Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#430883
Hallo Zusammen,

so nun habe ich es endlich mal im Angriff gekommen das Thema Fahrerlaubnis für die UNIMOG-Wissensdatenbank auf den aktuellen Stand zu bringen - schliesslich ist der bisherrige Beitrag schon von April 2009.

Wie gehabt mein Vorschlag:
Bevor das Thema in der Wissensdatenbank gestellt wird, sollten wir es erstmal hier für ca. zwei Wochen stehen lassen, um evtl. Fehler (Tipp-, Rechtschreib- oder Grammatikfehler, oder noch schlimmer Formfehler) auszumerzen.
Um die Übersichtlichkeit zu bewahren, sollten nur Beiträge zur Fehlerbekämfung gepostet werden und keine Fragen. Evtl. kann man später den Beitrag dahin öffnen.

-->>halt sich erledigt, ich habe die alten Regelungen mit aufgenommen<<--(leider klappt hier die Durchstreich-Funktion [s]text[/s] nicht Noch eine Frage an die Moderatoren:
Wäre es möglich den bisherrigen Beitrag in der Wissensdatenbank weiterhin als Anhang (2. Beitrag) von den neuen Beitrag zu erhalten - insbesondere wegen den alten Fahrerlaubnis-Regelungen aus der StVZO.
Hier vielleicht durch grosse rote Überschrift "Achtung nicht mehr aktuell" darauf aufmerksam zu machen, dass das nicht mehr gültig ist? -->> halt sich erledigt, ich habe die alten Regelungen mit aufgenommen


Glückauf
Lutz

Edit:
25.11.13 ein paar kleine Änderungen vorgenommen (Zitat-Funktion, Kl. BE und C1E bzw CE79)
30.11.13 einige Formatänderungen, Ergänzung Absatz "Gültigkeit/Geltungsdauer abgelaufen und vergessen zu verlängern - was nun?" und Absatz "Historisches zur Fahrerlaubnis"
30.11.13 Michaels Hinweise bei "Was heisst das jetzt für uns:" ergänzt, und Hinweis zur StVZO §5



>>>>Ab hier der Text für die Wissensdatenbank<<<<
Betreff: Fahrerlaubnis und Führerschein

Dieser Beitrag soll in erster Linie nur die Fahrerlaubnis rund um den UNIMOG erläutern, d.h. auf die Fahrerlaubnisse für andere Kraftfahrzeuge wird nicht so genau eingegangen.

Abkürzungen
FeV = Fahrerlaubnis-Verordnung
FE = Fahrerlaubnis
FS = Führerschein
StVZO = Strassenverkehr-Zulassungsverordnung
FsST = Führerscheinstelle
SZ = Schlüsselzahl
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbHG = Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit

Da es immer wieder Änderungen gibt sei auf die folgenden Internetseiten verwiesen
a) Gesetze im Internet, offizielle Seite des Bundesministerium der Justiz
b) Buzer, private Internetseite, die aber oft aktueller ist als die erstgenannte. Hier werden auch die Änderungen besser dargestellt.

Was hat sich im Januar in der FEV geändert bzw. kam neu hinzu (nur das wichtigste)

1. Führerschein (neu)
FeV hat geschrieben:§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen
(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
Das betrifft nur den Führerschein, also das Dokument was man in den Händen hält. Unberührt davon ist die Gültigkeit der FE. Es kann also durchaus passieren, dass man als Altinhaber (FS vor den 19.01.2013) schon einen neuen FS bekommt, weil man die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE verlängern muss. Ansonsten ist der Stichtag der 19. Januar 2033.

2. Fahrerlaubnis (geändert und neu)
- für dreirädige Kraftfahrzeuge benötigt man jetzt eine FE der Kl. A. Altinhaber haben wieder eine Besitzstand-Regel, welche mit Schlüsselzahlen im FS ausgewiesen wird.
- aus Kl. M und S wurde AM
- BE, der Anhänger wird auf 3,5 t zGM beschränkt. Altinhaber haben wieder eine Besitzstand-Regel, welche mit Schlüsselzahlen im FS ausgewiesen wird.
- neu B mit SZ 96 (Erklärung s. u.)
- C1E, die Leermasse-Regel bei Anhängern ist weggefallen
- Kl. L wurde bereits mitte 2012 von 32 km/h bbHG auf 40 km/h erhöht, gilt jetzt auch für Kl. L mit SZ 174.
- die Änderungen der neuen FeV gelten auch ohne Umschreibung bei den bis zum 19.01.2013 erteilten FE. Das war vorher nicht so, da musste man die FE umschreiben lassen, um in genuss der neuen Sachen zu kommen. Achtung, dass betrifft nicht eine Erweitung der FE, also z.B. Kl. T aus Kl. 3 - hier ist ein Antrag zu stellen.
FeV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
...
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
FeV alt hat geschrieben:alte Fassung!
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
...
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
Die Fahrerlaubnisklassen

Hier findet Ihr alle Klassen FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

Für uns relevanten Klassen (incl. lof-Fahrerlaubnis) als Zitat
FeV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
– der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
– der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.
...
FeV hat geschrieben:§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.
Was heisst das jetzt für uns:
Unimog bis 3,5 t zGM (einschliesslich 3,5 t, nicht 3,49 t)
- solo + 750 kg zGM Anhänger => Klasse B
- mit Anhänger > 750 kg zGM, aber zGM beider Fahrzeuge <= 3500 kg (Zuggesamtmasse) => Klasse B
- mit Anhänger > 750 kg zGM, aber zGM beider Fahrzeuge <= 4250 kg (Zuggesamtmasse) => Klasse B96
- mit Anhänger > 750 kg bis 3500 kg zGM => Klasse BE
- mit Anhänger > 3500 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse <= 12000 kg => Klasse C1E oder Altinhaber Klasse BE mit SZ 79.06
- mit Anhänger > 3500 kg zGM, ohne Beschränkung der zul. Zuggesamtmasse, nur Altinhaber Klasse BE mit SZ 79.06

Unimog von mehr als 3,5 t bis 7,5 t zGM (einschliesslich 7,5 t, nicht 7,49 t)
- solo + 750 kg zGM Anhänger => Klasse C1
- mit Anhänger > 750 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse <= 12000 kg => Klasse C1E
- mit Anhänger > 750 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse > 12000 kg und Zug bis 3 Achsen (Tandemachsen unter 1m Abstand zählen als 1 Achse) => nur Altinhaber (Kl.3) Klasse CE mit SZ 79
- mit Anhänger > 750 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse > 12000kg und zulassungsfreie Anhänger ohne Achs- oder Gewichtsbeschränkung => nur Altinhaber (Kl.3) Klasse CE mit SZ 79

Unimog von mehr als 7,5 t zGM
- solo + 750 kg zGM Anhänger => Klasse C
- mit Anhänger > 750 kg zGM => Klasse CE

An was muss ich denken
1. Gültigkeit des Führerscheines
- seit dem 19.01.2013 ausgegebene FS enthalten auf der Vorderseite unter Punkt 4b. das Datum des Ablaufs der Gültigkeit
- für alle Altinhaber ist der Stichtag der 19.01.2033 (Achtung! einzelne FE können vorher ablaufen)

2. Befristung der Fahrerlaubnis
- erteilte FE C1, C1E, C und CE haben bereits auf der FS-Rückseite in Spalte 11 "Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen"
- für alle, die noch den alten Führerschein (graue/rosa "Pappe") haben, ist der 50. Geburtstag ausschlaggebend. Das ist nämlich die längste Befristung aus den Besitzstand der Kl. 2 (heute C, CE) und Teilbereiche der Kl. 3 (CE 79, also 3 achsige Züge).

Alle diese FE benötigen für eine Verlängerung eine ärztlich Untersuchung!

3. Geschenk :D
alle Inhaber der Kl. 3 (nur wenn noch nicht umgeschrieben!!), können auf Antrag die Klasse T erhalten, sofern sie in der Landwirtschaft tätig sind.

4. Verlängerung des FS bzw. der FE
Wenn man einen neuen FS bekommt, sollte man gleich bei der Abholung überprüfen, ob alle Besitzstände richtig übernommen wurden.
Also vorher ein Blick :wink: auf
FeV Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)
Fev Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)

Gültigkeit/Geltungsdauer abgelaufen und vergessen zu verlängern - was nun?
Auch hier muss man wieder zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis unterscheiden!

1. Führerschein
hier findet man leider noch nichts in Internet oder im Bußgeld-Katatlog. Ist ja auch erst in 15 Jahren soweit.
Ich denke aber es wird so gehandhabt wie "Fahren ohne Führerschein" bzw. wie beim Personal-Ausweis - also eine Ordnungswidrigkeit

2. Fahrerlaubnis
hier sieht die Sache schon schlimmer aus. Fährt man ein Fahrzeug, dessen FE abgelaufen ist, ist das eine Straftat :!:
Das ganze heisst "Fahren ohne Fahrerlaubnis" (StVG §21) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Und das nicht nur der tatsächliche Fahrer, sondern auch der Halter des Fahrzeuges.

2.1 Fahrerlaubnis verlängern
das einfachste ist natürlich die FE rechtzeitig vor Ablauf verlängern zu lassen.

bei schon abgelaufenen FE wird das ganze als "Neuerteilung einer Fahrerlaubnis" betrachtet (FEV § 20).
Dabei ist es formalgesehen egal wie lange die FE abgelaufen ist. Die zwei Jahres Frist wurde bereits am 30.10.2008 durch die vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 aufgehoben.
Aber Vorsicht! Die Fahrerlaubnisbehörde kann weiterhin eine Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn sie annimmt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen des betreffenden Fahrzeuges nicht mehr vorhandén sind.
Leider gibt es hier keine einheitliche Regelung für die Fahrerlaubnisbehörde. Erfahrungsgemäss (Recherche im Internet) kann man sagen, dass die First bei etwa fünfen Jahren liegt, um die FE Kl. C1, C1E, C und CE ohne Fahrerlaubnisprüfung wieder erteilt zu bekommen.

Historisches zur Fahrerlaubnis
vom 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 sah das zu aus
[color=#FF0000]alte Fassung![/color] FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen hat geschrieben:(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Klasse C:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
...
Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, lmkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und
7. Winterdienst.
Bis zum 31.12.1998 wurde es in der Strassenverkehrs-Zulassungsverordnung im § 5 geregelt.
Anm.: Bei den alten Klassen gab es auch mehrmals Änderungen in den Klasseneinteilungen. Bei Klasse 5 waren teilweise auch schon Traktoren bis 32km/h enthalten, in Kombination mit Anhängern dann bis 25km/h.
[color=#FF0000]alte Fassung![/color] StVZO §5 Einteilung der Fahrerlaubnisse hat geschrieben:(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als drei Achsen (wobei Achsen, mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -;
Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören;
Klasse 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);
Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
...
zu deutsch
Klasse 2:
alle denkbaren mehrspurigen Kfz, auch mit Anhängern und ohne Gewichtsbegrenzung
Klasse 3:
-Kfz bis zu einem zul. Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t (also bis einschliesslich 7,5 t nicht 7,49 t)
-plus einem Einachs-Anhänger (Tandem-Achs-Anhänger mit einen Achsabstand von weniger als einen Meter)
-plus zulassungfreie Anhänger
Eine Gewichtsbeschränkung gab es nicht, allerdings dürfen entsprechende Tandem-Achs-Anhänger max. nur 11,0 t wiegen. Somit kommt man auf ein Zuggesamtgewicht von 18,5 t. Bei der Verwendung von zul.freien Anhänger oder 1-achs Anhänger mit Ausnahmegenehmigung durchaus mehr.
Klasse 5:
-Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
-plus zul.-freie Anhänger
Zuletzt geändert von Lutze am 30.11.2013, 18:56, insgesamt 1-mal geändert.
#431365
Hallo Zusammen,

so ich habe im oberen Text noch einige Änderung und Ergänzungen gemacht.
Leider war es auch für kurze Zeit nicht möglich eine Antwort zu schreiben - das sollte jetzt wieder funktionieren.
Ich würde sagen am nächsten Wochenende kann die endgültige Fassung dann in die Wissensdatenbank.

Glückauf
Lutz
#431397
Hallo,

bitte bei Klasse B und B(96) noch korrigieren:
Was heisst das jetzt für uns:
Unimog bis 3,5 t zGM (einschliesslich 3,5 t, nicht 3,49 t)
- solo + 750 kg zGM Anhänger => Klasse B
- mit Anhänger > 750 kg zGM, aber zGM beider Fahrzeuge <= 3500 kg (Zuggesamtmasse) => Klasse B96
muss richtig heißen:
Unimog bis 3,5 t zGM (einschliesslich 3,5 t, nicht 3,49 t)
- solo + 750 kg zGM Anhänger => Klasse B
- mit Anhänger > 750 kg zGM, aber zGM beider Fahrzeuge <= 3500 kg (Zuggesamtmasse) => Klasse B
- mit Anhänger > 750 kg zGM, aber zGM beider Fahrzeuge <= 4250 kg (Zuggesamtmasse) => Klasse B96
Unimog von mehr als 3,5 t bis 7,5 t zGM (einschliesslich 7,5 t, nicht 7,49 t)
- solo + 750 kg zGM Anhänger => Klasse C1
- mit Anhänger > 750 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse <= 12000 kg => Klasse C1E
- mit 1-achs-Anhänger > 750 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse > 12000 kg => nur Altinhaber Kl.3 Klasse CE mit SZ 79.
im letzten Satz nicht ganz korrekt, da es ja auch Unimog mit mehr als 2 Achsen gibt, die man evtl. auf 7,5t ablasten könnte, außerdem fehlen die zulassungsfreien Anhänger:
- mit Anhänger > 750 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse > 12000 kg und Zug bis 3 Achsen (Tandemachsen unter 1m Abstand zählen als 1 Achse) => nur Altinhaber Kl.3 Klasse CE mit SZ 79
- mit Anhänger > 750 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse > 12000kg und zulassungsfreie Anhänger ohne Achs- oder Gewichtsbeschränkung => nur Altinhaber Kl.3 Klasse CE mit SZ 79

Weiterer Hinweis:
Wer einen alten (rosa oder grauen) Führerschein nicht umschreiben läßt, hat bei Klasse 3 weiterhin die Achsbeschränkung. Er darf also (zulassungsfreie Anhänger ausgenommen), immer nur Züge bis 3 Achsen bewegen. Mit Umschreibung in Klasse B, BE, C1, C1E usw. entfällt dies.

Bei den alten Klassen gab es auch mehrmals Änderungen in den Klasseneinteilungen. Bei Klasse 5 waren teilweise auch schon Traktoren bis 32km/h enthalten, in Kombination mit Anhängern dann bis 25km/h.

Gruß,
Michael
#431404
Hallo Michael,

Deine Hinweise sind mit aufgenommen.
Bei der Menge Text kann ja durchaus mal was übersehen werden :wink:
Michael_Weyrich hat geschrieben:...
Weiterer Hinweis:
Wer einen alten (rosa oder grauen) Führerschein nicht umschreiben läßt, hat bei Klasse 3 weiterhin die Achsbeschränkung. Er darf also (zulassungsfreie Anhänger ausgenommen), immer nur Züge bis 3 Achsen bewegen. Mit Umschreibung in Klasse B, BE, C1, C1E usw. entfällt dies.
...
Da bin ich allerdings nicht Deiner Meinung, weil sich hier gerade der § 6 FeV geändert hat
FeV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
...
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
FeV alt hat geschrieben:alte Fassung!
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
...
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
Dort steht zwar "vorbehaltlich", aber nirgens in der FeV finde ich einen Hinweis darauf, dass die Kl. 3 weiterhin an 3 achs Züge (+ zul. freie Anh.) gebunden ist.

Glückauf
Lutz
#431469
Hallo,

Dein Hinweis bezüglich der Achsbeschränkung der alten Klasse 3 stimmt. Ich interpretiere das auch nach nochmaligem lesen so, dass diese auch ohne Umschreibung nun nicht mehr gilt. War aber bis zur letzten Änderung der FeV so.

Gruß,
Michael
#443368
Hallo Lutz,
ich frage hier mal nach. Ich habe es so in der Erinnerung, das man nach alter Regel, für einen Drehschemelanhänger am PKW - Achsabstand- 3m eine KL 2 brauchte.
Jetzt beruft sich das ganze neue F-klassenn zeugs auf gesamt Masse. es müsste doch immer noch so sein? Das man jetzt Klasse CE brauch? Oder liege ich falsch?
#443392
Hallo Festus,

manchmal ist "Neues" in den ungeliebten Gesetzen und Verordnungen nicht unbedingt schlechter als "Früher"

Hier haben Ausnahmsweise wir, die wir das Glück der frühren Geburt hatten, einen Vorteil, wenn wir nur wollen.

Wenn Du noch den alten 3 Führerschein hast, benötigst Du tatsächlich für einen Drehschemelanhänger hinter einem PKW den alten 2er Führerschein. Daran hat sich nichts geändert.

Du darfst Dir aber freiwillig auf Antrag den neuen Führerschein holen. Dann werden je nach Deinem Antrag die alten Regeln übernommen und die neuen kommen hinzu.
Dies bedeutet dann dass Du mit dem neuen BE, den Du dann erhältst, auch PKWs (KFZ bis 3,5to zGG) mit Drehschemelanhänger fahren. Allerdings unter den oben dargestelleten Gewichtsbedingungen.

Wichtig ist, Du musst dafür den Führerschein umschreiben lassen und wichtig beim umschreiben ist auch den Führerschein CE79 sowie T mit zu beantragen damit alle alten Rechte erhalten bleiben.
#443396
Hallo Jürgen,
danke für deine Antwort. Ich bin im Bilde mit den Fahrerlaubnissen. Ich fahre seit über 30 Jahren LKW, Autokran bis 300 Tonnen usw.
Ich sehe leider auch, was man haben muss, für einen 40 Tonner zu fahren.... 5 Module und ohne Plan unterwegs zu sein, geschweige denn 5 Meter rückwärts zu fahren... Ich lade mit dem Kran LKW's ab....ich weis, es gibt auch gute Fahrer... wenige.. Ich möchte nur nicht das das hier im Thread ausartet. Meine Gedanken gingen dahin! Das man eben mit der alten Regel nur 3 Achsen/Tandem - kleiner 1m Fahren darf.

So, ich befasse mich mit meinen Gedanken mit der Berufskraftfahrerqualifikation. Die Kontrollen gehen ja ab September los. Das ist aber nicht mein Thema für hier. Ist mir auch ehrlich zu unsinnig.... Da ich gerade meinen CE verlängern lassen muss, (nach ca 35 Jahren ohne Schaden) stört es mich schon, wenn jeder sagt LKW - Fahrer mit Klasse C/CE. Ich denke da an private Menschen, die einfach einen CE haben und KEINEN LKW beruflich fahren.... :mauer :mauer Einfach mal ein wenig die Personen ausbremsen die immer gleich meinen man sei ein gefährlicher Trucker.. :mrgreen:

Das ist schon ein Punkt, wo ich sage! Privat und Beruflich gehört getrennt! Deswegen hatte ich immer das Argument! Ein PKW mit Drehschemelanhänger und man brauch KL 2 !! :idee Wieso redet Ihr immer von einem 40 Tonner? :idee

Auf dieser Schiene wird nämlich jeder der einen Unimog,- größer - oder mit Hänger etc. fahren will, irgendwie nicht wahrgenommen...... aus diesem Grunde, suchte ich nach der kleinsten Möglichkeit KL. CE ohne 40 Tonnen Truck zu benötigen. :spitze
Um einfach mal ab und zu schlaue Leute mit fertigem Bild vor dem geistigen Auge zu bremsen. (Arzt....wieso fahr ich nen LKW???? )

Setze ich nun die alte Regel um, dann ergäbe sich in der neuen Regel! 12 Tonnen, mit so viel Achsen wie ich Lustig bin... :party
Oder haben die was vergessen... :idee
#443398
Hallo Festus,

es ist für mich etwas schwierig Deinen Texten und Fragen zu folgen.
Im übrigen ich gehöre zu den Leuten, die einfach nur so privat einen CE Führerschein haben und auch weiterhin erhalten / verlängern. Und nicht nur dass ich habe auch noch einen rein privat genutzten 12to LKW. Und trotzdem stören mich die Regeln nicht. Im Gegenteil manches Mal würde ich mir sogar schärfere Regeln wünschen. Aber all das gehört hier nicht her.

Zurück zu den Führerscheinen und Fahrerlaubnissen.

Wie ich oben geschrieben habe, solange der alte Führeschein nicht umgeschrieben wird bleibt es bei den alten Regeln. Also mit dem 3er Führerschein sind nur Fahrzeugkombinationen mit 3 Achsen möglich, mal abgesehen von LOF Zugmaschinen Zügen, die auch früher schon mehr Achsen haben durften.

Mit dem BE sind gibt es die Beschränkung auf 3 Achsen nicht mehr. Dafür gibt es beim BE eine zGG Einschränkung auf 3,5t zGG für das Zugfahrzeug.
Um die ehmaligen 7,5t auszu nutzen ist also auch noch C1E erforderlich.Dies schließt die Lücke des Zugfahrzeugs von 3,5t zGG bis 7,5 t zGG. Mit dem BE und dem B1E dürfen Fahrzeugkombination bis max 12 t zGG bewegt werden. Hierbei wie gesagt kein Beschränkung der Achsformel. Es sind also Drehschemelanhänger erlaubt. Das ist mehr als früher.
Um so wie früher auch noch Züge über 12t zGG zu bewegen (7,5t Zugfahrzeug & 7,5 *1,5 = 11,25 t Anhänger) gibt es beim Umschreiben auf Antrag den CE79.
Dieser erlaubt eben diese ehemaligen Züge allerdings auch mit der Einschränkung auf 3 Achsen bei Zuggesamtgewicht größer 12 t.

Für uns alte Unimogfahrer bedeutet dies, Führerschein umschreiben.
Für jüngere Unimogfahrer die keinen Schein alten Rechts haben bedeutet dies, das es sinnvoll ist mindestens den C1E zu machen.
#443400
Hallo Jürgen,
noch mal danke. :trink
Hallo Festus,

es ist für mich etwas schwierig Deinen Texten und Fragen zu folgen.
Keine Panik Jürgen, ist nix schlimmes und voll normal. :lol:
Für jüngere Unimogfahrer die keinen Schein alten Rechts haben bedeutet dies, das es sinnvoll ist mindestens den C1E zu machen.
Die werden sich dann aber erst mal fragen lassen müssen, wo zu man so einen Führerschein brauch. Für ein Fahrzeug mit dem man gewerbliche Transporte machen kann. Das macht erst in ein paar Jahren Sinn. Dann holen wir den Thread aus der Versenkung und sagen, wir haben es gewusst... :mrgreen:

Bis dahin lassen wir uns es aber gut gehen.. in diesem Sinne.. :trink
#443412
Hallo Jürgen,

Du bist leider nicht mehr auf den aktuellen Stand :D

Genau die Tatsache, dass die neuen Klassen erst dann gelten, wenn die Fahrerlaubnis umgeschrieben wird, hat sich bei der letzten Änderung der FEV am 19.01.2013 erübrigt. Siehe dazu auch meinen Beitrag vom 30. Nov 2013, 18:07 und Michaels Kommentar dazu.

Und noch zwei kleine Fehler
kinzigsegler hat geschrieben:...(7,5t Zugfahrzeug & 7,5 *1,5 = 11,25 t Anhänger)...
Das 1,5-fache als Anhängelast kommt aus der StZVO und betrifft nur LKW. Der alte 3er war nur beim Kfz. auf 7,5 t beschränkt und halt max. 3 Achsen. Das Zuggesamtgewicht war nicht beschränkt.
kinzigsegler hat geschrieben:...Also mit dem 3er Führerschein sind nur Fahrzeugkombinationen mit 3 Achsen möglich, mal abgesehen von LOF Zugmaschinen Zügen, die auch früher schon mehr Achsen haben durften...
Für mehr als 3-achsen benötigte man auch keine LoF-Zugmaschine, nur die Anhänger müssten zulassungsfrei sein.
Beispiel 7,5 t LKW + Drehschemmel Bauwagen.

Festus,

die kleinste Kombi wo der CE benötigt wird ist
Kfz > 3,5 t zGM + Anhänger mit 8,5 t zGM, also beispielhaft ein U421 (4,2 t zGM) plus 8-tonner Anhänger.

Glückauf
Lutz
#443458
Hallo,

@Lutz:
Beispiel 7,5 t LKW + Drehschemmel Bauwagen.
und schon biste in die nächste Fußangel getreten!
so nen Drehschemel-Bauwagen wenn Du privat ohne Zulassung fährst, kannste dich gleich mal nach der nächsten Fahrschule umsehen, das Thema hatten wir schon mal: Fahren ohne Zulassung etc...
"Quasi Zulassungsfrei" geht nur i.V.m. loF-Nutzung(!) oder im Baustellenbetrieb. Auf keinen Fall privat für Veranstaltungen! http://www.unimog-community.de/phpBB3/l ... 65160.html

Und auch das
Das Zuggesamtgewicht war nicht beschränkt.
gab ja schon mal vor einiger Zeit heiße Debatten.
Direkt mag es keine Beschränkung geben - aber durch die Hintertür wurden dann wieder die 18,75to sichtbar. (Faktor für zul.Zuglast bei Fahrzeugen bis 7,5to bei 80km/h etc...) Ansonsten hätte ja keiner nen 2er Lappen machen müssen, einfach an den Mog nen 21to-Anhänger dran und die Gegend unsicher machen.

Das Thema ist leicht verrückt (der Amtsschimmel kommt aus dem Wiehern gar nicht mehr raus). Wie die Erfahrungen der letzten Tage bei uns in der Nürnberger Gegend zeigen, wird aber der (gewerbliche) Güterverkehr noch lange nicht genug an die Kandarre genommen ( http://www.nordbayern.de/region/todlich ... -1.3569956 ). Nur die Frage, ob mehr Führerscheinbildungswahn auch was bei den Problemen mit dem Transitverkehr bringt...

mfG
Axel
#443468
Hallo Axel,

ich glaube, Lutz ist hier einer der ganz wenigen der am wenigsten in irgendwelche Fussangeln hängenbleibt :D

Er hat natürlich Recht mit der Aussage der zulassungsfreien Anhänger beim alten Recht, zu denen unter anderem auch die Bauwagen gehören. Die zulassungsfreien Anhänger, soweit sie Regel konform verwendet wurden stellten keinen Zug dar und somit kam hier die maximal Anzahl der Zugachsen auch nicht zur Anwendung.

Und wenn Lutz von Bauwagen schreibt, dann meint er auch diesen im Sinne der Gesverordnung und nicht einen als Wohnanhänger verwendeten ehemaligen Bauwagen.

Weiter geht es in diesem Beitrag mehr um den Führerschein und dort stand früher tatsächlich keine Beschränkung des Zug zGG. Und somit hat Lutz wieder Recht gehabt mit seiner Kritik an meinem Beispiel. Ich hätte dies in der Tat als eines von mehreren möglichen Beispielen darstellen müssen.

@ Festus

da Du ja auch die Berufskraftfaherqualifikation angesprochen hast, hierzu noch eine Bemerkung. Diese Qualifikation ist auch für Berufskraftfahrer alten Rechts gültig und lässt sich zur Zeit noch mit besuchen der entsprechenden Module erhalten. Allerdings hat dies nichts mit den Führerscheinklassen zu tun sondern eben mit der Tätigkeit des Berufskraftfahrer. Der private Unimog (oder LKW) Fahrer, der nur zum Spaß und nicht erwerbsmäßig mit seinem Fahrzeug unterwegs ist benötigt dies Qualifikation auch in absehbarer Zukunft nicht. Selbst dann nicht, wenn er mit einem 40 to Zug (oder größer) unterwegs ist.
#443471
Lieber Axel,

warum sollte ich in irgendetwas getreten sein?

Das Thema hier ist die Fahrerlaubnis und ich habe nur geschrieben was mit der alten Klasse 3 gefahren werden dürfte.

Das waren nun mal Kraftfahrzeuge und Kombinationen, die in den anderen Klassen nicht beschrieben wurden und daraus ergab sich:
Kfz (ausgenommen einspurige) bis 7,5 t zGG und 3-achse Züge.
Also 7,5 t Kfz plus 1-achs Anhänger, sowie zulassungsfreie Anhänger, weil zul. freie Anhänger keine Züge im Sinne der damaligen StVZO darstellten.

Das die zul. freie Anhänger bestimmte Voraussetzungen bedürfen ist ausser Frage - hat aber nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun.
Genau so die 1,5 fache Anhängelast, die nur für LKWs und GeländePKWs gilt, nicht aber bei Zugmaschinen. Dort wird gesetzlich nur eine mindest Motorleistung gefordert.
Ebenso darf die Achslast bei einen Tandemachs-Anh. (< 1 m Achsabstand) max. auch nur 11 t betragen, aber auch hier gibt es Ausnahmen von der Regel.

Leider wird bei diesem Thema immer alles durcheinander gewürfelt - hier geht es nur um die Fahrerlaubnis.

:trink
Lutz

Edit: jetzt war Jürgen schneller
#443485
Hallo Jürgen, hallo Lutz,
danke für eure Antworten. :spitze
Mir ging es lediglich um die Fahrerlaubnis altes zu neuem Recht. Mein Hinweis auf meinen Job usw. diente lediglich der Darlegung meiner Kenntnisse und wissen der Sache. Also, ich mache mir schon meine Gedanken, wenn ich was frage.
Wie Jürgen schon schrieb, ist mein denken, fragen, schwer nach vollziehbar. :mrgreen: Das war schon immer so. :lol:
Ich wollte nur vermeiden, das irgend jemand anfängt darüber nach zu denken, wieso ein Drehschemelanhänger am PKW? Wieso so viel Achsen... usw... 8)

Ich bin der Meinung!
Das der Beruf -Fahrer- klar getrennt gehört von Führerschein "Privat"
Da zu benutzte ich immer Das Beispiel, "das ich nachfragte.." PKW und KL. 2.
Diese Beispiel besteht jetzt nicht mehr. Durch ändern der Fahrerlaubnis.

Denn, ich habe angst vor Gedanken mancher Mitbürger!
Die folgendes denken:

(Jürgen, du dienst nur als Beispiel :oops: net böse sein..)
da Du ja auch die Berufskraftfaherqualifikation angesprochen hast, hierzu noch eine Bemerkung. Diese Qualifikation ist auch für Berufskraftfahrer alten Rechts gültig und lässt sich zur Zeit noch mit besuchen der entsprechenden Module erhalten. Allerdings hat dies nichts mit den Führerscheinklassen zu tun sondern eben mit der Tätigkeit des Berufskraftfahrer. Der private Unimog (oder LKW) Fahrer, der nur zum Spaß und nicht erwerbsmäßig mit seinem Fahrzeug unterwegs ist benötigt dies Qualifikation auch in absehbarer Zukunft nicht. Selbst dann nicht, wenn er mit einem 40 to Zug (oder größer) unterwegs ist.
Wer in diesem Leben glaubt, das hat Bestand, irrt sich. Jeder privat-Fahrer wird sich den Verdacht des unerlaubten ohne Genehmigung durchführenden Transport von gewerblichen Gütern gefallen lassen müssen. Genauso wie die grüne Nummer der Sreuerhinterziehung. Es wird immer weiter gehen. Es wird meiner Meinung nach immer schwerer werden die Kl. CE zu erhalten/bekommen. Bei 10.000 Euro kosten eh nicht.
Und es wird in den Gedanken der Menschen, nur noch die Gesundheits-Untersuchung geben, die folgendes fordert:

Allgemeiner Gesundheitszustand, Körperbehinderung, Herz-Kreislauf, Blut, Erkrankung der Niere, Endokrine Störung, Nervensystem, Psychische Erkrankungen (Sucht-Drogen-Alkohol-Arzneimittel), Gehör und Augenfachärtzliches Gutachten.

Dies alles Für Kl. C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen Krankenwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr.

Das ist der Sachverhalt, der in Zukunft in Verbindung mit dem LKW fahren gebracht wird. Glaub wirklich irgend jemand das bleibt alles so? Oder es weis in absehbarer Zukunft jemand, das es einen Unterschied gibt zwischen Privat LKW fahren und gewerblich?

Und oder man ist für den LKw zu krank, fährt dann aber PKW?? das wird alles nix. Deswegen fragte ich nach meinem KL. 2 Beispiel von früher, wo jeder sagte äh...ach so...

Ich bin halt der Meinung, man sollte wo es nur geht, darauf hinweisen das es da einen Unterschied geben sollte. Und KL CE nicht gleich CE ist.
'Oder der Rennleitung auch mal widersprechen! Wenn sie Ladungssicherungsmodul - Nachweis fordert, wenn sie einen Autokran (SFA) kontrolliert. Der sich bei Ladungstransport nicht nur der Steuerhinterziehung strafbar macht... (grüne Nummer)

Und die Moral von dieser Geschichte? Keiner versteht mich... :cry: :lol: Ich werde aber trotzdem, wo es geht darauf hinweisen, das hier was falsch ist.. auch wenn es sich nicht ändern lässt.

Und ja, es ging mir nur um Fahrerlaubnis und kleinste Möglichkeit auf KL. CE zu verweisen. Und das hat ja geklappt. Jetzt weis ich es. Danke!

Für das drummrumgeschriebene.. :sorry

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