- 20.12.2008, 22:02
#223674
Hallo Leute,
jetzt mal Ruhe bewahren, hierzu gibt es recht eindeutige Vorschriften und darüber hinaus noch ein Merkblatt für Anbaugeräte.
Hier mal ein paar wesentliche Punkte aus dem letzterem:
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1 Anbaugeräte iS dieses Merkblattes sind auswechselbare Zubehörteile für KFZ und Anh, die zB. der Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder lof Zwecken dienen. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung des Trägerfahrzeuges nicht.
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4.1 Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs und BEPlicht....
4.2 Für Anbaugeräte besteht keine BGPflicht. Das gilt auch für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an lof Zugmaschinen angebaut werden....
4.7.1.1.4 Werden die nach §32 höchstzul. Abmessungen überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 durch die nach Landesrecht zust. Beh sowie die Erlaubnis nach § 29 Abs 3 StVO erforderlich.
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§ 32 StVzO sagt hierzu jedoch:
... darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein: 2,55m
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zugmaschinen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung: 3,00 m
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Was die gelbe RKL betrifft, ist diese nach meinem Wissensstand zunächst nur zulässig bei Fahrzeugen zur Straßenunterhaltung, Pannenhilfsfahrzeugen sowie bei Fzg mit Ausnahmegenemigung, soweit die genehmigende Behörde dies vorschreibt.
Darüber hinaus gilt aber auch hier wie im richtigen Leben:
nicht alles was erlaubt ist, ist auch vernünftig und nicht alles was verboten ist muß auch schlecht sein.
Grüße
Hajo
UNIMOG - the power of versatility