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Zulassung U403 mit Klasse T

Verfasst: 01.11.2012, 20:54
von Vaudiosolutions
Hallo,
hab da mal ne Frage zum Drosseln:

Da ich keinen LKW Führerschein habe sondern nur Klasse B und T sowie die Möglichkeit für ne grüne Nummer hab möchte ich einen U54 (65Km/H eingetrage Höchstgeschwindigkeit) für mich "artgerecht" zulassen.

Was für Möglichkeiten hab ich?

Gruß
Matze

Verfasst: 03.11.2012, 12:54
von Michael_Weyrich
Hallo,

du weißt auch, dass mit Klasse T ausschließlich zweckbestimmte Fahrten zulässig sind? Du bewegst dich ohne den sonst zur Gewichtsklasse passenden Führerschein dabei recht schnell im Bereich der Straftaten, "Fahren ohne Fahrerlaubnis" ist eine solche, dafür reicht schon eine Fahrt mit Klasse T ohne Zweckerfüllung.

Um es prinzipiell mit Klasse T hinzubekommen, muss der 403er auf maximal 60km/h gedrosselt werden, ebenso als Zugmaschine bzw. Zugmaschine Ackerschlepper zugelassen sein.

Gruß,
Michael

Verfasst: 04.11.2012, 16:54
von Vaudiosolutions
Hallo,
Danke für die Antwort,

was bedeutet zweckmäßig Fahrten?

ich nutz den mog ja zum Holzmachen oder Holzfahren...

Und wie wird die zweckmäßigkeit kontrolliert?

Gruß Matze

Verfasst: 04.11.2012, 20:14
von Moggälä
Hallo Matze,
Und wie wird die zweckmäßigkeit kontrolliert?
z.B. wenn die Rennleitung rund um Traktor-Treffen kontrolliert!
Damit lässt sich dann ruckzuck L- und T-Scheininhabern "fahren ohne entsprechende Fahrerlaubnis" nachweisen. Hier in der Gegend vor einiger Zeit schon mal passiert.

mfG
Axel

Verfasst: 07.11.2012, 17:36
von Lutze
Vaudiosolutions hat geschrieben:...
ich nutz den mog ja zum Holzmachen oder Holzfahren...
...
Hallo Matze,

das muss nicht umbedingt unter dieser Zweckbindung fallen.

Was die Fahrerlaubnis-Verordung unter lof-Zweck versteht ist das:
FEV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.
...
Glückauf

Lutz