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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#552503
Hallo zusammen,

mal wieder ein leidiges Thema welches schon oft diskutiert wurde. Ich aber genau in dieser Kombi noch keine Infos gefunden habe.

Es handelt sich dabei um einen Unimog 403 der auf 3,5T abgelastet wurde. Dieser ist mit einem H-Kennzeichen angemeldet.
Wir haben einen Lof Betrieb gemeldet, hinsichtlich unserer Wiese und der Versicherung (BG). Allerdings "verwenden" wir diesen Betrieb nicht. Wie das genau gehandhabt wird, müsste ich meinen Vater fragen.

Wir haben nun aktuell zwei Anhänger in Aussicht:

1.) Einen 1-Achser.
Ein ehemaliger Miststreuer mit einem zgG von 3990 kg.
Stützlast vorn 800kg und zulässiger Achslast hinten 3190kg.
Baujahr ist 1987.
Gebremst mit einem Sibrazug.

2.) Einen 2-Achser.
Leider sind uns keine genauen Daten bekannt. Das Alter wird auf ca 1980 geschätzt und das zgG auf ca. 5000kg.
Typenschilder sind leider keine mehr vorhanden.
Handbremse und stillgelegter Druckluftbremse.


Beide Hänger wurden bisher bei Lof-Betrieben genutzt. Wir wollen nun den Hänger zum Transport von Holz nutzen.
Geplant war ein 25kmh Schild sowie die Nummerntafel des Unimog.


Folgende Fragen stellen sich uns gerade:

1.)
Geht das überhaupt aus mit der Ablastung des Unimogs?
Ich hatte mal einen Artikel gelesen, der bei einem 1-Achser es zulässt das selbe zgG wie beim Zugfahrzeug zu haben. Somit wäre nur eine Ablastung des Anhängers nötig.

2.)
Der Transport von Holz zählt ja als Lof-Zweck, somit wäre eine Nutzung mit einem 25kmh Schild zulässig?

3.)
Reicht eine Betriebserlaubnis des Herstellers aus, oder muss der Hänger dem TÜV vorgeführt werden? Ggf. selbst zugelassen werden?
Ich hatte mal etwas gelesen hinsichtlich Baujahr 1964, werde aber daraus nicht schlau.


Kurz gefragt, welche Möglichkeiten oder Vorrausetzungen müssen gegeben sein, dass wir diesen Hänger mit unserem Unimog ziehen dürfen.

Es sind folgende Führerscheine vorhanden:
Ich: B
Vater: B, BE, C1, C, CE, C1E

Es tut uns leid, dass dieses Thema relativ häufig aufkommt, aber aus den Paragraphen werden wir nicht sonderlich schlau.

... jetzt auch im richtigen Bereich ;)

Ich hoffe auf euer Verständnis und eure Erfahrung.

Österliche Grüße
Peter
#552506
Hallo Peter,

was für Ahängelast hat der 403 eingetragen?
wie groß ist das Leergewicht des 403?

Ihr habt einen LoF Betrieb für eine Wiese, wollt aber Holz fahren. Das psst auf den ersten Blick für mich noch nicht. Ist es auch Euer Wald? Gehört der auch zu dem ungenutzten Betrieb?

Zulasungsfreie Anhänger bis 25 km/h mit Folgekennzeichen sind nur für richtige LoF Betriebe möglich. Es müssen zwei Bedingungen erfüllt werden, LoF Betrieb und LoF Zweck.
#552508
Hallo
wie groß der lof-Betrieb ist und was er umfasst ist dabei nicht von Belang, sofern tatsächlich ein Lof-Betrieb "vorhsnden" ist. Wichtig sind die von Jürgen erwähnten Bedingungen, es ist ein lof -Betrieb und die Fahrt muss unmittelbar lof-Zwecken dienen. Anhänger 1 wäre möglich, bei lof-Zugmaschinen wird keine Anhängelast eingetragen, allerdings muss für den Hänger zumindest eine Betriebserlaubnis vorhanden sein, Anhänger 2 scheidet daher per se aus.
Mit Klasse B ist das Gespann aber nicht fahrbar, und für L oder T ist der Mog "zu schnell".
#552509
Hallo Jürgen & Helmut,

Leergewicht des 403 laut Fahrzeugschein beläuft sich auf 3290kg.
Technisch zulässiges Gesamtgewicht ist mit 5800kg eingetragen.

Anhängelast ist keine im Schein eingetragen, da der Unimog als Zugmaschine eingetragen ist und sich diese somit auf das Zugmaul beläuft.
Ich weiß nun leider nicht aus dem Stehgreif welches Zugmaul verbaut ist, dass müsste ich erst nachsehen. Es müsste aber eine Rockinger sein, nur welche kann ich leider nicht sagen.
Im Schein ist das Zugmaul mit dem Prüfzeichen M3387 eingetragen.
Könnte somit diese hier sein: https://www.unimogfreunde.de/technik-ti ... H_1978.pdf
Stützlast müsste also 1000kg betragen und der D-Wert wäre 6600kg.
Einachsiger Anhänger 3000kg
Mehrachsige Anhänger bis 13000kg Gesamtgewicht

Laut Betriebsanleitung wären es 1500kg ungebremst und 8000kg gebremst.


Hinsichtlich des LoF Betriebes:
Wald gehört uns leider keiner, wir bekommen vom Bauern immer unser Holz, dass wir aus dem Wald ziehen. Andernfalls wird ein Flächenlos ersteigert.
Fällt aber der Transport für Holz nicht unter einem LoF-Zweck?


Ich dachte immer, es reicht wenn man eines von beiden erfüllt, also entweder LoF Betrieb oder LoF Zweck.


Würde theoretisch dann bei dem Anhänger 1 der BE ausreichen oder fällt die Kombi dann unter C1E?

Gruß

Peter
#552511
Hallo Peter,

die Grundlagenarbeit (wie das Juristen auch immer nennen würden) im Wald sind absolut eine LoF-Tätigkeit. Soweit das den eigenen Wald betrifft, ist das auch völlig egal, was später daraus gemacht wird - egal ob du dann daheim entscheidest a) Brennholz draus zu machen und einen Käufer für das fertige Brennholz findest und es veräußerst oder am Ende doch damit deinen Ofen zu beheizen oder b) das ganze als Nutzholz veräußerst und es erst mal (Käferproblematik etc) aus dem Wald nach Hause fährst. Ist so auch über die BG abgedeckt.

Wenn der Wald nicht dein Eigentum ist, dann wird es wohl verzwickter - einigermaßen gesichert kann dir da schlußendlich nur ein Jurist helfen.

mfG
Axel
#552514
Hallo,

was ist bei 5800kg zGG. denn abgelastet? Oder soll die Angabe für den kompletten Zug gelten?
Leergewicht des 403 laut Fahrzeugschein beläuft sich auf 3290kg.
Technisch zulässiges Gesamtgewicht ist mit 5800kg eingetragen.

Gruß
Markus

P.S.: Ich halte die Ablastung auf 3500kg bei einer Leemasse von 3290kg für sehr grenzwertig. 210kg Zuladung bei einem Fahrzeug mit Pritsche?
#552517
Guten Morgen,

Ich sehe da schon ein Problem mit der Führerscheinklasse auf Peter zu kommen.

Deshalb eine kleine Übersicht zum Thema, welche Anhänger mit welcher Führerscheinklasse (Ausnahmen bestätigen die Regel und aus rechtlichen Gründen kein Gewähr):

Klasse B (Zugfahrzeug: Kraftfahrzeuge mit eingetragener zGM von maximal 3.500kg):
- Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse (zGM) von max. 750kg
- Anhänger mit zGM. von mehr als 750kg, wenn das zGM des kompletten Zuges maximal 3.500kg beträgt

-Hier ist es inzwischen übrigens egal, ob es sich um Zentralachsanhänger oder mehrachsige Anhänger handelt. Diese Beschränkung wurde aufgehoben

Klasse B + Schlüsselzahl 96
- Anhänger mit zGM von max. 750kg
- Anhänger mit zGM. von mehr als 750kg, wenn das zGM des kompletten Zuges maximal 4.250kg beträgt

Klasse BE (Zugfahrzeug: Kraftfahrzeuge mit eingetragener zGM von maximal 3.500kg)
- Anhänger mit zGM von max. 3.500kg

Klasse C1 (Zugfahrzeug: Kraftfahrzeuge mit eingetragener zGM von maximal 7.500kg):
- Anhänger mit zGM von max. 750kg

Klasse C1E (Zugfahrzeug: Kraftfahrzeuge mit eingetragener zGM von maximal 7.500kg):
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
–> der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
–> der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Klasse C (Zugfahrzeug: Kraftfahrzeuge mit eingetragener zGM mit mehr als 3.500kg):
- Anhänger mit zGM von max. 750kg

Klasse CE (Zugfahrzeug: Kraftfahrzeuge mit eingetragener zGM mit mehr als 3.500kg):
- Anhänger mit zGM von mehr als 750kg

Klasse T:
- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L (in der Klasse B mit inbegriffen):
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und
für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen,
Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.



Es hängt jetzt also vorrangig davon ab, ob ihr den LOF-Zweck (dauerhaft) erfüllt oder nicht. Ist diese Frage geklärt, kann man entscheiden wie man bezüglich Führerschein, Fahrzeugdaten und Zulassung/TÜV weitermacht.

Grüße Jonas
#552518
Hallo
Fällt aber der Transport für Holz nicht unter einem LoF-Zweck?
sofern das Holz unmittelbar und nur für den eigenen lof-Zweck verwendet wird, ja. alles andere wäre private oder gewerblicher Nutzung.
den Unimog mit Anhänger dürftest du nur fahren, wenn das Fahrzeug auf 40 Km/h gedrosselt wäre
das alles zusmmen ist relativ einfach:
eigener lof-Betrieb vorhanden?
lof-Zweck erfüllt?
geschwindigkeitskonforme Zugmaschine zum Führerschein vorhanden?
Betriebserlaubnis für den Anhänger vorhannden?
#552519
Hallo Peter,

Wie Helmut schon geschrieben hat muss es sich auch bei Zulassungsfreien LoF Anhängern um einen genehmigten Typ handeln. Wenn Ihr dies für Anhänger 2 nicht nachweisen könnt kann er so nicht in Betriebgenommen werden.

Aber auch bei Anhänger 1 sehe ich erhebliche technische Probleme. Wenn Dein Mog wie geschrieben auf 3500Kg abgelastet ist und ein Leergewicht von bereits 3290Kg hat bleiben ja nur wie Markus richtig schreibt nur 210Kg Nutzlast. Das heißt Dein Anhänger 1 darf also nur maximal 210Kg tatsächliche Stützlast haben. Wie groß ist die Stützlast bereits bei unbeladenem Anhänger. So wie ich die Miststreuer kenne haben diese die Achse meist sehr weit hinten. Jedes Gewicht vor der Achse erhöht die Stützlast. Wenn der Anhänger dann mit 210Kg auf die Anhängerkupplung drückt heißt es : kein Beifahrer, keine Motorsäge oder sonstiges Werkzeug auf dem Mog.

Für mich wäre das so nicht praktikabel, egal ob nun LoF oder nicht. Der Mog ist eigentlich so nur eine reine Fahrmaschine, sonst nichts.
Ausweg wäre den entsprechenden Führerschein machen und den Mog wieder auflasten
#552526
Hallo zusammen,

erstmal danke ich euch für eure Informationen, auch wenn ich gerade ehrlich gesagt etwas erschlagen bin mit den Infos.

Informationssammlung:
- LoF Betrieb ist vorhanden
- LoF Zweck nehmen wir mal an, dass dieser gegeben ist (ich lege es mal als Grau-Bereich aus)
- ABE von Hänger 1 kann von Krone für teueres Geld besorgt werden ;)

Wenn ich das nun aber mal für mich zusammenfasse, habe ich nun folgende Möglichkeiten:
1.) Unimog drosseln:
Der Unimog wird auf 40kmh gedrosselt. Darf dieser dann aufgelastet werden? D.h. der Unimog wäre dann von der Nutzung wie vor der Ablastung, nur eben mit 40kmh.
Führerscheinklasse B wäre dann ausreichend?
Falls ja, wie kann eine Drosselung vorgenommen werden? Es müsste dann ja der 6. Gang gesperrt werden? Bitte seht von der Grundsatzdiskussion ab... ich weiß, dass man damit den Vorteil eines Unimogs nimmt.

2.) Unimog auflasten:
Unimog auflasten, somit dürfte nur mein Vater diesen fahren, bis ich den C1E Führerschein gemacht habe.


Würde man alles so lassen, dürfte man mit dem Hänger - wie Jürgen schrieb - nur eine Stützlast von 210kg haben. Das würde heißen... man läuft nebenher und hat kein Holz dabei ;)
Und... man würde den BE Führerschein benötigen.

Hinsichtlich des Hängers, wenn die drei Gegebenheiten bzgl. LoF und ABE gegen sind, kann dieser mit 25kmh genutzt werden?

Vielen Dank für eure Informationen

Gruß
Peter
#552544
Hallo Peter,

wenn der Mog auf 40km/h gedrosselt und dann wieder aufgelastet wird, darf er nicht mit dem B Füherschein gefahren werden. Hierfür wäre dann der Füherschein L notwendig. Dieser ist zwar im B Füherschein enthalten, dennoch aber formal eine andere Sache. Der Füherschein L darf nämlich auch nur in einem LoF Betrieb und nur zu LoF Zwecken genutzt werden. Also keine Fahrt zur Eisdiele, keine Fahrt zum Unimogtreffen, kein Ausflug etc. All das würde als Fahrn ohne Fahrerlaubnis gewertet.

Nachdem nun auch der Wald wohl nicht zu Eurem LoF Betrieb gehört sondern Ihr nur wie jeder andere auch etwas Holz dort kaufen und lesen dürft ist der LoF Zweck zumindest auf sehr wackeligen Füßen.
#552556
Hallo Jürgen,

Hinsichtlich der 40km/h Drosselung, dem LoF Betrieb sowie den LoF Zwecken bin ich mir bewusst. Daran würde sich aber nichts ändern, da der Unimog seither auch nur für solche Zwecke eingesetzt wird.

Bzgl. dem LoF Zweck, müsste ich also mal zu einem Juristen gehen, der mir diese Frage schlussendlich genau beantworten könnte.
Als "Übergangslösung" bis die freie Zeit vorhanden ist um den C1E Führerschein zu machen, wäre somit die Drosselung eine vertretbare Lösung.

Würde sich bei der Drosselung auf 40km/h etwas an der H-Zulassung ändern?

Was wäre die sinnvollste Art der Beschränkung? Den 6. Gang sperren oder was ich bereits mal gefunden hatte die ESP zu beschränken?

Vielen Dank und viele Grüße
Peter
#552560
Hallo,

die mechanische ESP zu beschränken, kann keine sinnvolle Möglichkeit sein! Diese Beschränkung wirkt sich auf alle Gänge gleich aus.

Das Sperren des 6. Ganges würde nur die Höchstgeschwindigkeit betreffen, in den unteren Gängen aber weiterhin die volle Leistung zur Verfügng stellen.

Es handelt sich bei der gesetzlichen Forderung schließlich um eine reine Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung und keine Leistungsbeschränkung oder Reduzierung auf einen bestimmtes Leistungs-Fahrzeugmasse-Verhältnis.

Allerdings kommen bei dieser Aktion auch schnell ein paar hundert Euro für Umbau, Abnahme und Eintragung zusammen. Das gleiche gilt dann für den Rückbau. Diese sind sicher in einem passenden Führerschein langfristig besser investiert.

Gruß
Markus
#552580
Hallo,

ok, fassen wir nochmal die Vor- und Nachteile bzw. Probleme zusammen:

Aktuell: Mog mit 3290kg Leermasse, 3500kg zul. Gesamtmasse, Zulassung als Zugmaschine mit H-Kennzeichen.

Um die Anhänger zu verwenden, müssten sie entweder zugelassen sein oder die Anforderungen für die Zulassungsfreiheit zu LoF-Zwecken müssten erfüllt sein. Ob das der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Im Falle der Zulassungsfreiheit bräuchten sie aber auch eine Betriebserlaubnis sowie eine 25km/h-Kennzeichnung und ein Wiederholungskennzeichen.

Da dein Mog 3290kg Leermasse hat, stehen, falls sonst nichts zugeladen wird, kein Beifahrer dabei ist und du nur 75kg wiegst, nur noch 210kg als Stützlast zur Verfügung. Du darfst also die theoretisch mögliche Stützlast an der AHK nicht ausnutzen, da dein Mog sonst schon "überladen" ist. Es zählt hier immer das tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges, wie es gerade da steht.

Falls der Anhänger eine Auflaufbremse hat, darfst du die mögliche Anhängelast des Mogs ausnutzen. Ungebremst ist das nicht zulässig.

Für den 2-Achser könntest du versuchen, per Einzelabnahme eine Betriebserlaubnis zu erlangen. Ganz ohne Typenschilder wird das aber nix werden, nur mit Handbremse und stillgelegter Druckluftbremse auch nicht. Beim 2-Achser hättest du zumindest kein Problem mit der Stützlast.

Mit Klasse B darfst du den Zug sowieso nicht fahren, da Anhänger mit mehr als 750kg zul. Gesamtmasse.

Sofern du das ganze als LoF laufen lassen kannst und den Mog auf 60 drosseln lässt, reicht Klasse T. Sofern du den Mog auf 40 drosseln lässt, reicht Klasse L (hast du auch mit Klasse B). Jeweils LoF-Zweck vorausgesetzt.

Gruß,
Michael
#552642
Servus,
noch einen kleinen Tipp bezüglich Führerschein. Mach am besten gleich den C/CE und nicht C1/ C1E.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen (Ärtztliche Gutachten/ Fristen) sind im Grunde die Gleichen und der C/CE kostet in der Regel nur ein paar Euronen mehr. Du bist dann aber gewichtstechnisch immer auf der sicheren Seite, falls es doch mal etwas größer wird.

Gruß Jonas
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