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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#241036
landw. Fahrzeuge müssen icht damit ausgerüstet sein, siehe hier www.stvzo.de unter §§57a. Du kannst ihn dennoch nutzen um Deine Stunden aufzuzeichnen wenn Du z.B. Lohnarbeiten durchführst. Außerdem heißt es sinngemäß eingebaute Teile müssen funktionsfähig sein und benutzt werden. Zumindest auf dem Papier, und das ist geduldig....
#241146
Hallo
Das ist eine klassische Frage für das Forum Versicherungen, Zulassung, H-Kennzeichen uvm
dort findest du dazu bereits die gleiche Frage mit der Antwort
Nach der VO (EWG) 3820/85 EG-Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten)
ist in der Land und Forstwirtschaft ein Fahrtenschreiber oder EG-Kontrollgerät, wie das Teil offiziell heißt nicht erforderlich.
Wenn ein Gerät trotzdem vorhanden ist, so handelt es sich um ein freiwillig eingebautes Gerät.
Außerdem heißt es sinngemäß eingebaute Teile müssen funktionsfähig sein und benutzt werden.
:shock:
Dazu dieses
"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"
Steht aber alles wie gesagt schon im Forum zum nachlesen, man müßte nur die Suchfunktion benutzen :roll:
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