- 26.02.2007, 10:53
#141801
Hallo 404 Fans,
Es muß eine Erfindung vorliegen, die
neu, gewerblich anwendbar ist und auf einem
erfinderischen Schritt beruht.
Erfindung
-Eller: evtl-. damals
-Ulli: nein-> er hat das Ding ja nur gebraucht gekauft und nichts dran verändert
neu
-Eller: damals
-Ulli: nein -> das Ding war ja schon vorher in den Verkehr gebracht
gewerblich anwendbar
- ja -
erfinderischen Schritt
-Eller: evtl. damals
-Ulli: nein
Fazit: Ulli kann keinen Gebrauchsmusterschutz beantragen.
Viel Erfolg bei dem Projekt!
Gruß Martin
__mogi__ hat geschrieben:wenn das hardtop von ulli zur verfügung gestellt wird, obliegt es fast schon ulli selbst darüber zu bestimmen, ob er einen gebrauchsmusterschutz in folge beim patentamt beantragt.. denn wie gesagt, das ganze ist abgelaufen, es existiert keine form mehr und ohne dem original gibt es nur einen nachbau anhand eines fahrzeuges...Um den Gebrauchsmusterschutz zu erlangen müssen folgende (Rechts-)Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muß eine Erfindung vorliegen, die
neu, gewerblich anwendbar ist und auf einem
erfinderischen Schritt beruht.
Erfindung
-Eller: evtl-. damals
-Ulli: nein-> er hat das Ding ja nur gebraucht gekauft und nichts dran verändert
neu
-Eller: damals
-Ulli: nein -> das Ding war ja schon vorher in den Verkehr gebracht
gewerblich anwendbar
- ja -
erfinderischen Schritt
-Eller: evtl. damals
-Ulli: nein
Fazit: Ulli kann keinen Gebrauchsmusterschutz beantragen.
Viel Erfolg bei dem Projekt!
Gruß Martin
Wer später bremst ist länger schnell.


