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#536293
Hallo Mogfreunde,

vielleicht weiß das jemand von Euch. Ich versuche in Erfahrung zu bringen ob ich an meinem restaurierten Müller
Mitteltal KA TA Kipper ein Geschwindigkeitsschild/er anbrigen muss. Der Gesetztgeber sagt das Anhänger unter 100
Km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit eine Kennzeichnung ( rundes Schild mit Schwarzer Schrift bla bla und so weiter....) tragen müssen. Ok kurzer Blick in die Zulassungsbescheinigung von dem Kipperchen in die Spalte T und da steht ...... nichts. Was nu? Der Anhänger ist als LKW 3 Seitenkipper und Baumasch. Transporter geboren , also muß der ja mindestens 80 km/h können oder? Oder gilt dann immer 100km/h wenn nichts in Spalte T steht. Denn wenn nix steht ist er ja auch nicht geschwindigkeitsbegrenzt.
Danke für die Aufklärung

Grüße Lorenz
#536303
Hallo Lorenz,
Der Gesetztgeber sagt das Anhänger unter 100
Km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit eine Kennzeichnung ... tragen müssen.
Sicher? Hast Du da ne Quelle? Kenne das irgendwie anders - wenn der Anhänger schneller als 80 laufen darf (also 100-Läufer), dann braucht er ne Kennung. Sonst müssten ja alle (LKW-)Anhänger so Schilder tragen, da ja soweit mir bekannt generell über 3,5to vmax=80 und mit Anhänger sowieso. https://www.stvo.de/strassenverkehrsord ... windigkeit
100km/h ist die Ausnahme mit Sonderauflagen.

mfG
Axel
#536311
Hallo Axel,

auf die Idee kam ich dadurch: Absatz 2 ohne Klammer §58 StVZO


(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

(2) 1Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. 2Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.

(2a) 1Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. 2Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,

2.
Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,

3.
Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s².

(4) 1Absatz 3 gilt nicht für

Grüße Lorenz
#536316
Hallo Lorenz,

hab jetzt mal reingeschaut ( http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/j ... 137480,133 ).
Da steht aber gleich oben drüber:
Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).
Vorsicht mit den Gesetzestexten - da gibt's zu gern x-Auslegungen, Zusätze etc, das man als Otto-Normal nicht durchblickt. Ich in dem Fall auch nicht so ganz. Scheint aber gemäß der Anmerkung nicht gültig zu sein.

mfG
Axel
#536320
Hallo Axel,

Du schreibst:
Vorsicht mit den Gesetzestexten - da gibt's zu gern x-Auslegungen, Zusätze etc, das man als Otto-Normal nicht durchblickt.
Und warum befolgst Du das nicht :-)))

Mach Dir mal die Mühe und lies das angegebene Bundesgesetzblatt.
Dort ist die aktuelle Version der STVZO aufgeführt mit
§58
Geschwindigkeitsschilder
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässigeHöchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzerfetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bau-art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nichtmehr als 60 km/h,
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten,Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzöge-rung von weniger als 2,5 m/s2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
1. die in § 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.Die Vorschriftdes §36Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wir des wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
und mit
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachungvom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-ordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Anmerkung der Redaktion Deiner Quelle ist also Irreführend
#536322
Moin zusammen,

also ich finde, das geht auch einfacher: Lesen hilft immer, aber eben auch in der naheliegenden Quelle und die ist in diesem Falle:
"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332) geändert worden ist"

Dort finden sich zwei Fundstellen:

§30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und
maximale Nutzleistung des Motors

(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.

§ 58 Geschwindigkeitsschilder
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,

also:
1. aktuelle Fassung StVZO
2. alle Anhänger müssen 100 km/h fahren KÖNNEN, aber längst nicht alle DÜRFEN 100 km/h fahren, auch wenn sie es technisch könnten. Die max. zulässigen Geschwindigkeiten ergeben sich nach anderen Kriterien (z.B. max zul Geschwindigkeiten innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Autobahnen etc.)
3. nur diejenigen Anhänger, die für eine Vmax von < 100 km/h konstruiert sind und daher nicht so schnell fahren KÖNNEN, müssen ein Geschwindigkeitsschild tragen.

Mit anderen Worten:
Der Anhänger von Lorenz ist (wie alle Anhänger gem. §30a) für 100 km/h konstruiert (und weil das der Standard ist, ist auch in dem Feld des Kfz-Scheins keine Eintragung erforderlich, denn es ergibt sich eben aus der Verordnung) und benötigt daher gem. §58(3) Ziff 2 kein Schild.

Das 100 km/h Schild hat nichts mit der technischen Konstruktion und Leistungsfähigkeit des Anhängers zu tun, sondern dokumentiert schlicht die Erlaubnis, auf Autobahnen (und nur dort ist das möglich) mit dem Anhänger auch 100 km/h fahren zu DÜRFEN (denn dort ist üblicherweise die Vmax = 80 km/h mit Anhänger - und nicht 100 km/h).

Alles klar ?

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