Hallo
bei nicht-Fahrtenschreiber-pflichtigen Fahrzeugen oder privaten Fahrten mit Fahrtenschreiber-pflichtigen Fahrzeugen muss dieser, auch bei Vorhandensein,
nicht genutzt werden
Urteile
"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"
Die Benutzung eines Kontrollgerätes beruht auf
VO (EWG) 3820/85 EG-Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) . Wer privat mit einem Fahrzeug unterwegs ist, egal welcher Art, unterliegt nicht den
Sozialvorschriften für (angestelltes bzw gewerbliches )
Personal.
Vorschriften und Verordnungen beruhen zwar auf gesetzlichen Vorgaben und müssen auch wie diese eingehalten und beachtet werden. Juristisch besteht aber u.a. ein wesentlicher Unterschied, dass die Oberlandesgerichte als Höchstrichterliche Instanz zugelassen sind. Die o.a. Entscheidungen der OLG´s sind somit für die rechtliche Auslegung bindend. Ein neueres Urteil ist dazu nicht bekannt.
Das betrift jedoch nicht die gesetzlichen Vorschriften zur Ausrüstung eines Fahrzeuges mit Kontrollgeräten (Fahrtenschreibern)
Dazu auch eine aktuelle Situationsbeschreibung: Jeder neue Miet-LKW von Buchbinder, Europcar, Herz, Sixt etc hat heutzutage einen Digitalfahrtenschreiber an Bord, für den eine Fahrerkarte notwendig ist. Privat-Fahrer für Umzüge dürfen diese natürlich nutzen, obwohl sie gar nicht über eine solche Karte verfügen. Somit kann das Gerät nicht genutzt werden.