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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#68600
Hallo zusammen!

Ich bin mir zur Zeit unsicher zum Thema Abgasuntersuchung für einen U 407110.
Das Fahrzeug ist Baujahr 1991, hat ein zul. Gesamtgewicht von 4500kg und ist als Zugmaschine 8700 eingetragen.
Er soll nicht Gewerblich genutzt werden.
Ist hier eine AU vorgeschrieben?

Desweiteren stellt sich für mich die Frage ob der eingebaute Fahrtenschreiber benutzt bzw. sogar geeicht werden muß.

Und noch eins:
Im Fz-Brief steht die Eintragung: "Das Fahrzeug ist ein Geländefahrzeugentspr. Anhang I, Bemerkung (b) 4. der Richtlinie 70/156/EWG."
Kann das evtl. jemand übersetzen??

Ingo
#68608
StVZO §32b Unterfahrschutz
(1).....

(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(5) Absatz 4 gilt nicht für

Geländefahrzeuge
,

Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.

StVZO §47a Abgasuntersuchung (AU) - Untersuchung des Abgasverhaltens von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen -

(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden, haben zur Verringerung der Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeuges auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage XI a in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

Kraftfahrzeuge mit

Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind;

Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;

rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28);

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach § 18 Abs. 2 Nr. 4b;

land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler.

Schlüssel-Nr 8700 ist Zugmaschine allgemein, streng genommen müßte also Schlüssel-Nr 8710 eingetragen sein. Wenn das Fahrzeug aber zu lof-Zwecken zugelassen wird entfällt AU, wird es normal, egal ob privat oder gerwerblich, genutzt AU-Fällig :(

Die Richtlinie besagt eigentlich nichts über die Zulassung sondern wie die Staaten die Zulassungsbestimmungen zu harmonisieren haben.
70/156/EWG: Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
,

Die Richlinie kannst du die ja hierdurchlesen, es gab da noch einige kleine Änderungen :schwindelig* :schwindelig* :schwindelig*

Schlüssel-Nr 8700 ist Zugmaschine allgemein, wenn das Fahrzeug aber zu lof-Zwecken zugelassen wird entfällt AU, wird es normal, egal ob privat oder gewerblich genutzt, AU-Fällig :(
#68649
Hallo Ingo

Wenn ich nicht falsch liege oder bitte verbessert mich musst du keine Fahrtenschreiberprüfung machen wenn du das Teil nicht gewerblich einsetzt. Ich habe selbst einen 407 mit Fahrtenschreiber habe aber noch nie eine Fahrtenschreiberprüfung machen lassen da nicht gewerblich verwendet.
#68657
Hallo Oliver,

da muß ich Konrad zustimmen. Ich habe seit ewigen Zeiten die Fahrtenschreiber im WoMo, weil ich damit meine Reisen dokumentiere. Bei privater Nutzung ist keine Eich- und Scheibenpflicht vorgeschrieben.
Erwischen dich die Herrn vom Trachtenverein bei einer Ordnungswidrigkeit mit eingelegter Scheibe, kann das wiederum gegen Dich als Beweismittel eingesetzt werden.
Also zuhause nur mit Plastik- Blingscheibe. :wink:

Gruß

Franz
#68662
Hallo,


lest Euch mal bitte dies durch:


http://www.fahrlehrerverband-bw.de/13-FAQ/Faq-0014.htm


da geht es auch darum, ob ein Fahrtenschreiber verwendet werden muss. wenn er montiert ist!

Aber das kam ja bloß vom Fahrlehrerverband, meiner Ansicht nach, muß in einem montierten Fahrtenschreiber(auch wenn nicht vorgeschrieben), ein Kontrollblatt eingelegt sein.




Gruß

Oliver
#68675
Wird das Fahrzeug freiwillig mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet, muss dieses nicht betrieben werden. Allerdings sollte zum Schutz der Schreibstifte immer eine Blind- oder Leerscheibe eingelegt werden. Wird freiwillig ein Schaublatt eingelegt, können allerdings die Aufzeichnungen beispielsweise nach einem Unfall verwertet werden.
@Oliver, in deinem Link steht doch genau das, was ich oben sagte?
Meine Erfahrung nach vier WoMo- Zulassungen mit 416 deckt sich mit Deinem Artikel.

Gruß

Franz
#68683
Hallo,


ich sagte ja auch nichts gegenteiliges. Es steht aber nirgendwo fixiért, war das Einzige was ich fand. Und eine Rechtssicherheits gibt die Aussage der Fahrschulheinis schon gleich dreimal nicht.

Mag ja sein, dass es bei Dir immer gut ging, bei mir aber nicht! :cry:

Und nur weil der Artikel deine Aussage ein klein wenig untermauert, heißt es ja noch lange nicht, dass ich ihn deshalb vorenthalten muß. :wink:




Gruß

Oliver
#68698
Urteile

"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"
Das heist im Klartext, wenn das Fahrzeug nicht Fahrtenschreiber-pflichitig ist, handelt es sich um einen freiwilligen Einbau und muß nicht genutzt werden.

noch weitere Fragen?? Findet man übrigens alles im Netz :D
#68784
Hallo zusammen!

Erst mal vielen Dank für eurer Antworten.

War heute mit Fahrzeug und Brief beim TÜV.
Grundsätzlich müssen Diesel-Zugmaschinen nach Baujahr 1977 zur AU. Ausnahme ist unter anderem: Zugmaschine Ackerschlepper.
Vorraussetzung hierzu: Heckkraftheber und Zapfwelle.
Also, noch nicht montierten Heckkraftheber in Teilen auf die Pritsche gelegt, begutachten lassen und umgeschrieben :D .
Muß sagen der Sachverständige war hier sehr zuvorkommend, da ich ihm glaubhaft erklären konnte, daß ich den Heckkraftheber montieren werde, daß aber heute nicht mehr schaffe, mein Kurzzeitkennzeichen heute abläuft und es dann schwierig bzw. unnötig teuer wird mit der Vorführung des Fahrzeuges da ich ein neues Kennzeichen benötige.

Ergebnis: Fahrzeug ist jetzt Zugmaschine Ackerschlepper mit hydraulischem Heckkraftheber und muß nicht zur AU. :D :D :D

Das Thema Fahrtenschreiber ist auch geklärt. Privat genutzte Fahrzeuge über 3,5Tonnen müssen keinen Fahrtenschreiber haben. Eingebaute Schreiber dienen nur der Geschwindigkeitsanzeige für den Fahrer aber nicht zu Aufzeichnungszwecken.

Wie gesagt, alles gesegnet vom TÜV.

Ingo
#69369
Hallo miteinander,

ich hätte noch ne Zusatzfrage an die Spezialisten hier, und zwar habe ich nen U1600, der als Ackerschlepper/Zugmaschine (8710) zugelassen ist. Habe schwarzes Kennzeichen und setze ihn auch gewerblich als Zugmaschine vor nem Tieflader ein. Muss ich deshalb AU machen ? Oder muss ich ihn auf 8700 ummelden ? Würde mich über hilfreiche Antworten freuen.

Gruss

Peter
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