Hallo Daniel.
Die Frage habe ich mir auch gestellt.
Mein Grauer hat gerade von grün auf rot gewechselt.
Im Prinzip kein Problem.
Der Deuvet schreibt dazu:
Immer wieder stellt sich die Frage des Anhängerbetriebes hinter Fahrzeugen, die
ein Kennzeichen nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO tragen, sogenannte
rote 07-Kennzeichen für Oldtimer.
Die Fahrten, die mit dem 07-Kennzeichen erlaubt sind, sind klar definiert: Neben
Probe- und Überführungsfahrten sind es „An- und Abfahrten zu sowie Teilnahme
an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der Pflege
des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen“ (49. AV zur StVZO, §1 Absatz
1 sowie Erl. 13, II, Abs. 1). Das Ziehen eines normalen Anhängers fällt in aller
Regel nicht darunter.
Als Besonderheit im Sinne der 49. Ausnahmeverordnung sind jedoch Anhänger
anzusehen, die zusammen mit dem Zugfahrzeug ein historisches Gespann darstellen.
Wird dieses Gespann auf einer Oldtimerveranstaltung dargestellt, so erfüllt
es die Vorschrift.
Ein solches historisches Gespann ist im Gesetz natürlich nicht definiert. Als im
Sinne der Verordnung sind jedoch Gespanne anzusehen, deren Anhänger ebenfalls
als historisch anerkannt werden können. Er muss also selbst mindestens 20
Jahre alt, original erhalten, restauriert oder gut gepflegt sein.
Damit ist gewährleistet, dass sowohl Zugfahrzeug als auch Anhänger von historischem
Interesse sind.
Somit ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Oldtimer-PKW mit rotem 07-
Kennzeichen mit einem Oldtimer-Anhänger - sei es ein Wohn- oder ein
Transportanhänger - zu einer Oldtimerveranstaltung fährt. Auch eine Probe- oder
Überführungsfahrt sowie eine Fahrt zur Wartung eines solchen Gespannes sind
zulässig. Das gleiche gilt für Oldtimer-Anhänger hinter Oldtimer-LKW. Hier
steht die Darstellung eines gesamten zeitgenössischen Lastzuges noch weitaus
mehr im Vordergrund als bei den Oldtimer-PKW.
Nicht im Sinne der Verordnung ist es jedoch, wenn mit den beschriebenen
Gespannen Transportaufgaben erledigt werde. So ist der Campingurlaub mit dem
auf 07-Kennzeichen eingetragenen Fahrzeug ebenso wenig zulässig wie die
Einkaufsfahrt zum Baumarkt oder auch der Transport von Oldtimer-Ersatzteilen
auf Oldtimer-Märkte.
Bis jetzt war die Rede vom Zugfahrzeug, das auf ein rotes 07-Kennzeichen eingetragen
ist. Wie steht es jedoch mit dem historischen Anhänger?
Selbstverständlich kann auch ein historischer Anhänger, Originalität und entsprechendes
Alter von mindestens 20 Jahren vorausgesetzt, auf ein rotes 07-
Kennzeichen entsprechend der 49. AV zur StVZO eingetragen werden.
Stellt sich nun die Frage, wie zu verfahren ist, wenn sowohl Anhänger als auch
Zugfahrzeug auf das selbe rote 07-Kennzeichen eingetragen sind?
Versicherungsrechtlich ist dies kein Problem, denn im Gespannbetrieb ist der
Anhänger mit dem Zugwagen mitversichert. Der Inhaber des roten 07-
Kennzeichens sollte sich aber trotzdem in jedem Falle schriftlich von seiner
Versicherung bestätigen lassen, ob Anhänger und ggf. auch das komplette Gespann
versichert sind.
Die unzulässige „Zulassung“ von zwei Fahrzeugen auf ein Kennzeichen ist ebenfalls
nicht gegeben, denn die Eintragung eines Fahrzeuges auf ein rotes
Kennzeichen, also die Ausstellung eines roten Fahrzeugscheines, entspricht nicht
der herkömmlichen Fahrzeugzulassung, ja entscheidet sich bewusst und beabsichtigt
von dieser: Es ist beispielsweise weder eine Betriebserlaubnis notwendig noch
werden dem Fahrzeug Kennzeichen zugeteilt.
Es liegt hingegen in der Natur der roten Kennzeichen, dass mit diesen verschiedene
Fahrzeuge mit jeweils eigenen roten Fahrzeugscheinen bewegt werden dürfen.
Genau dies ist gegeben.
Betrachtet man die Wurzeln des roten Oldtimerkennzeichens, so begründet sich
dieses auf zwei grundsätzlichen Überlegungen:
1. Fahrzeugen aus Oldtimersammlungen sollen Wartungsfahrten und die
Teilnahme an Veranstaltungen ermöglicht werden.
2. Dies soll auch ohne Zulassung und Betriebserlaubnis möglich sein.
Dem ursprünglichen Gedanken des roten Kennzeichens widerspricht es also nicht,
wenn ein solches Kennzeichen im Rahmen eines historischen Gespannes als
Folgekennzeichen eingesetzt wird. Sinn der Kennzeichentafel ist es, das Fahrzeug
und damit den Halter identifizieren zu können. Dies ist unbestritten gewährleistet.
Es ist daher kein Grund, weder ein zulassungsrechtlich noch ein versicherungstechnischer,
zu erkennen, warum ein Anhänger eines historischen Gespannes nicht
das gleiche Kennzeichen wie der Zugwagen führen darf, wenn für beide jeweils ein
Fahrzeugschein mit dem selben roten Kennzeichen ausgestellt wurde.
Dieses wurde vernünftigerweise auch bereits bei einer ganzen Zahl von
Zulassungsstellen so in die Praxis umgesetzt. Da es ohnehin möglich ist, pro rotem
Kennzeichen bis zu vier verschiedene Kennzeichentafeln bei nachgewiesenem
Bedarf auszugeben (üblich sind zwei einzeilige Kennzeichen, ein zweizeiliges
Kennzeichen und ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen), empfiehlt es sich
hier, dafür Sorge zu tragen, dass dem Inhaber des roten 07-Kennzeichens für den
Anhänger ein (oft zweizeiliges) Kennzeichen zusätzlich zu den Kennzeichen des
Zugfahrzeuges ausgehändigt wird.
Der DEUVET empfiehlt den Zulassungsstellen, im roten Fahrzeugschein des
Anhängers einzutragen: „Darf auch zusammen mit Zugwagen XY betrieben werden.“
Damit wird auch der Unsicherheit aus Unwissenheit bei Verkehrskontrollen
wirksam entgegengetreten.
Das Argument gegen das Verfahren des „Folgekennzeichens“ bei historischen
Gespannen ist, dass man kann den Anhänger doch auch regulär oder über
Saisonkennzeichen zulassen könne, denn das verursache nur geringe Kosten. Dies
trifft bei kleineren Anhängern zu und wird von uns auch so empfohlen. Allerdings
muss man auch berücksichtigen, dass gerade historische Anhänger, die ja ihren ursprünglichen
Zweck nicht mehr erfüllen und nur zur Darstellung kraftfahrzeugtechnischen
Kulturgutes eingesetzt werden, nur noch sehr selten auf die Straße
kommen. Die laufenden Kosten eines zugelassenen Anhängers sind daher nicht zuzumuten,
besonders dann nicht, wenn der Anhänger in eine höhere Gewichtsklasse
fällt (LKW) und Steuer und Versicherung keine geringen Beträge mehr ausmachen.
BUNDESVERBAND DEUTSCHER MOTORVETERANEN-CLUBS e.V.
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Info Nr. 210-08-2002
Info Nr. 210-08-2002, Seite 2 - Anhängerbetrieb mit 07-Kennzeichen
Ich glaube an den Unimog. Andere Automobile sind eine vorübergehende Erscheinung.
Frei nach Kaiser Wilhelm dem II. (1859-1941)