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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#256852
Hallo Schrauberkollegen,
mit der Restauration meines 411ers aus dem Bj.56 werde ich hoffentlich diesen Sommer fertig und habe jetzt wieder auf die originalen Zweikammerleuchten zurückgebaut. Jetzt meine Frage: Ist es überhaupt möglich, dass man heutzutage ein gelbes Bremslicht in Kombination mit der Blinkerfunktion zugelassen bekommt :?: Ich habe mir darüber gar keine Gedanken gemacht als ich mir die neuen Blink/Bremsleuchten gekauft habe.

Ich wünsche Euch allen ein frohes Osterfest und viele Grüße aus Roßdorf

Michael

P.S. Dieses Jahr findet am 3. Mai zum 6. Mal unser großes unser järliches Oldtimertreffen in Roßdorf statt. Gezeigt wird fast alles was 2 und 4 Räder hat. Motorräder, PKW, Schlepper und jedes Jahr mehr und mehr Unimogs. Freier Eintritt für Aussteller und Besucher. :D :D
#256860
Moin Michael,

für diese Fahrzeuge gilt ein Bestandsschutz, gelbes Bremslicht in Kombination mit dem Blinklicht war bei Neuzulassungen bis Anfang der 1970er Jahre erlaubt, eine Umrüstpflicht für diese Fahrzeuge gibt es nicht.

Gruß Ulli
#256886
hallo michael,

kann ulli nur zustimmen, haben wir am haflinger auch so, ist problemlos möglich. paß aber auf, falls du die komplette elektrik neu machst. bin beim haflinger bald wahnsinnig geworden bis alles richtig funktioniert hat, also daß blinker immer vorrang hat. hatte damals einen neuen warnblinkerschalter mit relais eingebaut, da war sogar der schaltplan für 2-kammerleuchten dabei. leider war da aber ein fehler auf dem schaltplan drauf :cry: aber als ich lange genug probiert hatte, hab ich den fehler gefunden und jetzt blinkts und brennts richtig... :lol:

grüße aus dem verregneten südschwarzwald

clemens
#257572
ulli hat geschrieben:Moin Michael,

für diese Fahrzeuge gilt ein Bestandsschutz, gelbes Bremslicht in Kombination mit dem Blinklicht war bei Neuzulassungen bis Anfang der 1970er Jahre erlaubt, eine Umrüstpflicht für diese Fahrzeuge gibt es nicht.

Gruß Ulli
ich glaube das kombinierte gelbe Brems-/Blinklicht war sogar bis Anfang der 1980iger zugelassen. Leider sind diese Anlagen mit diversen Änderungen in der StVZO seit Einführung der FZV nicht mehr zu finden (http://bundesrecht.juris.de/stvzo/). Früher gab es da eine ganze Reihe von Paragraphen bzw. Anlagen mit Ausnahmen und Übergangsbestimmungen, in denen stand genau was wann gültig und erforderlich war.
Gruß Stefan
#257684
guude,


Hier die Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge und ab/bis zu welcher Erstzulassung diese gültig sind:

§§ EZ Vorschrift
70/220/EWG vor 20.04.1973 Kurbelgehäuseentlüftung darf ins Freie gehen

§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG* Pflicht für Schluss- und Bremsleuchten, sowie für Rückstrahler

§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

§ 22a StVZO ab 01.01.1954 BAG Pflicht für Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungs- und Parkleuchten

§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für Einrichtungen zum Verbinden von Fahrzeugen

§ 22a StVZO vor 01.01.1954 Keine BAG Pflicht für lichttechnische Einrichtungen

§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Sicherheitsglas

§ 22a StVZO ab 01.04.1957 BAG Pflicht für Fahrtrichtungsanzeiger

§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Glühlampen für Scheinwerfer mit asymmetr. Abblendlicht

§ 22a StVZO ab 01.01.1961 BAG Pflicht für Nebelscheinwerfer

§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Zusatzheizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)

§ 22a StVZO ab 01.04.1961 BAG Pflicht für Sicherheitsgurte

§ 22a StVZO ab 01.01.1962 BAG Pflicht für Heizungen (ausgenommen Warmwasser- und elektrische Heizungen)

§ 22a StVZO ab 01.01.1986 BAG Pflicht für Rückfahrscheinwerfer (müssen an Fz. mit EZ ab 01.01.87 verwendet werden)

§ 22a StVZO ab 01.10.1998 BAG Pflicht für Luftreifen

§ 30b StVZO ab 01.10.1989 Ber. des Hubraums pi = 3,1416, Bohrung u. Hub in mm, runden auf eine Stelle nach dem Komma

§ 35a StVZO ab 01.04.1970 Sicherheitsgurte auf den vorderen Sitzen erforderlich

§ 35a StVZO ab 01.05.1979 Sicherheitsgurte auf den hinteren Sitzen erforderlich

§ 35a StVZO ab 01.01.1988 Pflicht für Dreipunktgurte hinten

§ 35a StVZO ab 01.01.1992 Verankerungspunkte für Sicherheitsgurte müssen 76/115/EWG entsprechen

§ 35c StVZO vor 01.01.1956 Keine Heizung und Lüftung im geschlossenen Pkw erforderlich

§ 35e StVZO vor 01.07.1963 Hinten angeschlagene Türen zulässig

§ 36a StVZO vor 01.01.1962 Keine genaue Definition über Radabdeckungen (keine heutigen Maßstäbe anlegen)

§ 38a StVZO ab 01.01.1962 Diebstahlsicherung rückwirkend für alle erforderlich

§ 38a StVZO vor 01.01.1962 Sicherung gegen unbefugte Benutzung durch loses Zubehör (nur mit Ausnahme-genehmigung)

§ 38b StVZO ab 01.10.1998 Pkw Alarmsysteme müssen RL 74/61/EWG entsprechen

§ 40 StVZO vor 01.01.1957 Keine Kennzeichnungspflicht für Sicherheitsglas

§ 41 StVZO ab 01.01.1991 Bremsanlage von Pkw muß RL 71/320/EWG entsprechen

§ 43 StVZO ab 01.10.1974 Abschleppöse vorn erforderlich, wenn Anhängelast, dann auch hinten erforderlich

§ 47a StVZO ab 01.07.1969 Pkw mit Ottomotor AU pflichtig

§ 47a StVZO ab 01.01.1977 Pkw mit Dieselmotor AU pflichtig

§ 50 StVZO ab 01.08.1988 Hauptscheinwerfer Anbauhöhe untere Spiegelkante größer / gleich 500 mm, oberster Punkt leuchtende Fläche kleiner / gleich 1250 mm

§ 50 StVZO ab 01.01.1990 Leuchtweitenregulierung erforderlich

§ 52a StVZO ab 01.01.1987 Pflicht für Rückfahrscheinwerfer

§ 53 StVZO vor 01.07.1961 Eine Bremsleuchte zulässig





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§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Bremslicht auch gelb zulässig

§ 53 StVZO vor 01.01.1983 Brems- und Blinklicht als Baueinheit zulässig (Einkammerleuchte)

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§ 53 StVZO vor 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten oder sinnfällige Ausfallanzeige erforderlich

§ 53 StVZO ab 01.01.1986 Getrennte Absicherung von Schlussleuchten erforderlich

§ 53d StVZO ab 01.01.1991 Nebelschußleuchte erforderlich

§ 54 StVZO vor 01.01.1970 Fahrtrichtungsanzeiger auch rot zulässig

§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Winker mit gelben Blinklicht zulässig

§ 54 StVZO vor 01.04.1974 Gelbe Pendelwinker zulässig

§ 55a StVZO ab 01.01.1962 Funkschutzzeichen für Funkentstörung erforderlich

§ 57 StVZO ab 01.01.1991 Geschwindigkeitsmesser muss RL 75/443/EWG entsprechen

§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Ort der Anbringung des Fabrikschildes beliebig

§ 59 StVZO vor 01.04.1952 Angabe des Fahrzeugtyps auf dem Fabrikschild nicht erforderlich

§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN** darf auch eingraviert sein

§ 59 StVZO vor 01.10.1969 FIN auch auf genietetem Schild zulässig

*BAG = Bauartgenehmigung
** FIN = Fahrzeug-Identitätsnummer

gut mog! justus.
#259217
Hallo Schrauber,

ich habe nach einigem Probieren und viel Nachdenken endlich die richtigen Anschlüsse gefunden und beim Mog funktioniert wieder alles wie es sein soll( Blink/Bremsleuchte und Warnblinkanlage) :D :D
Jetzt meine neue Frage :?:
Was passiert, wenn ich jetzt mit meiner Zweikammerleuchtenverkabelung einen normalen, neuen Anhänger mit 7 poliger Steckdose und regulärer Elektroverkabelung anhänge :?: Dabei müsste doch theoretisch auch das Bremslicht die Blinkfunktion übernehmen. Ist dies auch zugelassen :?: :?:

Schöne Grüße aus Roßdorf

Michael

P.S. Dieses Jahr findet am 3. Mai zum 6. Mal unser großes unser järliches Oldtimertreffen in Roßdorf statt. Gezeigt wird fast alles was 2 und 4 Räder hat. Motorräder, PKW, Schlepper und jedes Jahr mehr und mehr Unimogs. Freier Eintritt für Aussteller und Besucher.

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