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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#155400
Guten abend rechtsexperten,
möchte meinen betagten 401 jetzt für längere zeit (vielleicht 2 jahre) abmelden. Gleichzeitig möchte ich ihn aber ab und an legal auf öffentlicher straße vom wohngrundstück zum naheliegenden holzlagerplatz (1km) bewegen, nützlichkeit mit bewegung verbinden..

Geschwindigkeit spielt dabei keine rolle. dachte da an ein 5km/h kennzeichen- und fertig. Darüber gibt es aber in unserem bekanntenkreis unterschiedliche meinungen.... von "so einfach nicht möglich, .... schalthebel muss vom TÜV blockiert bzw. plompiert werden , bis .... 5km/h gibt es generell nicht mehr... usw. Nur genaues weiß niemand.

Wer kann mir für diesen konkreten fall von den zulassungsexperten eine klare antwort geben, auch hinsichtlich der versicherungsfrage.
Bisher war der mog als lof - zugmaschine, keine selbstfahrende arbeitsmaschine, mit grünem kennzeichen zugelassen.
Dank im voraus für kompetente auskünfte.
#155423
Hallo Heinz,

Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sagt gleich am Anfang:
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
Danach ist eine "Zulassung" nicht notwendig wenn Dein Mog tatsächlich nicht schneller als 6km/h fahren kann. Dies kann sicherlich z.B. durch fest installierte Gangsperren realisiert werden.

Allerdings sagt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
§16 Grundregel der Zulassung

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.

(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.


Um ein Fahrzeug hanbdelt es sich nach wie vor. Also ist die STVZO anzuwenden und die erwähnt an verschiedenen Stellen die "Betriebserlaubnis" neben der "Zulassung". Diese Betriebserlaubnis wirst Du weiterhin benötigen und die Änderung (zb. Gangsperre) wirst Du von einem offiziellem Gutachter (TÜV) abnehmen lassen müssen.

Sicherlich am besten Du fragst bei Deiner zuständigen Zulassungsbehörde nach.
#155429
Heinz,
da Du ja wohl den 401 mit dem weissen 411 ersetzen wirst, häng' den 401 einfach hinten dran und zieh' ihn zum Holzplatz. Durch den (die) Mitfahrer(in) auf dem geschleppten Fzg. hast Du auch mehr Unterhaltung und falls Du eine Schwiegermutter hast, nimm' die zum Mitfahren, die kann ja jeweils zu Fuss zurück laufen....
Gruss
Edgar
#155431
Hallo, Heinz,

zu dem Geschehen mit der gutachterlich abzunehmenden Höchstgeschwindigkeit von 6km/h (nicht 5km/h) kommt die Problematik mit der Versicherung.

Hast Du einen ldw. Betrieb, können (und müssen) nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge (beitragsfrei - also kostenlos) über die Betriebshaftpflicht mitversichert werden.

Eine Privathaftpflicht kann, muss die Versicherung aber nicht kostenfrei übernehmen.

Das Fahrzeug unversichert betreiben zu wollen wäre fatal und kann sehr teuer werden. Es gibt Schadensfälle bei nicht zulassungspflichtigen Fzg., deren Versicherungssumme in die Millionenhöhe ging!

@Edgar: Das Schleppen eines betriebsbereiten Fahrzeuges ist kein Abschleppen und erfordert im Zug- und gezogenen Fahrzeug das Vorhandensein des Führerscheines der Klasse II bzw. LKW!

Grüße
Holger
#155432
Hallo Holger,
holgi63 hat geschrieben:Das Schleppen eines betriebsbereiten Fahrzeuges ist kein Abschleppen
...sondern Schleppen, richtig...
und erfordert im Zug-
...soweit auch noch richtig...
[/quote]und gezogenen Fahrzeug das Vorhandensein des Führerscheines der Klasse II bzw. LKW![/quote]
...nicht mehr richtig:
Im schleppenden Fahrzeug benötigt der Fahrer die nötige Fahrerlaubnis, um Anhänger mit 2 Achsen (denn der Unimog hat mehr als einen Meter Radstand ;-)) und eben dem Gewicht des Anhängers (oder hier Unimogs) ziehen zu dürfen.
Im geschleppten Fahrzeug wird allerdings nur die Fahrerlaubnis benötigt, die eben zum Führen dieses Fahrzeugs benötigt wird und damit im Falle eines 401 nur der alte "Dreier" oder dessen Nachfolger.

Aber noch eins: Sollte das "geschleppte" Fahrzeug dabei nicht mehr angemeldet sein, handelt es sich gleichzeitig neben evtl. "Fahren ohne Fahrerlaubnis" auch um Steuerhinterziehung und "Fahren ohne Versicherungsschutz".

Wen's interessiert, der kann von mir gerne eine Story zum "Unerlaubten Schleppen eines VW Käfer" hören ;-)

MfG Maatsch
#155433
Hallo alle,

Da, was Holger und Martin über das Schleppen schreiben kann man in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) nachlesen:
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§33 Schleppen von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt, so gelten folgende Sondervorschriften:

1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.
4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.
5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschleppstange mitgeführt werden.
7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen dürfen am geschleppten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht betriebsfertig zu sein.
Allerdings wird hier tatsächlich geschrieben, dass das geschleppte Fahrzeug nicht "zugelassen" sein muss. Insofern ist Deine Aussage, Martin, recht interessant. Man benötigt aber in jedem Fall für so ein Unterfangen eine Sondergenehmigung wie im 1. Absatz des §33 geschrieben. Dies ist für Dich, Heinz, wohl auch eher unpraktikabel.

Bei all dem Aufwand würde ich jetzt zunächst mal nachrechnen, was der hübsche kleine 401 in den zwei Jahren an Versicherung und Steuern frist und wieviel für Abmeldung, Umrüstung auf 6 km/h mit Abnahme und eventuell zusätzlicher Versicherung auf zu wenden ist. Ich glaube fast, dass dies nicht all zuweit auseinander liegt.
#155434
Holger,
so wie ich den Heinz kenne, lässt der keine Batterie in einem Fzg., was er so gut wie nie benutzt, dann ist das Fzg nicht betriebsbereit....und wir sind wieder bei dem vereinfachten Plan A.

Heinz,
bei längerem Abmelden dran denken, dass die Fzg Papiere nach ( ich meine z.Zt. nach 18 Monaten ) verfallen und eine Vollabnahme notwendig wird.

Gruss
e.a.
#155445
kinzigsegler hat geschrieben:Allerdings wird hier tatsächlich geschrieben, dass das geschleppte Fahrzeug nicht "zugelassen" sein muss. Insofern ist Deine Aussage, Martin, recht interessant. Man benötigt aber in jedem Fall für so ein Unterfangen eine Sondergenehmigung wie im 1. Absatz des §33 geschrieben.
Hallo Jürgen,
wie du richtig schreibst, benötigt man zum Schleppen eine "Genehmigung"; hat man die, greift vermutlich der Paragraph mit dem Wegfall der Zulassungspflicht.

Ein Fall aus der Praxis:
Ein Kumpel wollte seinen abgemeldeten, nicht fahrbereiten (da Batterie ausgebaut), teilweise zerlegten Käfer von einer Werkstatt in eine andere schleppen.

Gesagt, getan: Käfer an Käfer und ab ging die "Käferpost".
Dumm nur, dass an der nächsten Kreuzung eine Streifen gerade jugendliche Mofafahrer kontrollierte und dabei ein übereifriger Beamter wohl das "Gespann" erblickte - auf jeden Fall kam kurz nach ANkunft des "Käferzuges" am neuen Standort auch dei weiß-grüne VW-Bus an, aus dem sogleich ein ganz eifriger Jungspund sprang, der wissen wollte wer hier welches Fahrzeug gefahren habe, ob der geschleppte Käfer denn noch liefe, wo die Schleppgenehmigung sei....
Sämtliche Beschwichtigungsversuche seiner Kollegen verhallten ungehört und glücklicherweise kam der Herr Papa eines der Opfer aus dem Haus und erzählte dem Polizisten, er sei gefahren.
Der fühlte sich ziemlich vera...., konnte aber nix anderes beweisen :-)

Also blieb es bei einer Anzeige wegen Schleppens ohne Genehmigung (obwohl keine Batterie im geschleppten Fahrzeug war - die hätte man ja anschließen können), Steuerhinterziehung (weil das zweite Fahrzeug ja unversteuert auf Deutschlands Straßen unterwegs war) und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Auf Anraten des Anwalts wurde die Anklage mal ausgesessen, weil er meinte, das Maximum wäre "Beihilfe zum Schleppen..." sowie "Beihilfe zur Steuerh..." - gefahren sei ja schließlich der Papa, der den 2er besitzt und dass das wahrscheinlich eh eingestellt werde, wie es dann auch kam.

Man kann daraus jetzt also nicht ableiten, was tatsächlich geahndet worden wäre, aber auf jeden Fall kann man sich eine ganze Menge Ärger ersparen, wenn man es läßt!

:roll:

MfG Maatsch
#155473
Moin,
nur durch eine ausgebaute Batterie ist ein Fahrzeug nicht gleich betriebsunfähig. Da muß schon mehr kaputt sein.
Und eine einfache Blockierung des Ganghebels reicht für eine Änderung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auch nicht, dazu gibt es schon einige Gerichtsurteile. Da muß man schon mehr am Getriebe umbauen, was dann auch nicht so einfach rückbaubar ist.
Gruß Stefan
#155477
Zur 6km Droselung! so viel ich weis nemt der Tüv keine 6 km Entragungen mehr vor ! So ist es bei uns zumindest!
ich würde einfach mal direkt beim Tüv nachfragen !
Und was dich die gnzen Eitragungen kosten wen es überhaupt noch geht, kanst du ihn auch die 2 Jahre zulassen mit grüner NR und Oldtimerversicherung da komst du auf ca 80¤ für die 2 Jahre!
Wen du die Drosselung wider rausmachst brauchst du wider ein Tüv gutachten und und!
Also Geld sparen tust du da nichts!
Mfg Beni
#155536
.... armes Deutschland, solange es dich noch gibt!

Schön wenn einiges geregelt ist aber was hier alles so auf mich zukäme!
Danke für alle ernsten und weniger ernst gemeinten beiträge zum schmunzeln.
Was da so alles bei uns herumfährt! Da war das 6km/h schild wohl die einzigste änderung am fahrzeug , der rest ist wohl risiko und die in Thüringen zunehmend personalabbauende polizei ist ja ... soweit, soweit.

Wenn das solche ausmaße annimmt mit der gangblockierung, gutachterliche abnahme ....möglicherweise noch tiefergehende änderungen am getriebe, möglichst noch abgenommen von einer aus Brüssel angereisten kommission.... dann lassen wir es bei einer stinknormalen abmeldung und lassen ihn rechtzeitig wieder zu.

Problem im hintergrund war eigentlich, dass der TÜV in 06/07 abläuft und der neue bald zugelassen werden soll. Neuen TÜV hätte ich aber nicht bekommen weil er überall öl uriniert , vor allem auf die bremsen, achsschenkel, lenkung kurz alle gebrechen die ein unimoggreis ebenmal bekommt, und das bedarf nun mal einer grundlegenden instandsetzung und dafür habe ich halt jetzt keine zeit.
Dann bewege ich ihn eben alle monate mal 50m vor-und zurück auf dem hausgrundstück und gut ist.

Diese erkenntnis habe ich letztlich durch die beiträge bekommen mit nun besserem durchblick wofür ich mich bei allen "autoren" bedanke.
#155549
Hallo Heinz,

in dem von Dir beschreibenen Fall gibt es noch die Möglichkeit des Kurzzeitkennzeichens:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Abschnitt 3
Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten

(1) Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probeoder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Kurzzeitkennzeichen und rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1, 6 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29, 47a und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.
Damit kannst Du eine Probefahrt sogar wie im letzten Absatz beschrieben ohne TÜV machen. Allerdings hat, das Kennzeichen wie beschrieben nur eine kurze Lebensdauer. Für jede dieser "Probefahrten" benötigst Du erneut einen Verwaltungsakt bei der Behörde (bei uns im Kreis EUR 10,20), ein Kennzeichenpaar (ca. EUR 25) und eine entsprechende Versicherung. Alles in allem leider nicht umsonst.
#155551
Hallo, Jürgen,

weißt Du, was in diesem Fall die Versicherung für die (glaube maximal) 5 Tage kostet?

Gruß
Holger
#155560
Hallo Holger,

5 Tage ist richtig. Was so eine Versicherung kostet weis ich leider nicht genau. Ich habe im Hinterkopf ca. EUR 50 und damit relativ teuer aber unabhängig vom Fahrzeug.
Ich habe aber festgestellt in Bezug auf meine Motorräder, dass man hier mit den Versicherern durchaus reden kann. So habe ich für Probefahrten mit dem Zweitmotorrad eine Deckungskarte und damit Versicherung auf den bestehenden Motorradversicherungsvertrag des Erstmotorrad ohne zusätzliche Kosten erhalten.
Dies ist sicherlich mal eine Frage an Bernd und die Unimog-Versicherungen

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