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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#382989
Hallo,
könnte mir vorstellen, das es der Polizei vielleicht auch darum ging das von hinten, da verdeckt von einem Hänger mit Folgekennzeichen, das amtliche Kennzeichen der Zugmaschine nicht zu erkennen ist, und somit im Zweifelsfall der Halter nicht ermittelbar ist.

Gleiches gilt zum Beispiel wenn man einen Fahradheckträger am PKW hat, der das Kennzeichen verdeckt. Dann muß dieser ebenfalls mit einem (ungestempelten) Kennzeichen versehen sein, und Du kannst nicht einfach einen mit einem anderen Schild anbauen..

Es könnte daher sein, das Du Dich der Urkundenfälschung, oder wie auch immer der Tatbestand lautet, strafbar gemacht hast.

Jedenfalls konnte durch das grüne Folgekennzeichen kein Rückschluß auf die identität des Zugmaschinenführers gezogen werden, da das Kennzeichen nicht zum Fahrzeug gehört, und somit ist es für mich zumindest Nachvollziehbar, das sie Dich rausgewunken haben.
#383069
Hallo Klaus,

das hat mit "schlauer" sein wenig zu tun, sonder steht so in den Verordnung, dass es sehr wohl einen Unterschied mach, ob es sich um einen LKW oder eine Zugmaschine handelt.

Und meine Lebenserfahrung hat mich gelehrt, dass auch "Fachleute" nicht alles wissen, gerade wenn man nachhakt.

Glückauf

Lutz
#383092
Hallo,

ist immer wieder toll, wie angebliche "Fachkräfte" sich über Gesetze hinwegsetzen können. Ich hab da auch schon die tollsten Aussagen gehört, die sich bei genauerem Hinterfragen dann in Luft auflösten.

Ein LKW ist keine Zugmaschine, auch wenn er eine AHK hat. Zulassungsfreie LoF-Anhänger dürfen definitiv nicht hinter LKW betrieben werden, sondern nur hinter Zugmaschinen. Hängst du einen solchen Anhänger hinter einen LKW, so ist er eben zulassungspflichtig mit allen Konsequenzen.

Gruß,
Michael
#383116
Genau,
und die vielen definitiv zulassungsfreien Bauwagen, Baukompressoren (auch auf zweiachsigen Fahrgestellen) usw. werden dann von den Firmen-Lkw allesamt verkehrsrechts-widrig gezogen!

"Klare" Aussage der Rennleitung und der Zulassungsstelle: "Es ist nicht rechtsverbindlich geregelt, da sich die einzelnen Verordnungen teils widersprechen. Im Zweifelsfall besser nicht ziehen/anhängen".
#383119
klausn21 hat geschrieben:Genau,
und die vielen definitiv zulassungsfreien Bauwagen, Baukompressoren (auch auf zweiachsigen Fahrgestellen) usw. werden dann von den Firmen-Lkw allesamt verkehrsrechts-widrig gezogen!
Moin Klaus,

die von dir genannten Bauwagen... sind keine zulassungsfreien lof-Anhänger und unterliegen somit nicht der bereits genannten Verordnung, wonach zulassungsfreie lof-Anhänger nur hinter Zugmaschinen mitgeführt werden dürfen.
Darin ist auch kein Widerspruch zu erkennen.
Es ist ganz einfach
- zulassungsfreie lof-Anhänger nur hinter Zugmaschinen (Farbe des Kennzeichens der ZGM ist nicht relevant und ZGM-Ackerschlepper muss es auch nicht sein).
- alle anderen zulassungsfreien Anhänger, fahrbaren Arbeitsmaschinen ... hinter jeder beliebigen Fahrzeugart (PKW, LKW, ZGM, WoMo, SoKfz...).

Entscheidend für die Zulässigkeit gem. der beiden vorgen. Sätze ist das Vorliegen des zulassungs- und steuerbefreienden Grundes (Zweck der Fahrt) und die Erfüllung der Betriebsvorschriften (max. 25kmh, Geschwindigkeitsschilder...).
Gruß Ulli
#383131
Hallo Klaus,

um Ullis Aussagen nochmal zu unterstreichen, solltest du mal selbst einen Blick in die FZV werfen. Da ist nix widersprüchlich:
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(...)

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

(...)

2. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

(...)

c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

d) Arbeitsmaschinen,

(...)

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Wie man lesenderweise direkt erkennen kann, gibt es die Einschränkungen bezüglich Zugmaschine als Zugfahrzeug nur bei LoF-Anhängern, nicht jedoch bei Baubuden oder Arbeitsmaschinen.
Zulassungsfreiheit kann trotzdem Kennzeichenpflicht bedeuten, das wird in §4 geregelt (z.B. bei Anhängern Arbeitsmaschine über 25km/h).

Es ist auch hier nochmal explizit darauf hingewiesen, dass die Zulassungsfreiheit von LoF-Anhängern und Baubuden auch dann entfällt, wenn da keine 25er-Schilder dran sind.

Da ist überhaupt nix widersprüchlich. Nur ist eben auch "grünes Kennzeichen" nicht gleich "grünes Kennzeichen", es kommt auch drauf an, warum es zugeteilt wurde. Da darf man eben nicht Arbeitsmaschinen (z.B. Anhänger mit Kompressor) mit LoF-Anhängern oder gewerblichen Anhängern, die aufgrund eines für das Zugfahrzeug bezahlten Anhängerzuschlages steuerfrei sind, in einen Topf werfen. Das sind völlig verschiedene Dinge.

Gruß,
Michael
#383176
Hallo zusammen,

Thilo W. sucht Spender, damit das Forum in seiner jetzigen Form weiter bestehen kann, und hier werden in schöner Regelmäßigkeit, kostenlose Fortbildungskurse für entsprechende Fachrichtungen des öffentlichen Dienstes feilgeboten.

Wenn die dritte Gewalt unserer Demokratie, das fehlverhalten des Täters nicht erkennt, ist es nicht Aufgabe des Täters, die dritte Gewalt auf sein Fehlverhalten hinzuweisen.

Gruß Lothar
#383212
Hallo Lothar!

Diese Weiterbildung erfolgt ja unter dem Gesichtspunkt:
Die dritte Gewalt erkennt ein Fehlverhalten wo keines vorliegt.
Insofern ist es gut, wenn der Vermeintliche Täter die dritte Gewalt mit Fakten von Ihrem Fehlverhalten überzeugen kann.

In diesem Zusammenhang möchte ich allen ein großes Dankeschön aussprechen, die mit unglaublicher Akribie die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durchstöbern und dabei mit stoischer Ruhe allen Anfeindungen trotzen.

Gruß
Thomas
#383418
Hallo zusammen.

Ich habe in den vergangenen Zeit schon ettliche Diskussionen um das Thema "Anhänger mit grüner Nummer" verfolgt und muß so langsam feststellen, daß ich die Diskussionen darüber etwas kontrovers finde. Vom Gesetz her ist das doch recht eindeutig geregelt! Verständlich ist aber auch, daß kein Gesetzestext auch alle Eventualitäten und Ausnahmefälle abdecken kann. Dafür gibt es in Deutschland glücklicherweise Richter und diese entscheiden letzten endes, ob man gegen ein Gesetz verstoßen hat oder nicht.

Jeder der eine eingene Landwirtschaft besitzt weiß wie und für was er seine zulassungsfreien Lof-Anhänger zu nutzen hat. Weicht man davon ab und wird erwischt, entscheidet der Richter ob man dafür belangt wird oder nicht. Hat ein Landwirt z.B. Heuballen gepresst und beim letzten Ballen ist ihm seine einzige Zugmaschine verreckt, wird ihm sehr wahrscheinlich kein Richter der Welt daraus einen Strick drehen, wenn er sein Heu mit einem Lof-Anhänger hinter einen LKW einbringt.

Es ist meine persönliche Meinung, aber für mich wirken diese "Anhänger ausgeliehen, oder für einen befreundeten Landwirt, etc."- Beiträge immer etwas an den Haaren herbeigezogen.

Hanno, das ist Dir gegenüber wirklich nicht böse gemeint, aber der Satz
Ich habe mit von einem befreundeten Landwirt und Gärtner eine Anhänger mit grüner Nummer ausgeliehen, um diesen für ihn, mit ein paar Pflanzen in die Kompostier Anlage zu fahren."
stinkt für mich von vorne bis hinten! Mal abgesehen davon das ich weit und breit keinen Landwirt kenne, der seine Gartenabfälle zur Kompostierungsanlage fahren würde, stellt sich mir die Frage, ob Du dir den Hänger nun ausgeliehen hast oder ob Du die Planzabfälle für ihn weggefahren hast. Beides zusammen ergibt irgendwie keinen Sinn. Die Aussage der Polizisten, man dürfe hinter schwarzer Nummer keinen "grünen" Anhänger ziehen ist zwar in der Tat falsch, jedoch bin ich mir ziemlich sicher, daß sie Dich nicht völlig ohne Grund Angehalten und Anzeige erstattet haben. Sei froh das die Anklage fallengelassen wurde und laß deinen befreundeten Landwirt demnächst einfach seine Gartenabfälle selbst zur Kompostierungsanlage fahren.

Gruß Olli
#385090
So, hab gerade nochmal mit der netten Dame von meiner zuständigen Zulassungsstelle telefoniert. Sie hat es mir nochmal bestätigt.
Es gibt auf jeden Fall kein Problem wenn der Anhänger zugelassen ist und ein grünes Kennzeichen hat. Sie will es mir sobald es ihre Zeit erlaubt auch noch einmal per Post schicken.
Ich soll solange die Mail die ich von der Zulassungsstelle im Nachbarkreis bekommen habe ausdrucken und ins Auto legen.
Sollten mich die Beamten anhalten und trotzdem anderer Meinung sein, könne ich mich auf sie berufen.

Somit habe ich jetzt die offizielle Bestätigung vom Finanzamt und von der Zulassungstelle das die Kombination vorne schwarzes Kennzeichen hinten Lof-Anhänger mit eigener Zulassung und grünem Kennzeichen erlaubt ist.
Vorrausgesetzt der Anhänger wird für Lof-Zwecke benutzt.

Ich werde es in der Ernte jetzt mal darauf ankommen lassen.
#387686
Tach Forum,
mal was erfreuliches zwischendrin....

Heute (Sonntag) für einen befreundeten Reitverein (LoF Betreib Tierhaltung) einen 6t. Auflaufbremshänger (Zulassungsfrei) etwa 45 km durch die friesische Wehde (leer) überführt (LoF Zweck). Als Zugfahrzeug meinen roten Tausender (Gattung Zugmaschine), Hinten dran ne große selbstgemalte 25 und ein (geprägtes) SCHWARZES Folgekennzeichen.
Geruhsamer Sonntagsausflug, auf den letzten Kilometern in meiner Heimatstadt dann noch ein Kontrollfahrzeug der ortsansässigen Rennleitung für etwa einen km direkt hinter mir gehabt. Nachdem die Herrschaften mir dann die 25 geglaubt haben sind sie abgebogen. Keine Kontrolle, kein Nachfrage kein Nix... Gut- War ja auch nix widerrechtliches. Ohne Sorge den Hof erreicht und den Hänger abgestellt.

Wünsche allen ähnlich entspanntes Fahren im LoF Bereich!!!!

Dank an alle, die mich im Vorwege beratend unterstützt haben,
Grüße
Thomas
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