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#343940
Hallo Unimog-Freunde,

zunächst will ich gleich mit einem sehr langen Thread vorwarnen, und dabei die juristisch beschlagenen und interessierten unter Euch doch bitten, am

Heiteren Bremssysteme-Raten

teilzunehmen. Das Thema hatte ich vorab schon mal mit Jürgen (Kinzigsegler) vordiskutiert, und mir das Copyright geholt ihn zu zitieren.



A. Fragestellung



Zwei LKW-Ölkipper, 5-to, aus den Fünfzigern;

diese hatten ursprünglich ein Einleitungs-Anhängerbremssystem verbaut; das Kippen erfolgte über eine hydraulische Handpumpe.


Nach Übernahme in die Landwirtschaft wurde dann das Einleitungs-Bremssystem stillgelegt, der Anhänger mit einer neuen lizensierten Deichsel auf Auflaufbremse umgerüstet. Die Auflaufbremse wirkt aber nur auf die Vorderräder; auf die Hinterräder wirkt nur die per Seilzug und Handkurbel von hinten zu bedienende Feststellbremse . An bestimmten steilen Wegabschnitten in der Flur wurde dann halt vor dem Gefälle abgestiegen und die Seilzugbremse auf die Hinterachse per Handkurbel angezogen.

Da ich Wert auf Sicherheit lege, will ich es so nicht belassen. Deshalb mache ich mir Gedanken darum, was tun, um das Bremssystem zu verbessern, möglichst ohne das Ziehen der Anhänger durch Traktoren ohne Druckluftbremsanlage einzuschränken. Dies liefe auf das alternative Betreiben zweier Bremssysteme hinaus, bei 25 km/h zulässiger Geschwindigkeit der Anhänger, versteht sich. Ob das möglich und zulässig ist?



B. So stellte ich Jürgen die Frage:


Welche der aufgeführten Möglichkeiten sind gem. StVZO bei 25 km/h erlaubt und welche nicht:

1. Auf die Vorderachse wirkende Auflaufbremse belassen wie sie ist; Zweileitungsdruckluftbremse auf die Hinterräder einrichten.
2. Auf die Vorderachse wirkende Auflaufbremse belassen wie sie ist, aber noch zusätzlich den vorderen Bremszylinder aktivieren oder erneuern;
also Zweileitungsdruckluftbremse auf die Vorder- und Hinterräder, bei blockierter, also zeitweilig außer Betrieb gesetztet Auflaufbremse.
3. Kompletter Umbau der Bremsanlage der Anhänger einschließlich Rückbau der Anhängerdeichsel auf Zweileitungs-Anhängerbremssystem. Wie geschrieben, dies sollte eigentlich vermieden werden.


Am Vorteilhaftesten wäre natürlich die Lösung 2. Dass auf den abgelegenenen Flurwegen solche Hybridlösungen an Anhängern anzutreffen sind, ist ja auf einem anderen Blatt geschrieben.



C. Was sagt die StVZO dazu?

Jürgen ist da fündig geworden:

**********************************
Aber für mich ist hier am Nächstliegensten der §41 STVZO und hier Punkt 9

der komplette Wortlaut:

(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger - ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem Achsstand von weniger als 1,0 m - müssen eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s² - bei Sattelanhängern von mindestens 4,5 m/s² - erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt eine mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s², wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert auf trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können oder die Bremsanlage des Anhängers muss selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 vom Hundert und in einem Gefälle von 18 vom Hundert selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).
**********************************

Und sein Kommentar ++++JF quote ++++

Wenn wir erst einmmal die Bremsverzögerungswerte außer Acht lassen, da Du davon nichts schreibst und Du ja nur, wenn ich es richtig verstanden habe, maximal 25 km/h schnell rasen möchtest fällt mir der besonders der letzte Satz auf.
Wenn ich den richtig interpretiere dann darfst Du rein rechtlich die Anhänger mit der nur auf die Vorderachse wirkenden Auflaufbremse durch aus so betreiben.

Einen Mischbetrieb zweier unterschiedlichen Bremsen würde ich auf keinen Fall machen.
Entweder die Anhänger so umrüsten, dass die Auflaufbremse auch auf die Hinterachse wirkt, oderwas eben noch besser wäre eine richtige Zweileitungsdruckluftbremse auf beide Achsen ohne Auflaufbremse
+++++++++++++JF unquote+++++++++
.




D. Auslegung der Vorschriften

Vieles im Leben ist halt Interpretationssache. Deshalb bitte ich um zahlreiche Beteiligung an der Diskussion.

Hier schon einmal meine Meinung nach sicherlich nicht allumfasender Betracxhtung.


1. Die mechanische Auflaufbremse kann zeitweise oder dauerhaft blockiert werden, genauso wie bei Rückwärtsfahrt mit einem auflaufgebremsten Anhänger. Somit wäre das Auflaufbremssystem bei Druckluftbetrieb sicher zu neutralisieren.
2. An einem druckluftgebremsten Anhänger älterer Bauart ist ein Druckregelventil, das je nach Last eingestellt wird, verbaut.
(Vollast-Halblast-Leer-Lösen). Das war früher zum Rangieren der Anhänger notwendig.

Also bei (Vollast-Halblast-Leer) ist noch Druck im System, und es trifft die Aussage zu, dass sich der Betrieb mit Auflaufbremse nur dann verwirklichen lasse, wenn gleichzeitig Druck im Druckluftbremssystem ist.; bei (Lösen) ist der Druck abgelassen und ich gehe davon aus, dass der drucklose Zustand genau die Voraussetzung für Auflaufbremsbetrieb ist.

Durch Einstellen des Druckregelventilhahns auf (Lösen) wäre also bei Betrieb mit Auflaufbremse die Druckluftanlage sicher ausgeschaltet!

Die alten Anhänger hatten diesen Einstellhahn; Ich müsste mich erst mal an den neuen druckluftgebremsten Anhängern bei meinem Neffen schlau machen, ob es heute noch solche Druckregelventile gibt.


Kurzum, die technische Voraussetzung, dass
1. bei Betrieb mit Auflaufbremse auf die Vorderachse die Druckluftbremsanlage durch Stellung (Lösen) außer Betrieb gesetzt werden könnte,
2. bei Betrieb mit Druckluftbremse auf beide Achsen die Auflaufbremste durch Blockieren wie bei Rückwärtsfahrt außer Betrieb gesetzt werden könnte, wären gegeben.

Darf dies aber bei richtiger Auslegung der StVZO und der StVO auch so betrieben werden?

Gruß von Karl und Danke für das Mitmachen
#343969
Hallo Karl,

Copyright also, hm, sonst nehme ich dafür doch Tantiemen. :D :D


Ich glaube ich erwähnte noch, dass eine moderne Zweileitungs Druckluftbremsanlage meines Wissens im entlüfteten Zustand Bremst bzw sogar blockiert und demzufolge anderweitig mechanisch "freigeschaltet" werden müsste.

Um zur STVZO zurück zu kommen, wird ja gefprdert das eine Betriebsbremse vorhanden ist. Es wird nicht ausgeschlossen dass es noch eine weitere "Festellbremse" gibt. D.h. je nach Anwendungsfall musst Du die jeweils verwendete Bremse zur Betriebsbremse und die jeweils andere zur Festellbremse erklären.

Jetzt sollen aber einmal die Brems und Rechtsspezialisten ran an das Thema
#343972
Hallo Karl,

das Thema hattes Du doch schonmal >>hier<<
Ich denke immernoch, dass das zulassungsfähig ist.

Jürgen Anmerkung zu den "modernen" Zweileitungsdruckluftbremsen ist noch interessant.
Frag doch einfach mal bei RUDOLPH & SOHN GMBH nach, wie die das bewerkstelligen.

Glückauf
Lutz

Edit: Danke Jürgen jetzt sollte es bei mir auch funktionieren!
Zuletzt geändert von Lutze am 17.06.2011, 18:10, insgesamt 2-mal geändert.
#344006
Hallo bremser,

ich habe nicht den ganzen text gelesen !
deine möglichkeit "eins" funktioniert nicht, weil die auflaufbremse an den vorderrädern nicht bremst wenn an der hinterachse mit druckluft bremst wird und das noch mit voreilung um den zug zu strecken.
bei zwei anhängern mit unterschiedlichen bremssystemen muß der luftgebremste als erster und der auflaufgebremste als letzter in der reihe sein.

Grüße aus dem Westerwald
Arndt
#344048
Hallo Arndt,

Karl möchte nicht beide Bremssysteme gleichzeitig verwenden sondern je nach Zugfahrzeug entweder nur Auflaufbremse oder nur Druckluftbremse.

Ermöchte die zwei Anhängern auch nicht im "Mischbetrieb" verwenden sondern beide gleich.

Karl hat einen Schlepper und natürlich einen Unimog mit Druckluftanlage aber eben auch Schlepper ohne diese.
#344210
Hätte ich besser mal alles gelesen und verstanden !
ich habe aber noch nie hänger mit beiden systemen gesehen und kann mir auch nicht vorstellen wie das funktionieren sollte.
ganz abgesehen von einer zulassung mit tüv, wenn es sowas gibt, dann haben es erfinderische russen mal gebaut.
wer kennt noch die schwunghammerbremse an einem tandemhänger?

Arndt
#344229
Hallo

technisch gesehen wirkt die Drulu-Bremse der HA wie eine Zusatzbremse. Ist die Wirkung so gering, das der Hänger noch aufläuft, wirkt die Auflaufbremse der VA zusätzlich.
Neben der Auflaufbremse und der Festellbremse wäre die Drulu-Bremse als "Dritte Bremse" zu definieren. Bei Anhängern gab eine dritte Bremse. Wie und ob das dem Baurat zu erklären wäre ist eine Aufgabe für einen Wachturm-Verkäufer.
#347245
Hallo Freunde,


ich bin jetzt wieder auf einschlägige Unterlagen gestoßen und erlaube mir meinen Beitrag nochmals aufzuwühlen:

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Copyright WABCO 2001

Nachrüstung von Druckluft-Bremsanlagen für land- und forstwirtschaftliche Anhänger nach §41 StVZO

Ausgabe September 2001
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Seite 3 (Copyright Wabco 2001)

Die Nachrüstung von auflaufgebremsten Anhängefahrzeugen mit einer Druckluftbremsanlage
…..
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Seite 6 (Copyright Wabco 2001)

Durch den Einbau der Druckluftbremsanlage bleibt die mechanische Auflaufbremsanlage unberührt. D.h., mit Schleppern, die keine Druckluftbeschaffungsanlage haben, ist das Fahren mit Anhängern als auflaufgebremstes Fahrzeug weiterhin möglich.

Beim Fahren mit Druckluft ist die Auflaufeinrichtung mit dem Sperrbügel zu blockieren, sofern die Bauartgenehmigung der Auflaufeinrichtung dies vorschreibt.
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FRAGE: Was kann die Bauartgenehmigung einer Auflaufeinrichtung vorschreiben? Dass die Auflaufeinrichtung bei Rückwärtsfahrt mit dem Sperrbügel zu blockieren ist? Andernfalls müsste ja in einer Bauartgenehmigung einer bestimmten Auflaufbremsanlage bereits ein Hinweis auf möglichen „kombinierten Betrieb“ sein. Das möchte ich aus der zeitlichen Abfolge heraus anzweifeln: als die auflaufgebremsten Ackerwägen aufkamen, dachte vermutlich noch keiner an Umrüstung!


Seite 11 (Copyright Wabco 2001)

Bei abgekuppeltem Anhänger oder bei Fahrt mit einer eingelegten Auflaufbremse müssen die Kupplungsköpfe an den Leerkupplungen (Abb.5) befestigt werden, um ……
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Seite 12 (Copyright Wabco 2001)

5. Die Zylinder (Abb.6) in landwirtschaftlichen Fahrzeugen sollten mind. einen Hub von 75 mm haben. Bei Anhängern mit Rückfahrautomatik (Anmerkung KB: Damit sind wohl auflaufgebremste Anhänger gemeint!) muss mind. ein Hub von 90 mm vorhanden sein. Daher empfehlen wir bei Nachrüstung grundsätzlich den Einbau von Kolbenzylindern, es sei denn, es sind bereits Konsolen für Membranzylinder an der Achse vormontiert.
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(Copyright Wabco 2001)
FRAGE: Ich kann in dieser Anleitung nicht ersehen, dass mit dem Umrüsten eine (wenn vorhanden) Betriebserlaubnis erlischt!

Wer kann dazu noch etwas beitragen? Das war ja auch in Diskussion beim Erweitern der Auflaufbremse von den Vorderrädern auf die Hinterräder der Fall? Hier stand die bedauerliche Feststellung an, dass somit die amtliche Betriebserlaubnis auch bei Anhängern <= 25 km/h automatisch erloschen ist.


Bitte um Kommentar meiner SCHLUSSFOLGERUNG:

1. Auflaufgebremste Anhänger im Bereich <= 25 km/h können ohne Aufgabe der vorhanden Bremse nachgerüstet werden.

2. Ein gemischter Bremsbetrieb, also mit Druckluftbremse bei gleichzeitig funktionsfähiger Auflaufbremse ist nicht erlaubt!

3. Ein vom Zugfahrzeug (Schlepper) abhängiger Betrieb ist erlaubt, unter Beachtung der Sicherheitshinweise:

bei Betrieb mit Auflaufbremse: sicheres Aufbewahren der Bremsschläuche an Leerkupplungen; vermutlich Lösen des Bremskraftreglers auf Entlüftung (Achtung: Das habe ich nicht in der o.a. Anleitung Wabco 2001 gefunden! Ggfs. Seite 17, Punkt 14.)

bei Betrieb mit Druckluftbremse: die Auflaufbremseinrichtung ist zu blockieren.


Dem Wiedernachrüsten unserer auf Auflaufbremse umgebauten uralten LKW-Kipper, - jetzt auf Zweileitungs-Druckluftbremsanlage -, steht somit vom Gesetzgeber her nichts im Wege.

Die Anhänger hatten seit ihrer Umfunktionierung Anfang der Sechziger für Land- und Forstwirtschaft keine Betriebserlaubnis. Wie ist das zu handhaben bei Betrieb <= 25 km/h?


Danke und Gruß! Karl
#347355
Zwei Dinge darf ich noch hinzufügen:

In der o.a. Wabco-Ausarbeitung steht drin, dass die Änderungen am Anhänger beim TÜV oder anderen zuständigen Stellen begutachtet und genehmigt werden müssen. Das hatte ich übersehen.

Inzwischen habe ich von einem Unimog-Freund einen Link zu einem LuF-Anhänger-Hersteller bekommen, der kombinierte (Auflauf- und Druckluftbremse) Anhänger im Programm hat.

Somit ist aus meiner Sicht das Thema beendet. Ich bedanke mich noch für Eure Beiträge. Sämtliche Klarheiten restlos beseitigt!

Gruß! Karl
#347374
Karl_Bauer hat geschrieben:...Inzwischen habe ich von einem Unimog-Freund einen Link zu einem LuF-Anhänger-Hersteller bekommen, der kombinierte (Auflauf- und Druckluftbremse) Anhänger im Programm hat. ...
Hallo Karl,

jetzt bin ich aber etwas enttäuscht :cry:

Bereits in Deiner ersten Anfrage "Anhaenger bis 25 km/h - Bremssysteme - Vorschriften" vom 05. Okt. 2010" zum Thema, die ich in meinen 1. Beitrag verlinkt habe, habe ich einen Link zu so einer Firma gestellt.

Und hier im Thema nochmals die Firma genannt -allerdings ohne Verlinkung.

Naja egal - hast Du Dich jetzt mit der Firma in Verbindung gesetzt und konnten die Dir helfen?

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