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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#1626
Hallo Freunde,
ich habe lange hier nix mehr gepostet, da ich in den letzten 2 Wochen damit beschäfitgt war, mal zu recherschieren was auch hier schon öfters zur Sprache kam: DAs Arbeitsrisiko. Ich habe zwar selbst schon ein oder zweimal mich hier zu diesem Thema geäussert, aber selbst bis in die letzte Konsequenz zu wenig wissen gehabt. Und das hat mich genervt. Desahlb hier und jetzt die Ultimative Aufklärung, was sind Arbeitsrisiken, wer hat damit zu tun und warum das alles (ganz so ausführlich gebe ich das jetzt nicht wieder, aber wers noch genauer Wissen will als ich es jetzt hier angebe, der kann mich gerne anrufen oder mailen)

Das sogenannte Arbeitsrisiko bei Fahrzeugen.

Das Problem:
In den AKB der Versicherungen ist in § 10 der Gebrauch eines Fahrzeuges versichert. In einem Streitfall hat der BGH in einem Urteil vom 27.05.1975 den unterschied zwischen Gebrauch und Betrieb dargelegt.
Warum dieser Unterschied?
In den StVG ist in § 7 die sogenannten Gefährdungshaftung geregelt, die von KFZ ausgeht. Hier ist die Rede von „Betrieb“.
Der BGH hat festgestellt das der Betrieb ein Unterfall des Gebrauch ist.

Der Halter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine muss beim Versicherer eben diese „Betriebsgefahr“ zusätzlich versichern. Das geht entweder über die Sonderbedingungen der AKB (Allgemeine Kraffahrtbestimmungen), Einschluss der Arbeitsrisiken oder aber ggfs. über eine Betriebshaftpflicht.

Wesentlich schwieriger wird es bei der Verwendung von Anbaugeräten. Grundsätzlich fallen auch die mit der Arbeitsleistung verbunden Gefahren unter den Fahrzeuggebrauch (also ganz normal versichert über den §10 der AKB). Aber geht der Schaden von einem Anbaugerät aus, sieht die Sache schon ganz anders aus. Das Anbaugerät das nicht am Fahrzeug fest installiert ist, stellt einen eigenen Gebrauch dar. Schäden die durch den Gebrauch des Anbaugerätes entstehen sind über die AKB nicht versichert!
Hier bedarf es separaten Versicherungsschutz.

Dies ist nur eine vereinfachte Darstellung, in der Rechtspraxis ist das wesentlich komplizierter. Folgendes Beispiel:
Beim Einsatz des Unimog im Wald, wird mittels Winde ein Baumstamm herangezogen. Plötzlich reißt das Seil und schlägt dem bekannten gegen das Bein. Der bekannte hat einen Beinbruch.
Dieser Schaden stellt einen Fall des Gebrauch des Fahrzeuges dar, deshalb wäre der oben geschilderte Schaden auch über die AKB gedeckt.

Ein Unimog als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen, mit Kranaufbau, hilft dem Nachbarn beim Dachdecken indem die Ziegel hochgehoben werden. Bei einem Hubvorgang durchschlägt die Palette das Gebälk des Daches.
In diesem Fall besteht wenn es in den AKB nicht gesondert vereinbart wurde kein Versicherungsschutz.

Ob ein Schaden Ersatzpflichtig ist oder nicht, entscheidet sich aus dem Haftungsrecht und dann kommt es darauf an richtig versichert zu sein.

Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges, die beim Betrieb des Fahrzeuges entstehen.

Hier gibt es zwei unterscheidungen:
A) verkehrstechnische Auffassung:
Im Betrieb sind alle Fahrzeuge die sich im öffentlichen Verkehr bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise abgestellt sind.
Der Betrieb selbst beginnt mit dem Ingangsetzten des Motors, dauert während des gesamten Beförderungsvorgangs an und endet erst, sobald das Fahrzeug ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird.
B) Maschinentechnische Auffassung
Das Fahrzeug ist nur solange im Betrieb wie der Motor in Gang gesetzt ist und sich das Fahrzeug bewegt (gilt nur bei Schäden ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraums)

Ortsfest eingesetzte Maschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht „im Betrieb“ sodaß eine Halterhaftung nach §7 StVG ausscheidet


Quellen und Verweise können auf Anfrage gerne genannt werden.
ich grüße alle Unimogfahrer und die die es noch werden wollen.
Bernd Schömann
#3457
Hallo Freunde,
ich habe lange hier nix mehr gepostet, da ich in den letzten 2 Wochen damit beschäfitgt war, mal zu recherschieren was auch hier schon öfters zur Sprache kam: DAs Arbeitsrisiko. Ich habe zwar selbst schon ein oder zweimal mich hier zu diesem Thema geäussert, aber selbst bis in die letzte Konsequenz zu wenig wissen gehabt. Und das hat mich genervt. Desahlb hier und jetzt die Ultimative Aufklärung, was sind Arbeitsrisiken, wer hat damit zu tun und warum das alles (ganz so ausführlich gebe ich das jetzt nicht wieder, aber wers noch genauer Wissen will als ich es jetzt hier angebe, der kann mich gerne anrufen oder mailen)

Das sogenannte Arbeitsrisiko bei Fahrzeugen.

Das Problem:
In den AKB der Versicherungen ist in § 10 der Gebrauch eines Fahrzeuges versichert. In einem Streitfall hat der BGH in einem Urteil vom 27.05.1975 den unterschied zwischen Gebrauch und Betrieb dargelegt.
Warum dieser Unterschied?
In den StVG ist in § 7 die sogenannten Gefährdungshaftung geregelt, die von KFZ ausgeht. Hier ist die Rede von „Betrieb“.
Der BGH hat festgestellt das der Betrieb ein Unterfall des Gebrauch ist.

Der Halter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine muss beim Versicherer eben diese „Betriebsgefahr“ zusätzlich versichern. Das geht entweder über die Sonderbedingungen der AKB (Allgemeine Kraffahrtbestimmungen), Einschluss der Arbeitsrisiken oder aber ggfs. über eine Betriebshaftpflicht.

Wesentlich schwieriger wird es bei der Verwendung von Anbaugeräten. Grundsätzlich fallen auch die mit der Arbeitsleistung verbunden Gefahren unter den Fahrzeuggebrauch (also ganz normal versichert über den §10 der AKB). Aber geht der Schaden von einem Anbaugerät aus, sieht die Sache schon ganz anders aus. Das Anbaugerät das nicht am Fahrzeug fest installiert ist, stellt einen eigenen Gebrauch dar. Schäden die durch den Gebrauch des Anbaugerätes entstehen sind über die AKB nicht versichert!
Hier bedarf es separaten Versicherungsschutz.

Dies ist nur eine vereinfachte Darstellung, in der Rechtspraxis ist das wesentlich komplizierter. Folgendes Beispiel:
Beim Einsatz des Unimog im Wald, wird mittels Winde ein Baumstamm herangezogen. Plötzlich reißt das Seil und schlägt dem bekannten gegen das Bein. Der bekannte hat einen Beinbruch.
Dieser Schaden stellt einen Fall des Gebrauch des Fahrzeuges dar, deshalb wäre der oben geschilderte Schaden auch über die AKB gedeckt.

Ein Unimog als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassen, mit Kranaufbau, hilft dem Nachbarn beim Dachdecken indem die Ziegel hochgehoben werden. Bei einem Hubvorgang durchschlägt die Palette das Gebälk des Daches.
In diesem Fall besteht wenn es in den AKB nicht gesondert vereinbart wurde kein Versicherungsschutz.

Ob ein Schaden Ersatzpflichtig ist oder nicht, entscheidet sich aus dem Haftungsrecht und dann kommt es darauf an richtig versichert zu sein.

Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Fahrzeuges, die beim Betrieb des Fahrzeuges entstehen.

Hier gibt es zwei unterscheidungen:
A) verkehrstechnische Auffassung:
Im Betrieb sind alle Fahrzeuge die sich im öffentlichen Verkehr bewegen oder in verkehrsbeeinflussender Weise abgestellt sind.
Der Betrieb selbst beginnt mit dem Ingangsetzten des Motors, dauert während des gesamten Beförderungsvorgangs an und endet erst, sobald das Fahrzeug ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird.
B) Maschinentechnische Auffassung
Das Fahrzeug ist nur solange im Betrieb wie der Motor in Gang gesetzt ist und sich das Fahrzeug bewegt (gilt nur bei Schäden ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraums)

Ortsfest eingesetzte Maschinen oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht „im Betrieb“ sodaß eine Halterhaftung nach §7 StVG ausscheidet


Quellen und Verweise können auf Anfrage gerne genannt werden.
ich grüße alle Unimogfahrer und die die es noch werden wollen.
Bernd Schömann
#13993
Hallo Stephan,
dies gilt natrülich auch für ldw. Zugmaschinen.
Der KFZ Haftpflichtversicherer ist nur eintrittspflichtig , wenn der Schaden beim Gebrauch des Fahrezeuges enstadnen ist, heißt es hierzu.
Wobei der Begriff des Gebrauchs sich nach dem Interesse das der Versicherte daran hat und durch den Einsatz des Kfraftrfahrzeuges und den an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen nicht mir Hafdtpflichansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf dem §7 _StvG oder § 823 BGB beruhen. Also gilt der Eiunsatz der KFZ als Arbeitsmaschine - dem Gebrauch des Fahrzeugs zuzurechnen.
Bei Anbaugeräten richtet sich eben dieses Interesse eben nicht auf das KFZ selbst!!!!
Das bedeutet, je nach Art des Anbaugerätes und des entstehenden Schadens, besteht kein Versicherungsschutz durch die KFZ Haftpflichtversicherung! Hier hilft und greift die Betriebshaftfpflicht! Wer z.B eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht hat, verfügt eben genau über diese Deckungslücke. IN diesen ladw. Betriebshaftpflichtversicherungen sind die Anbaugeräte die ein Landwirt eben so benutzt (Kreiselmäher, Schwader, Häcksler und vieles mehr) eben mitversichert.
Folgendes Schadensbeispiel soll das oben erläuterte verdeutlichen:
Eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit Anbauspritze fährt auf den Acker um ein Pestizid (Igitt) zu versprühen. Die Spritze hat aber einen defekt, und leckt. Bis du auf dem Acker bist, ist die Brühe auf der Straße verteilt. Umweltalarm wird ausgelöst (irgend ein Grüner hat das eben gesehen).
Dann ist das kein Schaden der durch die KFZ Haftpflichtversicherung gezahlt wird. HIer hilft nur die LDW Betriebshaftpflicht.
Genauso wäre es wenn Ihr am Unimog z.B. einen Hydraulisch angetriebenen Holzspalter verwendet. Schäden die durch den Holzspalter versursacht werden, sind nicht Gegenstand der KFZ Haftpflcihtversicherung.
Man muss aber nicht für jedes Anbaugerät eine LDW Betriebshaftpflciht haben, man kann ja auch seinen Privathaftpflcihtversicherer anfragen, ob er denn dieses mitversichert. Andererseits sind LDW Betriebshaftpflichtversicherungen mit Privathaftpflicht und Hundehaftpflicht schon ab 96,00 EUR zu haben.
Gruß
Bernd Schömann
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