- 17.06.2011, 09:57
#343940
Hallo Unimog-Freunde,
zunächst will ich gleich mit einem sehr langen Thread vorwarnen, und dabei die juristisch beschlagenen und interessierten unter Euch doch bitten, am
Heiteren Bremssysteme-Raten
teilzunehmen. Das Thema hatte ich vorab schon mal mit Jürgen (Kinzigsegler) vordiskutiert, und mir das Copyright geholt ihn zu zitieren.
A. Fragestellung
Zwei LKW-Ölkipper, 5-to, aus den Fünfzigern;
diese hatten ursprünglich ein Einleitungs-Anhängerbremssystem verbaut; das Kippen erfolgte über eine hydraulische Handpumpe.
Nach Übernahme in die Landwirtschaft wurde dann das Einleitungs-Bremssystem stillgelegt, der Anhänger mit einer neuen lizensierten Deichsel auf Auflaufbremse umgerüstet. Die Auflaufbremse wirkt aber nur auf die Vorderräder; auf die Hinterräder wirkt nur die per Seilzug und Handkurbel von hinten zu bedienende Feststellbremse . An bestimmten steilen Wegabschnitten in der Flur wurde dann halt vor dem Gefälle abgestiegen und die Seilzugbremse auf die Hinterachse per Handkurbel angezogen.
Da ich Wert auf Sicherheit lege, will ich es so nicht belassen. Deshalb mache ich mir Gedanken darum, was tun, um das Bremssystem zu verbessern, möglichst ohne das Ziehen der Anhänger durch Traktoren ohne Druckluftbremsanlage einzuschränken. Dies liefe auf das alternative Betreiben zweier Bremssysteme hinaus, bei 25 km/h zulässiger Geschwindigkeit der Anhänger, versteht sich. Ob das möglich und zulässig ist?
B. So stellte ich Jürgen die Frage:
Welche der aufgeführten Möglichkeiten sind gem. StVZO bei 25 km/h erlaubt und welche nicht:
1. Auf die Vorderachse wirkende Auflaufbremse belassen wie sie ist; Zweileitungsdruckluftbremse auf die Hinterräder einrichten.
2. Auf die Vorderachse wirkende Auflaufbremse belassen wie sie ist, aber noch zusätzlich den vorderen Bremszylinder aktivieren oder erneuern;
also Zweileitungsdruckluftbremse auf die Vorder- und Hinterräder, bei blockierter, also zeitweilig außer Betrieb gesetztet Auflaufbremse.
3. Kompletter Umbau der Bremsanlage der Anhänger einschließlich Rückbau der Anhängerdeichsel auf Zweileitungs-Anhängerbremssystem. Wie geschrieben, dies sollte eigentlich vermieden werden.
Am Vorteilhaftesten wäre natürlich die Lösung 2. Dass auf den abgelegenenen Flurwegen solche Hybridlösungen an Anhängern anzutreffen sind, ist ja auf einem anderen Blatt geschrieben.
C. Was sagt die StVZO dazu?
Jürgen ist da fündig geworden:
**********************************
Aber für mich ist hier am Nächstliegensten der §41 STVZO und hier Punkt 9
der komplette Wortlaut:
(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsstand von weniger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² - bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s² - erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Bremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
**********************************
Und sein Kommentar ++++JF quote ++++
Wenn wir erst einmmal die Bremsverzögerungswerte außer Acht lassen, da Du davon nichts schreibst und Du ja nur, wenn ich es richtig verstanden habe, maximal 25 km/h schnell rasen möchtest fällt mir der besonders der letzte Satz auf.
Wenn ich den richtig interpretiere dann darfst Du rein rechtlich die Anhänger mit der nur auf die Vorderachse wirkenden Auflaufbremse durch aus so betreiben.
Einen Mischbetrieb zweier unterschiedlichen Bremsen würde ich auf keinen Fall machen.
Entweder die Anhänger so umrüsten, dass die Auflaufbremse auch auf die Hinterachse wirkt, oderwas eben noch besser wäre eine richtige Zweileitungsdruckluftbremse auf beide Achsen ohne Auflaufbremse
+++++++++++++JF unquote+++++++++
.
D. Auslegung der Vorschriften
Vieles im Leben ist halt Interpretationssache. Deshalb bitte ich um zahlreiche Beteiligung an der Diskussion.
Hier schon einmal meine Meinung nach sicherlich nicht allumfasender Betracxhtung.
1. Die mechanische Auflaufbremse kann zeitweise oder dauerhaft blockiert werden, genauso wie bei Rückwärtsfahrt mit einem auflaufgebremsten Anhänger. Somit wäre das Auflaufbremssystem bei Druckluftbetrieb sicher zu neutralisieren.
2. An einem druckluftgebremsten Anhänger älterer Bauart ist ein Druckregelventil, das je nach Last eingestellt wird, verbaut.
(Vollast-Halblast-Leer-Lösen). Das war früher zum Rangieren der Anhänger notwendig.
Also bei (Vollast-Halblast-Leer) ist noch Druck im System, und es trifft die Aussage zu, dass sich der Betrieb mit Auflaufbremse nur dann verwirklichen lasse, wenn gleichzeitig Druck im Druckluftbremssystem ist.; bei (Lösen) ist der Druck abgelassen und ich gehe davon aus, dass der drucklose Zustand genau die Voraussetzung für Auflaufbremsbetrieb ist.
Durch Einstellen des Druckregelventilhahns auf (Lösen) wäre also bei Betrieb mit Auflaufbremse die Druckluftanlage sicher ausgeschaltet!
Die alten Anhänger hatten diesen Einstellhahn; Ich müsste mich erst mal an den neuen druckluftgebremsten Anhängern bei meinem Neffen schlau machen, ob es heute noch solche Druckregelventile gibt.
Kurzum, die technische Voraussetzung, dass
1. bei Betrieb mit Auflaufbremse auf die Vorderachse die Druckluftbremsanlage durch Stellung (Lösen) außer Betrieb gesetzt werden könnte,
2. bei Betrieb mit Druckluftbremse auf beide Achsen die Auflaufbremste durch Blockieren wie bei Rückwärtsfahrt außer Betrieb gesetzt werden könnte, wären gegeben.
Darf dies aber bei richtiger Auslegung der StVZO und der StVO auch so betrieben werden?
Gruß von Karl und Danke für das Mitmachen
zunächst will ich gleich mit einem sehr langen Thread vorwarnen, und dabei die juristisch beschlagenen und interessierten unter Euch doch bitten, am
Heiteren Bremssysteme-Raten
teilzunehmen. Das Thema hatte ich vorab schon mal mit Jürgen (Kinzigsegler) vordiskutiert, und mir das Copyright geholt ihn zu zitieren.
A. Fragestellung
Zwei LKW-Ölkipper, 5-to, aus den Fünfzigern;
diese hatten ursprünglich ein Einleitungs-Anhängerbremssystem verbaut; das Kippen erfolgte über eine hydraulische Handpumpe.
Nach Übernahme in die Landwirtschaft wurde dann das Einleitungs-Bremssystem stillgelegt, der Anhänger mit einer neuen lizensierten Deichsel auf Auflaufbremse umgerüstet. Die Auflaufbremse wirkt aber nur auf die Vorderräder; auf die Hinterräder wirkt nur die per Seilzug und Handkurbel von hinten zu bedienende Feststellbremse . An bestimmten steilen Wegabschnitten in der Flur wurde dann halt vor dem Gefälle abgestiegen und die Seilzugbremse auf die Hinterachse per Handkurbel angezogen.
Da ich Wert auf Sicherheit lege, will ich es so nicht belassen. Deshalb mache ich mir Gedanken darum, was tun, um das Bremssystem zu verbessern, möglichst ohne das Ziehen der Anhänger durch Traktoren ohne Druckluftbremsanlage einzuschränken. Dies liefe auf das alternative Betreiben zweier Bremssysteme hinaus, bei 25 km/h zulässiger Geschwindigkeit der Anhänger, versteht sich. Ob das möglich und zulässig ist?
B. So stellte ich Jürgen die Frage:
Welche der aufgeführten Möglichkeiten sind gem. StVZO bei 25 km/h erlaubt und welche nicht:
1. Auf die Vorderachse wirkende Auflaufbremse belassen wie sie ist; Zweileitungsdruckluftbremse auf die Hinterräder einrichten.
2. Auf die Vorderachse wirkende Auflaufbremse belassen wie sie ist, aber noch zusätzlich den vorderen Bremszylinder aktivieren oder erneuern;
also Zweileitungsdruckluftbremse auf die Vorder- und Hinterräder, bei blockierter, also zeitweilig außer Betrieb gesetztet Auflaufbremse.
3. Kompletter Umbau der Bremsanlage der Anhänger einschließlich Rückbau der Anhängerdeichsel auf Zweileitungs-Anhängerbremssystem. Wie geschrieben, dies sollte eigentlich vermieden werden.
Am Vorteilhaftesten wäre natürlich die Lösung 2. Dass auf den abgelegenenen Flurwegen solche Hybridlösungen an Anhängern anzutreffen sind, ist ja auf einem anderen Blatt geschrieben.
C. Was sagt die StVZO dazu?
Jürgen ist da fündig geworden:
**********************************
Aber für mich ist hier am Nächstliegensten der §41 STVZO und hier Punkt 9
der komplette Wortlaut:
(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsstand von weniger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² - bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s² - erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Bremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
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Und sein Kommentar ++++JF quote ++++
Wenn wir erst einmmal die Bremsverzögerungswerte außer Acht lassen, da Du davon nichts schreibst und Du ja nur, wenn ich es richtig verstanden habe, maximal 25 km/h schnell rasen möchtest fällt mir der besonders der letzte Satz auf.
Wenn ich den richtig interpretiere dann darfst Du rein rechtlich die Anhänger mit der nur auf die Vorderachse wirkenden Auflaufbremse durch aus so betreiben.
Einen Mischbetrieb zweier unterschiedlichen Bremsen würde ich auf keinen Fall machen.
Entweder die Anhänger so umrüsten, dass die Auflaufbremse auch auf die Hinterachse wirkt, oderwas eben noch besser wäre eine richtige Zweileitungsdruckluftbremse auf beide Achsen ohne Auflaufbremse
+++++++++++++JF unquote+++++++++
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D. Auslegung der Vorschriften
Vieles im Leben ist halt Interpretationssache. Deshalb bitte ich um zahlreiche Beteiligung an der Diskussion.
Hier schon einmal meine Meinung nach sicherlich nicht allumfasender Betracxhtung.
1. Die mechanische Auflaufbremse kann zeitweise oder dauerhaft blockiert werden, genauso wie bei Rückwärtsfahrt mit einem auflaufgebremsten Anhänger. Somit wäre das Auflaufbremssystem bei Druckluftbetrieb sicher zu neutralisieren.
2. An einem druckluftgebremsten Anhänger älterer Bauart ist ein Druckregelventil, das je nach Last eingestellt wird, verbaut.
(Vollast-Halblast-Leer-Lösen). Das war früher zum Rangieren der Anhänger notwendig.
Also bei (Vollast-Halblast-Leer) ist noch Druck im System, und es trifft die Aussage zu, dass sich der Betrieb mit Auflaufbremse nur dann verwirklichen lasse, wenn gleichzeitig Druck im Druckluftbremssystem ist.; bei (Lösen) ist der Druck abgelassen und ich gehe davon aus, dass der drucklose Zustand genau die Voraussetzung für Auflaufbremsbetrieb ist.
Durch Einstellen des Druckregelventilhahns auf (Lösen) wäre also bei Betrieb mit Auflaufbremse die Druckluftanlage sicher ausgeschaltet!
Die alten Anhänger hatten diesen Einstellhahn; Ich müsste mich erst mal an den neuen druckluftgebremsten Anhängern bei meinem Neffen schlau machen, ob es heute noch solche Druckregelventile gibt.
Kurzum, die technische Voraussetzung, dass
1. bei Betrieb mit Auflaufbremse auf die Vorderachse die Druckluftbremsanlage durch Stellung (Lösen) außer Betrieb gesetzt werden könnte,
2. bei Betrieb mit Druckluftbremse auf beide Achsen die Auflaufbremste durch Blockieren wie bei Rückwärtsfahrt außer Betrieb gesetzt werden könnte, wären gegeben.
Darf dies aber bei richtiger Auslegung der StVZO und der StVO auch so betrieben werden?
Gruß von Karl und Danke für das Mitmachen



