- 05.02.2003, 09:55
#1626
Hallo Freunde,
ich habe lange hier nix mehr gepostet, da ich in den letzten 2 Wochen damit beschäfitgt war, mal zu recherschieren was auch hier schon öfters zur Sprache kam: DAs Arbeitsrisiko. Ich habe zwar selbst schon ein oder zweimal mich hier zu diesem Thema geäussert, aber selbst bis in die letzte Konsequenz zu wenig wissen gehabt. Und das hat mich genervt. Desahlb hier und jetzt die Ultimative Aufklärung, was sind Arbeitsrisiken, wer hat damit zu tun und warum das alles (ganz so ausführlich gebe ich das jetzt nicht wieder, aber wers noch genauer Wissen will als ich es jetzt hier angebe, der kann mich gerne anrufen oder mailen)
Das sogenannte Arbeitsrisiko bei Fahrzeugen.
Das Problem:
In den AKB der Versicherungen ist in § 10 der Gebrauch eines Fahrzeuges versichert. In einem Streitfall hat der BGH in einem Urteil vom 27.05.1975 den unterschied zwischen Gebrauch und Betrieb dargelegt.
Warum dieser Unterschied?
In den StVG ist in § 7 die sogenannten Gefährdungshaftung geregelt, die von KFZ ausgeht. Hier ist die Rede von „Betrieb“.
Der BGH hat festgestellt das der Betrieb ein Unterfall des Gebrauch ist.
Der Halter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine muss beim Versicherer eben diese „Betriebsgefahr“ zusätzlich versichern. Das geht entweder über die Sonderbedingungen der AKB (Allgemeine Kraffahrtbestimmungen), Einschluss der Arbeitsrisiken oder aber ggfs. über eine Betriebshaftpflicht.
Wesentlich schwieriger wird es bei der Verwendung von Anbaugeräten. Grundsätzlich fallen auch die mit der Arbeitsleistung verbunden Gefahren unter den Fahrzeuggebrauch (also ganz normal versichert über den §10 der AKB). Aber geht der Schaden von einem Anbaugerät aus, sieht die Sache schon ganz anders aus. Das Anbaugerät das nicht am Fahrzeug fest installiert ist, stellt einen eigenen Gebrauch dar. Schäden die durch den Gebrauch des Anbaugerätes entstehen sind über die AKB nicht versichert!
Hier bedarf es separaten Versicherungsschutz.
Dies ist nur eine vereinfachte Darstellung, in der Rechtspraxis ist das wesentlich komplizierter. Folgendes Beispiel:
Beim Einsatz des Unimog im Wald, wird mittels Winde ein Baumstamm herangezogen. Plötzlich reißt das Seil und schlägt dem bekannten gegen das Bein. Der bekannte hat einen Beinbruch.
Dieser Schaden stellt einen Fall des Gebrauch des Fahrzeuges dar, deshalb wäre der oben geschilderte Schaden auch über die AKB gedeckt.
Ein Unimog als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen, mit Kranaufbau, hilft dem Nachbarn beim Dachdecken indem die Ziegel hochgehoben werden. Bei einem Hubvorgang durchschlägt die Palette das Gebälk des Daches.
In diesem Fall besteht wenn es in den AKB nicht gesondert vereinbart wurde kein Versicherungsschutz.
Ob ein Schaden Ersatzpflichtig ist oder nicht, entscheidet sich aus dem Haftungsrecht und dann kommt es darauf an richtig versichert zu sein.
Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges, die beim Betrieb des Fahrzeuges entstehen.
Hier gibt es zwei unterscheidungen:
A) verkehrstechnische Auffassung:
Im Betrieb sind alle Fahrzeuge die sich im öffentlichen Verkehr bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise abgestellt sind.
Der Betrieb selbst beginnt mit dem Ingangsetzten des Motors, dauert während des gesamten Beförderungsvorgangs an und endet erst, sobald das Fahrzeug ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird.
B) Maschinentechnische Auffassung
Das Fahrzeug ist nur solange im Betrieb wie der Motor in Gang gesetzt ist und sich das Fahrzeug bewegt (gilt nur bei Schäden ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraums)
Ortsfest eingesetzte Maschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht „im Betrieb“ sodaß eine Halterhaftung nach §7 StVG ausscheidet
Quellen und Verweise können auf Anfrage gerne genannt werden.
ich grüße alle Unimogfahrer und die die es noch werden wollen.
Bernd Schömann
ich habe lange hier nix mehr gepostet, da ich in den letzten 2 Wochen damit beschäfitgt war, mal zu recherschieren was auch hier schon öfters zur Sprache kam: DAs Arbeitsrisiko. Ich habe zwar selbst schon ein oder zweimal mich hier zu diesem Thema geäussert, aber selbst bis in die letzte Konsequenz zu wenig wissen gehabt. Und das hat mich genervt. Desahlb hier und jetzt die Ultimative Aufklärung, was sind Arbeitsrisiken, wer hat damit zu tun und warum das alles (ganz so ausführlich gebe ich das jetzt nicht wieder, aber wers noch genauer Wissen will als ich es jetzt hier angebe, der kann mich gerne anrufen oder mailen)
Das sogenannte Arbeitsrisiko bei Fahrzeugen.
Das Problem:
In den AKB der Versicherungen ist in § 10 der Gebrauch eines Fahrzeuges versichert. In einem Streitfall hat der BGH in einem Urteil vom 27.05.1975 den unterschied zwischen Gebrauch und Betrieb dargelegt.
Warum dieser Unterschied?
In den StVG ist in § 7 die sogenannten Gefährdungshaftung geregelt, die von KFZ ausgeht. Hier ist die Rede von „Betrieb“.
Der BGH hat festgestellt das der Betrieb ein Unterfall des Gebrauch ist.
Der Halter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine muss beim Versicherer eben diese „Betriebsgefahr“ zusätzlich versichern. Das geht entweder über die Sonderbedingungen der AKB (Allgemeine Kraffahrtbestimmungen), Einschluss der Arbeitsrisiken oder aber ggfs. über eine Betriebshaftpflicht.
Wesentlich schwieriger wird es bei der Verwendung von Anbaugeräten. Grundsätzlich fallen auch die mit der Arbeitsleistung verbunden Gefahren unter den Fahrzeuggebrauch (also ganz normal versichert über den §10 der AKB). Aber geht der Schaden von einem Anbaugerät aus, sieht die Sache schon ganz anders aus. Das Anbaugerät das nicht am Fahrzeug fest installiert ist, stellt einen eigenen Gebrauch dar. Schäden die durch den Gebrauch des Anbaugerätes entstehen sind über die AKB nicht versichert!
Hier bedarf es separaten Versicherungsschutz.
Dies ist nur eine vereinfachte Darstellung, in der Rechtspraxis ist das wesentlich komplizierter. Folgendes Beispiel:
Beim Einsatz des Unimog im Wald, wird mittels Winde ein Baumstamm herangezogen. Plötzlich reißt das Seil und schlägt dem bekannten gegen das Bein. Der bekannte hat einen Beinbruch.
Dieser Schaden stellt einen Fall des Gebrauch des Fahrzeuges dar, deshalb wäre der oben geschilderte Schaden auch über die AKB gedeckt.
Ein Unimog als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen, mit Kranaufbau, hilft dem Nachbarn beim Dachdecken indem die Ziegel hochgehoben werden. Bei einem Hubvorgang durchschlägt die Palette das Gebälk des Daches.
In diesem Fall besteht wenn es in den AKB nicht gesondert vereinbart wurde kein Versicherungsschutz.
Ob ein Schaden Ersatzpflichtig ist oder nicht, entscheidet sich aus dem Haftungsrecht und dann kommt es darauf an richtig versichert zu sein.
Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges, die beim Betrieb des Fahrzeuges entstehen.
Hier gibt es zwei unterscheidungen:
A) verkehrstechnische Auffassung:
Im Betrieb sind alle Fahrzeuge die sich im öffentlichen Verkehr bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise abgestellt sind.
Der Betrieb selbst beginnt mit dem Ingangsetzten des Motors, dauert während des gesamten Beförderungsvorgangs an und endet erst, sobald das Fahrzeug ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird.
B) Maschinentechnische Auffassung
Das Fahrzeug ist nur solange im Betrieb wie der Motor in Gang gesetzt ist und sich das Fahrzeug bewegt (gilt nur bei Schäden ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraums)
Ortsfest eingesetzte Maschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht „im Betrieb“ sodaß eine Halterhaftung nach §7 StVG ausscheidet
Quellen und Verweise können auf Anfrage gerne genannt werden.
ich grüße alle Unimogfahrer und die die es noch werden wollen.
Bernd Schömann