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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#431299
Hallo

der Geber ist nomalerweise ein Mehrkanalgeber und sitzt am Verteilergetriebe an der Ausgangswelle. Der Stecker sitzt logischerweise auf dem Geber.
#431435
Hallo
ob Hallgeber oder Induktiv oder sonstige Bauart Aber wenn man die Kabel absemmelt liefern beide kein Signal.
#431615
Nabend Unimogler,
Fehler gefunden!,
Der Stecker stand voll mit Wasser, da muß das Gummi wohl nicht ganz Hochdruckreiniger Fest sein !
Habe den Stecker trocken gelegt, mit Polfett gefüllt und wieder montiert, alles wieder gut.
Ein Tip für alle die auch einmal so einen Fehler suchen, es kommt vom Tacho ein dreipoliges Kabel und geht direkt zum Tachogeber am Getriebe, der Stecker ist gut von oben zu erkennen, weil es der einzige Stecker am Getriebe ist, der verplombt ist. Auf den beiden parallel liegenden Kontakten ist bei Zündung ein Batteriespannung drauf, der Querliegende Kontakt ist das Signalkabel.

Grüße Lars
#431627
Hallo Lars
Wenn dein 427 mit einem Fahrtenschreiber- EG-Kontrollgerät ausgestattet ist, lass den Stecker wieder verplomben (macht der freundliche Sternenmensch), sonst riskierst du 5 Punkte und mindestens ein 3 monatiges Fahrverbot (§ 22b StVG Ziff. 1 + 2), ferner kann dir eine Klage wegen Verstoßes gegen § 267 und § 268 StGB Urkundenfälschung und/oder Störeingriffe gegen die Unbestechlichkeit automatischer Aufzeichnungsgeräte) drohen.
Hier versteht die Renn leitung absolut keinen Spass.

Es gilt hier auch für den Privatmann: Ist ein EG-Kontrollgerät verbaut, hat es zu funktionieren und ist zu benutzen...ich weiß das aus eigener Erfahrung.
#431708
Hallo

bei nicht-Fahrtenschreiber-pflichtigen Fahrzeugen oder privaten Fahrten mit Fahrtenschreiber-pflichtigen Fahrzeugen muss dieser, auch bei Vorhandensein, nicht genutzt werden

Urteile
"Für freiwillig eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber besteht keine Betriebspflicht. Ebenso besteht keine Betriebspflicht für eingebaute EG-Kontrollgeräte oder Fahrtenschreiber, wenn zum Zeitpunkt der Benutzung eine Freistellung von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 oder nach § 57 a StVZO vorliegt. (OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 20.10.1989 - 5 Ss (Owi) 350/89, BayObLG 3. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 11.10.1990 - VD 1990, 287)"
Die Benutzung eines Kontrollgerätes beruht auf VO (EWG) 3820/85 EG-Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten) . Wer privat mit einem Fahrzeug unterwegs ist, egal welcher Art, unterliegt nicht den Sozialvorschriften für (angestelltes bzw gewerbliches ) Personal.
Vorschriften und Verordnungen beruhen zwar auf gesetzlichen Vorgaben und müssen auch wie diese eingehalten und beachtet werden. Juristisch besteht aber u.a. ein wesentlicher Unterschied, dass die Oberlandesgerichte als Höchstrichterliche Instanz zugelassen sind. Die o.a. Entscheidungen der OLG´s sind somit für die rechtliche Auslegung bindend. Ein neueres Urteil ist dazu nicht bekannt.
Das betrift jedoch nicht die gesetzlichen Vorschriften zur Ausrüstung eines Fahrzeuges mit Kontrollgeräten (Fahrtenschreibern)
Dazu auch eine aktuelle Situationsbeschreibung: Jeder neue Miet-LKW von Buchbinder, Europcar, Herz, Sixt etc hat heutzutage einen Digitalfahrtenschreiber an Bord, für den eine Fahrerkarte notwendig ist. Privat-Fahrer für Umzüge dürfen diese natürlich nutzen, obwohl sie gar nicht über eine solche Karte verfügen. Somit kann das Gerät nicht genutzt werden.
#431718
Hallo Helmut
Auch auf das Risiko hin hier wieder eine Grundsatzdiskussion anzuheizen...
Ich hatte einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und einen für Strafrecht, hier nochmal klargestellt: "fest verbaute EG-Kontrollgeräte müssen funktionstüchtig sein und dürfen in ihrer Funktion nicht verändert werden, da es sich unabhängig der Nutzung des Fahrzeuges automatischer Aufzeichnungsgeräte zur Beurkundung von Lenk- und Ruhezeiten handelt."
Manipulationen an diesen Geräten (und dazu zählt rechtlich auch eine Instandsetzung ohne ein nachträgliches Erneuern der Plompen und der dazugehörigen Dokumentation) sind eine Straftat unabhängig davon, ob ein Lenker zur Nutzung des EG-Kontrollgerätes verpflichtet ist oder nicht.
#431771
Hallo Helmut,

das zitierte Urteil liegt ja leider schon ein paar Jahre zurück. Inzwischen haben sich, so wie ich als nicht Jurist, es sehe ein paar Verordnungen geändert.
Die derzeit gültige Verordnung scheint die VO 561/2006 zu sein und nicht mehr die von Dir zitierten Verordnungen.
Und in dieser stehen in Artikel 3 die Ausnahmen für die die Verordnung nicht gilt und zwar unter anderem im Abschnitt h:
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden
Du hast also Recht für viele aber nicht alle privaten Fahrten. Selbst bei größeren Mogs muss man schon aufpassen.
Ich muss mich leider doch mit meinem Transporter an diese Dinge halten und auch der Mieter eines immer weiter verbreiteten 11,99 to bei den Autovermietungen. (Die 7,5 to werden dort über kurz oder lang wohl aussterben.)
#431849
Hallo
zu den Vorschriften für die Ausrüstung etc habe ich nur insoweit darauf hingewiesen, wenn Fahrtenschreiber in nicht fahrtenschreiberpflichtigen Fahrzeugen vorhanden sind,

@ Jürgen
die Verordnung 3821/85 ist noch in Kraft.
Dazu führt auch
Verlautbarung zu den
Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates
über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften und
das Kontrollgerät im Straßenverkehr
Vom 12. Dezember 1999 (VkBl. 2000 Heft 1, S. 6)
2.1 Ausnahmen nach Artikel 4
....
2.1.1 Fahrten für private Zwecke
Gemäß Nr. 12 gilt die VO nicht für Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet
werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein eigenes oder ein gemietetes Fahrzeug benutzt wird. Es muss sich allerdings
um „echte" Fälle nichtgewerblicher Verwendung für private Zwecke handeln. Fahrten, die im zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden (z. B. Fahrten zwischen der Wohnung
des Fahrers und seiner Arbeitsstätte), erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nr. 12.
#431929
Hallo Helmut,

nett wie Du versuchst mich zu ermuntern, denn ich nutze meinen 11,99 to ja rein privat um zu den Wettkämpfen zu kommen. Ich wäre also sehr froh wenn ich endlich hier eine eindeutige und belastbare Aussage finden würde.

Aber dieser §-Dschungel ist fast undurch dringbar.
Die von mir oben genannte VO 561/2006 ist leider neueren Datums als Dein Zitat und dort heißt es im Titel:
VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. März 2006
zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
Das heißt Dein Zitat wurde mit meinem Zitat leider aufgehoben bzw geändert, sehr zu meinem Ärgerniss.
Alle von mir bisher befragten Bekannte öffentlicher Behörden die mit LKW Kontrollen zu tun haben, sehen das wiederum leider auch so. :cry:
#432073
Hallo Jürgen
um es kurz zu fassen, 3821/85 behandelt das EK-Kontrollgerät. 561/2006 behandelt Sozialsvorschriften u.a. Lenkzeiten, die damit ich nicht angesprochen habe.
Grundsätzlich bezieht sich 561/2006 auf die Harmonisierung von Sozialvorschriften und beinhaltet die Aufhebung der Vorschrift 85/3280 und spricht im in demn Absätzen 32 ff von Änderungen 3821/8, was um Umkehrschluss bedeutet, diese Richtlinie ist nach wie vor gültig. Dies ist defakto auch damit ausgedrückt, dass die neuen (digitalen) EG-Kontrollgeräte in dem Anhang 1B beschrieben werden.
Im allgemeinen bezieht sich 561/2006 auf den Fahrer als Arbeitnehmer und zu schützendes Person vor Überbelastung durch ausufernde Lenkzeiten, die Absätzen 8, 17 sprechen ausdrücklich von Arbeitnehmer als Fahrpersonal.
Absatz 23 ermöglicht nationale Abweichungen, womit weiter oben angeführten Urteile nicht zu beanstanden sind.

Wichtig dabei ist, dass 3821/85 nicht die Lenkzeiten behandelt sondern das EG-Kontrollgerät, was ein elementarer Unterschied bedeutet. Die weiter oben angeführten Urteile besagen grundsätzlich nur, dass der private Lenker von dieser Betriebsicht nicht betroffen ist.
Hätte der Gesetzgeber hier eine Änderung gewollt, so wäre 3821 genauso wie 3820 aufzuheben, was aber expliziet nicht gewollt bzw erfolgt ist.
Die Lenkzeiten die sich letzendlich aus 15/2002; 561/2006 u.w. ergeben sind aus gründen der Verkehrssicherheit zu beachten, was aber hier nicht zur Diskussion steht.
Ein Dankeschön an dieses Forum

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