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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#108805
Hallo,

die Mog's, die keinen haben, wahren wahrscheinlich auf Landwirte zugelassen, die brauchen keinen.
Wir haben in unserem 1000'er Mog einen Fahrtenschreiber drin, brauchen den aber nicht führen, weil wir:
a) nichts gewerbliches damit machen
b) nur innerhalb eines bestimmten Kilometer-Radius fahren, es sind glaub ich 50km, also Güternahverkehr
c) keinen festen Fahrer drauf haben.

So wurde es mir in meiner DC-Werkstatt gesagt, in der ich gearbeitet hab, und bei unserem 1000'er wurde auch zum TÜV keine Fahrtenschreiberüberprüfung gemacht und auch nicht beanstandet.

Gruss Christoph

Verbessert mich, wenn ich was falsch gesagt hab
#109002
Hallo,

Vorsicht! Es ist zwar bei Privatnutzung kein EG-Kontrollgerät notwendig, aber bei Zugmaschinen mit mehr als 40KW/54PS ist ein geeichter Fahrtenschreiber und auch dessen Benutzung Pflicht (Ausnahme u.a. Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen). Da die meisten 406er als Zugmaschine zugelassen sind, trifft diese Regelung zu. Ist kein Fahrtenschreiber sondern ein EG-Kontrollgerät vorhanden, so muss dieses verwendet werden.

Gruß,
Michael
#109053
Hallo, Andreas

Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:
Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
Fahrzeuge, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
besonderen Pannenhilfefahrzeuge;
Fahrzeuge, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden

Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 3820/85 und 3821/85:
Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeuges zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km² verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;

Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.
Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen -einschließlich des Fahrers- zu befördern.

Urteile

"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"

Gruss Dieter :Unimog06
#109568
Hallo Dieter! (und auch alle anderen)
Das ist ja mal ´ne Latte von Text!
Wenn ich die Zeile mit der privater Güterbeförderung lese, schließe ich daraus,daß ich keinen benutzten muß.
Die Urteile unten bestätigen das auch.
Aber kann ich den eingebauten Fs. gegen einen normalen Tacho austauschen?
Der Fs. wird ja eingetragen sein.
Wenn der raus ist, wie siehts dann mit Anhängerbetrieb aus?
Schöne Grüße, AT
#109570
Hallo,

wie schon gesagt, ein EG-Kontrollgerät brauchst du bei privater Nutzung nicht. Aber ab 40KW/54PS und Zulassung als Zugmaschine sowie nicht ausschließlicher Nutzung in der Land- und Forstwirtschaft brauchst du dann einen Fahrtenschreiber und mußt den auch benutzen:
§57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät

(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,

(...)
Ist ein EG-Kontrollgerät anstelle des Fahrtenschreibers vorhanden, so muss dieses genutzt werden.

Gruß,
Michael
#109629
Hallo zusammen,
mein 1300 L ist als Zugmaschine zugelassen und hat vom Vorbesitzer einen Fahrtenschreiber eingebaut. Ich lese die Verordnung so, daß ich bei Privatfahrten keinen Fahrtenschreiber betreiben muß. Um unsere Freunde von der Polizei zu überzeugen, habe ich eine Kopie der Verordnung im Handschuhfach.
Es gibt aber ein anderes Problem mit dem Fahrtenschreiber : Er nuckelt Dir die Batterien leer, wenn das Fahrzeug lange steht. Dehalb habe ich seine Sicherung ausgeschaltet.
Gruß aus München von Klaus
#110083
Hallo,
KlausWeiss hat geschrieben: mein 1300 L ist als Zugmaschine zugelassen und hat vom Vorbesitzer einen Fahrtenschreiber eingebaut. Ich lese die Verordnung so, daß ich bei Privatfahrten keinen Fahrtenschreiber betreiben muß. Um unsere Freunde von der Polizei zu überzeugen, habe ich eine Kopie der Verordnung im Handschuhfach.
Na, dann viel Spaß beim überzeugen. Ich kann die entsprechende Stelle für Privatfahrten nicht finden. Frag doch mal im Verkehrsportal nach (http://www.verkehrsportal.de), da sind die richtigen Experten zu diesem Thema zu finden. Bei einem LKW über 7,5t ist auch immer eine Scheibe einzulegen, auch bei Privatfahrten, selbiges gilt für Zugmaschinen (außer LoF) ab 40KW/54PS. Ist statt des Fahrtenschreibers ein EG-Kontrollgerät drin, muss dieses betrieben werden.

Es gibt aber ein anderes Problem mit dem Fahrtenschreiber : Er nuckelt Dir die Batterien leer, wenn das Fahrzeug lange steht. Dehalb habe ich seine Sicherung ausgeschaltet.


Mein 416er kann trotz schwächelnder Batterie mehrere Wochen stehen. Die Uhr verbraucht nicht viel. Ist keine Scheibe nötig, so sollte sowieso eine Blindscheibe eingelegt sein, alternativ kann im Stillstand auch der Schreiber aufgeklappt werden, dann ist die rote Lampe auch aus.

Gruß,
Michael
#110085
@AT
Hallo Andreas,
nochmal zurück zur ursprünglichen Frage.......
Habe in meinem 421er auch einen drin und schaue immer mal wieder nach einem "Original" Tacho zum Austausch.
Leider sind die, wenn überhaupt, nicht billig zu bekommen...warum auch immer.
Also lieber einen lanwirtschaftlichen Mog ohne Fahrtenschreiber kaufen.
Für einen Tacho um 500 Euro auszugeben ist nicht wirklich sinnvoll. :evil: :evil:

Grüße
Ralf
Schmidt Streugerät

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