- 09.11.2010, 22:44
#317087
Hallo Mogler!
Hab mal die Rechtsabteilung des ADAC zur Winterreifenpflicht beim Unimog angeschrieben und folgende Antwort erhalten:
Gruß Michael
Hab mal die Rechtsabteilung des ADAC zur Winterreifenpflicht beim Unimog angeschrieben und folgende Antwort erhalten:
Seit 01.05.2006 schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge an die Witterungsverhältnisse anzupassen ist. Nach § 2 Abs. 3a Satz 2 StVO gehört hierzu „ insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage“. Bei extremen Witterungsverhältnissen können zusätzlich Schneeketten erforderlich sein. Damit hat sich der Gesetzgeber gegen eine generelle Winterreifenpflicht nach dem Kalender ausgesprochen. Vielmehr muss derzeit jeder Autofahrer für sich selbst entscheiden, ob er auch bei winterlichen Verkehrsverhältnissen sein Fahrzeug benutzen möchte. Diese persönliche Entscheidung richtet sich zum einen nach den eigenen Mobilitätsbedürfnissen, also ob das Fahrzeug täglich eingesetzt oder nur gelegentlich genutzt wird. Viele Verkehrsteilnehmer haben die Möglichkeit und sind bereit, bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Zum anderen sind die klimatischen Bedingungen der Region entscheidend: Während in einigen Regionen Deutschlands wochenlang mit eis- und schneebedeckten Strassen zu rechnen ist, gibt es in anderen Bereichen nur an wenigen Tagen winterliche Fahrbahnverhältnisse.Ich lasse das ganze mal unkommentiert stehen...
Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 09.07.2010 (Az: 2 SsRs 220/09) ist die bisherige Regelung zu Winterreifen zu unbestimmt. Die unklare Formulierung lässt insbesondere offen, bei welchem Wetter genau Winterreifen benutzt werden müssen. Nach dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot müssen aber die Voraussetzungen für eine Ordnungswidrigkeit so konkret umschrieben werden, dass der Anwendungsbereich für den Einzelnen erkennbar ist oder sich durch Auslegung ermitteln lässt.
Diese geforderte Konkretisierung soll eine Änderung der StVO bringen, die voraussichtlich am 26.11.2010 vom Bundesrat verabschiedet wird und am 27.11.2010 in Kraft treten kann. Die Neuregelung verbietet die Nutzung von Sommerreifen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“. Damit wurde zum einen festgelegt, welche Wetterverhältnisse von der Neuregelung genau betroffen sein sollen. Eine Beschränkung auf bestimmte Monate erfolgt nicht; vielmehr ist auch die Neuregelung eine situative Winterreifenpflicht.
Zum anderen soll die geeignete Bereifung konkretisiert werden: Demnach dürfen bei diesen Witterungsverhältnissen nur solche Reifen gefahren werden, welche die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen. Damit fallen unter diese Definition sämtliche Winterreifen, Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen, die eine M+S-Kennzeichnung oder eine entsprechende Kennzeichnung mit dem Bergpiktogramm/Schneeflocke tragen. Die Neuregelung sieht außerdem eine Verdoppelung der Geldbußen auf 40 Euro vor bzw. bei einer zusätzlichen Behinderung auf 80 Euro, hinzu kommt jeweils 1 Punkt.
Wer jetzt neue Winterreifen kauft, sollte wissen, dass Billigreifen aus dem Internet mitunter das M+S-Zeichen tragen, in Wirklichkeit aber reine Sommerreifen sind. Besser ist es, sich im Fachhandel zu informieren. Bei der Kennzeichnung von Winterreifen besteht konkreter Nachbesserungsbedarf. Mittelfristig wird dabei die neue EU-Verordnung Nr. 661/2009 helfen, wo die Anforderungen an den Winterreifen und die Kennzeichnung mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) konkretisiert werden; sie tritt jedoch erst am 01.11.2011 in Kraft.
Neben den Besonderheiten für Lkw und Busse (Winterreifenpflicht nur für Antriebsachsen) sollen nach der neuen Verordnungsbegründung auch land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge von der Winterreifenpflicht ausgenommen werden. Hintergrund hierfür ist, dass diese Fahrzeuge üblicherweise mit Reifen ausgestattet sind, die zwar nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet, aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus jedoch für den Betrieb bei winterlichen Verhältnissen ausreichend sind. Dies gilt nicht für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen.
Gruß Michael
Alle sagten "Das geht nicht" ... und dann kam einer, der das nicht wusste und hat's einfach gemacht!


