nieswurz hat geschrieben:Eine gelbe RKL ist hingegen nur den Fahrzeugen nach §52 (4) StVZO erlaubt, auch wenn die RKL eine EU-Kennzeichnung hat.
Davon lese ich da aber nichts. Im besagten Dokument geht es ausschließlich um die gelben Kennleuchten mit einer Hauptabstrahlrichtung, also die sog. Front- oder Heckblitzer.
Nieswurz hat geschrieben:Blaue Blitzer sind nur den Ermittlungsbehörden erlaubt. (Anmerkung: Es steht ausdrücklich nicht Feuerwehr im Gesetz, aber vielleicht erlaubt eine Verordnung den Ländern diesbezüglich Ausnahmen, das weiß ich nicht).
Dann schau mal in §52 Abs. 3 StVZO, letzter Satz. Mit dem dortigen Bezug auf "Satz 1" ist nicht "Nummer 1" genannt sondern der Bezug auf alle Fahrzeuge, die mit blauem Blinklicht ausgestattet sein dürfen. Falls du daran Zweifel hast, schau in §52 Abs. 11 StVZO. Dort steht eindeutig der Bezug auf "Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4". Wenn "Satz 1" nach der Auffassung "Nummer 1" entsprechen würde, würde dieser Satz keinen Sinn ergeben. Auch in diesem Absatz 11 steht wieder, dass die blauen, richtungsgebundenen Blitzer ebenso wie gelbe zur Heckabsicherung bei bestimmten Fahrzeugen erlaubt sind.

Gruß,
Michael
#538438
Hallo
im Eingangspost ist erwähnt, was erlaubt ist und was nun verboten ist. War die gelbe RKL schon im § 52 StVZO geregelt, so wurde im VkBl die bisher nicht klar definierte Frage der Blitzlampen geregelt. Da diese kein Rundumlicht abstrahlen, waren deren Installation durch den §52 nicht klar definiert und wird als Schlupfloch für die "gefährlichen" Fahrzeuge gerne genutzt. Man muss beide Vorschifften im Kontext lesen.
Diese Paragraph und die Erläuterungen dazu sind in sofern besonders interessant, da viele Unimog-Besitzer hier einen klaren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften begehen und das auch nicht einsehen wollen. Das gilt auch für die Profi-Trecker-Fraktion

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
    1. (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Dazu gibt es eine Verwaltungs-Vorschrift für die Ordnungshüter, die in dem Bereich Handlungsbedarf sieht und daher eine besondere Erwähnung dieses Verstoß und Vorgehen anordnet.
  • VwV-StVO zu § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

    Zu den Absätzen 1 bis 3
    1. 1 Gegen missbräuchliche Verwendung von gelbem und blauem Blinklicht an damit ausgerüsteten Fahrzeugen ist stets einzuschreiten.

      Zu Absatz 3
      2 I. Gelbes Blinklicht darf auf der Fahrt zur Arbeits- oder Unfallstelle nicht verwendet werden, während des Abschleppens nur, wenn der Zug ungewöhnlich langsam fahren muss oder das abgeschleppte Fahrzeug oder seine Ladung genehmigungspflichtige Übermaße hat. Fahrzeuge des Straßendienstes der öffentlichen Verwaltung dürfen gelbes Blinklicht verwenden, wenn sie Sonderrechte (§ 35 Abs. 6) beanspruchen oder vorgebaute oder angehängte Räum- oder Streugeräte mitführen.
      .....
      4 III. Fahrzeuge, und Ladungen sind als ungewöhnlich breit anzusehen, wenn sie die gesetzlich zugelassenen Breiten überschreiten (§ 32 Abs. 1 StVZO und § 22 Abs. 2).
#538458
Hallo Helmut,

vielleicht noch zur klareren Definition. Mit Blitzer sind hier gerichtete Blitzlampen mit einer Hauptabstrahlrichtung (Frontblitzer, Heckblitzer usw.) gemeint. Auch eine mit Blitzröhre versehene Leuchte kann eine RKL sein. Nur um Mißverständnissen vorzubeugen, es geht hier nicht um die Art des Leuchtmittels (Glühbirne, Blitzröhre, LED) sondern rein um die Lampenbauform und ihre Abstrahlrichtung (gerichtet bzw. rundherum).

Gruß,
Michael
#538476
Hallo zusammen

ml ganz ne doofe Frage:
Jeder Traktor also landwirtschaftliche Zugmaschine hat heutzutage eine oder gar zwei RKL in gelb.
Die fallen unter keines der oben genannten Fahrzeuge.
Mein Unimog darf die sehr wohl haben da er zum einen selbstfahrende Arbeitsmaschine ist und zur Warnung an Arbeitsstellen diese nutzen darf und der LoF Unimog ebenfalls da beim ziehen von Lw-Anhänger mit geringer Geschwindigkeit die RKL eine Warnung vor langsamfahrenden Fahrzeugen darstellt...
ebenso wenn ich mit Mulcher, Grubber oder ähnlichem unterwegs bin und eine Breit von 3m habe ist es auch zur Warnung erlaubt obwohl ich kein Schwertransport bin....

Und bisher hatte ich nie Probleme beim TüV oder der Polizei.

Gruß Michael
#538477
Hallo Michael
Jeder Traktor also landwirtschaftliche Zugmaschine hat heutzutage eine oder gar zwei RKL in gelb.
fest angebaute nur an Fahrzeugen mit den rot/weißen Warnschildernn erlaubt, ansonsten gar nicht. Eine Fundstelle, die das erlaubt wäre hilfreich. Ich habe bisher keine gefunden, auch nicht bei einschlägigen LoF,-Verbänden.
ebenso wenn ich mit Mulcher, Grubber oder ähnlichem unterwegs bin und eine Breit von 3m habe ist es auch zur Warnung erlaubt
eben nicht, bis 3m ist in der LoF ohne RKL erlaubt, darüber hinaus benötigst du eine Genehmigung, sollte dazu eine RKL erforderlich sein, muss diese explizit vorgeschrieben werden.
In den einschlägigen Seiten wird auf darauf extra hingewiesen.
Bei z.B.Mähdreschern sind deshalb die rot/weißen Warnschilder, sofern Bauer Harms die nicht am Vorgewende "abgestreift" hat.

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