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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#362842
Hallo zusammen,

hätte eine Frage an die Versicherung und Zulassungsexperten: Bekomme ich als Privatmann einen Anhänger der als Arbeitsmaschine/Baumschine gilt ( Kompressor, Putzmaschine oder Estrichmaschine)zugelassen und versichert? Sinn der Sache ist einen Eigenbauholzspalter der auf einem PKW Fahrgestell montiert ist Zulassungsfähig zu machen.
Bin mal gespannt auf ein paar Antworten hier, weil es unterschiedliche Aussagen gibt.

Grüße
Stefan
#362848
'n Abend Stefan,

warum forderst Du mit dieser Frage das in Zulassungsfragen immer wieder bemerkenswerte, lustig gequirlte Halbwissen des Forums heraus? Lustig gequirlt deshalb, weil bei Zulassungsfragen gerade in solchen Spezialfällen wie Deinem ein gewisses Ermessen besteht. Viele Leute werden also viele Erfahrungen mit derartigen Dingen mit ihren Heimatbehörden gemacht haben. Jeder hat also etwas zu berichten, aber für Dich verbindlich ist letztlich nichts davon :?

Stell' die Frage doch einfach mal der Zulassungsstelle Deiner Stadt/Deines Landkreises sowie einer Versicherung Deiner Wahl :!: An der Zulassungsstelle kommst Du sowieso nicht vorbei, und eine passende Versicherung kannst Du Dir ja am Markt aussuchen.

Dann bekommst Du eine fundierte und vor allem verbindliche Antwort.

Nimm mir den Ratschlag nicht übel, aber ich arbeite selbst in einer Kommunalverwaltung. Und den dortigen Sachbearbeiter überzeugt nichts weniger als ein Antragsteller, der schon beim Erscheinen dort alles zu wissen glaubt: "Im Internet im XYZ-Forum habe ich aber gelesen, dass ..." :roll:

Nix für Ungut :wink:
#362884
Hallo
Die Zulassung einer sebstfahrenden Arbeitsmaschine ist nicht auf Gewerbe oder sonstwen beschränkt.
Zum Ändern der Fahrzeugpapiere musst du zum TÜV. Der Sachgbearbeiter in der Zulassungstelle akzeptiert nur Änderungen, die vom TÜV eingetragen sind.
Allerdings muss die Bauweise auch so ausgeführt sein, dass sie nicht einfach wieder als Tranportanhänger zurück zu rüsten ist.

@ Thomas
Als ich meinen Wohnanhänger, der 17 Jahre abgemeldet war nach der neuen FZVo anmelden wollte, musste ich die Sachbearbeiter über die neue Gesetzeslage aufklären, wußte ich aus dem Internet. Die Sachbearbeiter waren entweder nicht über die neue Lage informiert oder haben es einfach nicht gelesen.
Nach deren Vorstellung hätte ich eine komplette Vollabnahme und neue Fahrzeugpapiere benötigt, soviel zu fundiert und verbindlich. Solange der brave Bürger zahlt und nickt, ist der treue deutsche Sachbearbeiter zufinden.

Es ist einem Sachbearbeiter nichts unangenehmer als ein informierter Bürger. Deshalb frage ich zuerst nicht eine Sachbearbeiter sondern nutze die Schwarmintelligenz.
#362945
Hallo Hemut,

zunächst danke für deine Antwort.
So in der Art habe ich auch eine Information bekommen, wobei da auch unterschiedliche Aussagen zwischen Straßenverkehrsamt und TÜV gemacht wurden bezüglich einer Zulassung. Interessant für mich wäre, ob das hier im Forum schon mal jemand gemacht hat um den ein oder anderen brauchbaren Tip zubekommen. Ich weiß natürlich das es hauptsächlich an den TÜV-Ing. liegt wie er den Hänger beurteilt und abnimmt.
Und hier kann ich dir nur zustimmen, da hässte de Nagel op dr Kopp jetroffe.
Es ist einem Sachbearbeiter nichts unangenehmer als ein informierter Bürger. Deshalb frage ich zuerst nicht eine Sachbearbeiter sondern nutze die Schwarmintelligenz.
Grüße
Stefan
#363348
Hallo Stefan,

wenn du es genau wissen möchtest, versuch es mal mit diesem §:
FZV: § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
.....
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei..... Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
Gruß und viel Erfolg
Peter
#364343
Hallo Stefan,

erstmal Verständnisfragen:
Zitat:
Sinn der Sache ist einen Eigenbauholzspalter der auf einem PKW Fahrgestell montiert ist Zulassungsfähig zu machen.

Du willst Dir ein Holzspalter auf einen PKW oder einen PKW-Anhänger bauen?

Ich denke, Du meinst den Anhänger: Es gibt eine Fz.-art Schlüsselnummer 76(ww.78 für SDAH=Starrdeichselanh.)1113 = Anh. Arbeitsgerät Motorspaltmaschine. Für eine dahingehende (positive) Begutachtung des Umbaus muß sichergestellt sein, daß der Anhänger nur noch für den beschriebenen Zweck verwendet werden kann. In diesem Fall ein fest montierter Spalter, bei E-betriebenem Spalter ist ein Stromerzeuger zulässig (fest montiert oder abnehmbar). Außerdem ein Staukasten für Werkzeug, E-Teile, Zubehör. Keine Ladefläche für Spaltholz, das wäre wieder ein Transport-Anhänger.
Der Anhänger bekommt i.d.R. ein eigenes Kennzeichen. Ausnahme wäre z.B. Lafo-Anhänger.
Ich hoffe, das hilft Dir etwas...

Gruß, Jens
#364362
Hallo Stefan,

mit meinem obigen Beitrag wollte ich eine Möglichkeit aufzeigen, eine nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschine zulassungsfrei zu Bewegen. (als Schellläufer oder als 25km/h Anhänger).
Aber du frägst ja nach einer zulassungswürdigen Umbaumaßnahme, sorry :!:
Und Versicherungsrechtlich sehe ich spontan 3 verschiedene Risiken.
- angehängt an einem KFZ: Zuständig: KfzVersicherung
- abgehängt: eigenständige Anhängerversicherung
- in Arbeit: (Betriebs) Haftpflicht
Aber für verbindliche Versicherungsfragen solltest du dich vertrauensvoll an jemanden wenden, der dir die Versicherung vermittelt oder verkauft.

Gruß Peter
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