Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Spezial-Forum zur Unimog-Baureihe U 404 S.

Moderatoren: stephan, krahola

#141801
Hallo 404 Fans,
__mogi__ hat geschrieben:wenn das hardtop von ulli zur verfügung gestellt wird, obliegt es fast schon ulli selbst darüber zu bestimmen, ob er einen gebrauchsmusterschutz in folge beim patentamt beantragt.. denn wie gesagt, das ganze ist abgelaufen, es existiert keine form mehr und ohne dem original gibt es nur einen nachbau anhand eines fahrzeuges...
Um den Gebrauchsmusterschutz zu erlangen müssen folgende (Rechts-)Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muß eine Erfindung vorliegen, die
neu, gewerblich anwendbar ist und auf einem
erfinderischen Schritt beruht.

Erfindung
-Eller: evtl-. damals
-Ulli: nein-> er hat das Ding ja nur gebraucht gekauft und nichts dran verändert


neu
-Eller: damals
-Ulli: nein -> das Ding war ja schon vorher in den Verkehr gebracht

gewerblich anwendbar
- ja -

erfinderischen Schritt
-Eller: evtl. damals
-Ulli: nein


Fazit: Ulli kann keinen Gebrauchsmusterschutz beantragen.




Viel Erfolg bei dem Projekt!


Gruß Martin
#141808
Stamm_kunde hat geschrieben:Hallo 404 Fans,


Um den Gebrauchsmusterschutz zu erlangen müssen folgende (Rechts-)Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muß eine Erfindung vorliegen, die
neu, gewerblich anwendbar ist und auf einem
erfinderischen Schritt beruht.
Vorab Martin ;-)
ich bin nicht der Patentanwalt - habe aber manchmal mit techninschen Verbesserungen zu tun und folglich auch mit Gebrauchsmusterschutz.
Dass man durch eine Inanspruchnahme eines Gebrauchsmusterschutz
auch bestehende Patente verletzen kann ist klar.

Das es aber einer Erfindung/Patent bedarf um ein Gebrauchsmusterschutz zu beantragen ist nicht klar.

Stamm_kunde hat geschrieben:
Erfindung
-Eller: evtl-. damals
-Ulli: nein-> er hat das Ding ja nur gebraucht gekauft und nichts dran verändert
soweit auch klar,
nur wenn uli eine technische Verbesserung einbringt und das endprodukt auf diesen technischen Vorsprung

-> Radiofach obergalb WSS ( gabs nicht bei eller original )
-> Ablage ( gab es auch nicht )
-> Amaturentafel ( gab es auch nicht )

bringt besteht die möglichkeit, dass uli ein gebrauchsmusterschutz für die neuauflage beantragen könnte......(oder?)
Stamm_kunde hat geschrieben:

neu
-Eller: damals
-Ulli: nein -> das Ding war ja schon vorher in den Verkehr gebracht
fast klar -
wie oben, wenn er es verändert,
es heist ja Gebrauchsmuster, das ding wie es einer dann später braucht...
oder geschmacksmuster, ( Coca Cola ) das es flüssigkleiten gab für durststillung, das ist alt, das gabs schon.. ( eller original ) dass aber jemand den geschmack verändert ( geschmacksmusterschutz ) ist eine rezeptur...

dass das hardtop ein technische änderung erhält, ist die veränderung im gebrauch, gebrauchsmusterschutz.

Stamm_kunde hat geschrieben:
gewerblich anwendbar
- ja -

erfinderischen Schritt
-Eller: evtl. damals
-Ulli: nein


Fazit: Ulli kann keinen Gebrauchsmusterschutz beantragen.


ich bin der meinung, dass er es könnte....

Stamm_kunde hat geschrieben:

Viel Erfolg bei dem Projekt!


Gruß Martin
jetzt mal butter zu den fischen,

wenn du ein fachmann für sowas bist, wirst du schon recht haben,
ist ja nur meine meinung - okay?... also nicht gleich mit der keule jetzt antworten ;-)...

..na hoffentlich ist ulli jetzt nicht so verdattert dass er es es nicht mehr ausleihen will ;-)... dann ging der schuss nach hinten los ;-)

...

aber es ist gut, dass dies thema wurde, denn was ist, wenn ulli das hardtop nicht zur verfügung stellt, dann könnte eller auch keines mehr herstellen ( bis auf wagen vermessung ect.. ) ..

na jetzt hoffen wir doch dass es zu einer kleinauflage kommt...
#141816
Erfindung:

Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln.

Eine Anweisung zum planmäßigen handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Ereichung eines kausal übersehbaren Erfolges.

Neuheit:

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Erfinderischer Schritt:

- ist abhängig von der Erfindungshöhe oder Erfindungsqualität im Gegensatz zum Stand der Technik.

- diese Erfindungshöhe fehlt, wenn sich das Gefundene für einen Fachmann (Handwerker oder Ing. ) in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Beispiel: Wenn ich das Dach des Hardtop um ca. 8 cm erhöhe um in einer Konsole ein Radio zu montieren so ist dies kein erfinderischer Schritt, weil die Erfindungshöhe nicht ausreicht. -> Fachleute (Karosseriebauer) haben schon vor zig Jahren Fahrerhausdächer erhöht.

Fahrerhauserhöhungen und Radiokonsolen gehören schon seit Jahren zum Stand der Technik.
#141863
Hallo Ihr Erfinder,

da ich schon einige Patente und Gebrauchsmuster angemeldet und erteilt bekommen habe, möchte ich auch noch eine kleine Portion Senf dazugeben.

Die bisherigen Ausführungen sind großenteils richtig.
Patentfähig wird eine Sache durch ihre erfinderische Höhe und damit Neuheit. Beides wird vom Patentamt sehr gründlich geprüft. Also, der Nachbau eines Hardtops mit auch noch so tollen Veränderungen ist sicher nicht patentfähig.

Ganz anders beim Gebrauchsmuster. Hier spielt die erfinderische Höhe keine Rolle und vom Patentamt wird sie nicht geprüft. Auch nicht, ob es schon Vergleichbares gibt. Hier muß man selbst recherchieren (lassen), um beurteilen zu können, ob man wirklich so einzigartig ist. Dafür ist die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters auch nicht so teuer wie beim Patent.

Ich bin daher überzeugt, daß Ulli einen Gebrauchsmusterschutz erlangen kann, aber er wird die erste Anfechtung, z.B. von Eller nicht überleben (nicht Ulli, sondern der Schutz).
Und bei der Marktgröße von einem Dutzend Stück erübrigt es sich eigentlich, über ein Schutzrecht nachzudenken.

Vor ner Weile beim stöbern hatte ich auf der […]

Wir nehmen Abschied von Michael Wessel

Moin Auch von uns Herzliches Beileid der Familie,w[…]

Hallo Markus, ich erinnere mich, dass wir gerade v[…]

WIMA Frontkehrmaschine

Nach oben