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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#76732
Salü.

Sind die hier zitierten gesetzlichen Vorschriften noch gültig oder hat sich in der Zwischenzeit die Gesetzeslage aus irgendwelchen Gründen geändert?

Was könnte mir "blühen", wenn die Rennleitung mich anhält, weil ich:
Nachts,
an einer langen Steigung mit enger und sehr kurvigen Strasse (8-13%),
mit schwer beladenem Anhänger (nicht überladen) und sehr langsam,
auf einer sogenannten "Rennstrecke":shock: wo jeder (mich eingeschlossen :wink: ) grundsätzlich zu schnell fährt,
mit Gelblicht den auffahrenden Verkehr warnen wollte?

(Die Kennleuchte ist wegen Winterdienst eingetragen )

"Feuer frei"

grüsse
fuxel
#80297
ma nich so ungeduldig, deine Frage ist doch erst 1 Monat alt:

Bussgeldkatalog Nr. 134 (Verstoß gegen §24 STVG)

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 20 ¤
#80324
ulli hat geschrieben:ma nich so ungeduldig, deine Frage ist doch erst 1 Monat alt:
:D

Im Klartext:
Wenn mich die "bewaffneten Gärtner" anhalten, kommt's allein auf mein Verhandlungsgeschick an, ob ich zahle oder nicht?.
Also lass ich es weiterhin darauf ankommen, ist vieleicht besser als einen Auffahrunfall unnötig zu begünstigen.:roll:

B.G.
fuxel
#80332
Hallo Armin

STVZO, Kapitel B; III. Bau- und Betriebsvorschriften

§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
Abs 4....
regelt die Zulässigkeit.

Aber wie in Deutschland üblich, gibt es natürlich auch noch das hier
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn .....

(2) Blaues Blinklicht .....

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Ob ein ungewöhnlich breiter Fahrer auch als ungewöhnlich breite Ladung zu bewerten ist unterliegt alleine deiner Überredungskunst, ungewöhnlich langsam ist er dadurch in jedem Falle. :lol:
#80386
"Bussgeldkatalog Nr. 134 (Verstoß gegen §24 STVG)

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 20 ¤"


das sollte man doch glatt mal ausprobierern, dass mit dem Blaulicht und dem Einsatzhorn *ggggggggggggggg*

Florian
#94670
Hallo zusammen,
ich heiße Werner, bin neu hier, melde mich das erste mal zu Wort.
Ich habe einen 403 (Bild in der Benutzer Einstellung) mit einer fest eingebauten Rundumleuchte.
Der zweite Beitrag von Ulli ist einfach sachlich zutreffend und wurde mir vom TÜV bestätigt.
Es ist sogar so, dass ich, wenn der 2,10 m breite Schneepflug dran ist, ich wegen der Überbreite (zum Fahrzeug) auch bei m nicht Schneeschieben die Rundumleuchte einschalten muss.

Gruss
werner aus der Mitte des Rhein Main Gebietes
#94789
@wermus
ich habe ein schlegelmuchgerät mit 2,20 m arbeitsbreite, dass an die fronthydraulik drankommt. in summe dürfte das ding mindestens 2,50 m breit sein. ich muß 2 mal pro jahr mit dem teil auf die strasse, um eine wiese zum mulchen zu erreichen. heißt das, ich brauche hierzu ein gelblicht und/oder warntafeln????
grüsse von holzbock zu holzbock
frieder

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