Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier geht es um Umbauten & Reisen mit dem Unimog.
#66723
Grüezi miteinand!

Mein Mog ist hinten mit einer Bank von 10 20ltr Benzinkanistern ausgerüstet, die ich noch vom Vorbesitzer übernommen habe. Die sind fast so alt wie der Mog. Stimmt es, dass ich diese im EU Raum ( weil alt)nicht mehr benützen darf?

Und wenn ich schon am Fragen bin: Bei uns hier in der Schweiz gehen Gerüchte um, dass man Hunde wie bisher, nicht mehr mit dem Impfpass z.B. nach Italien mitführen kann, sondern dass sie neu einen Chip mit allen relevanten Daten implantiert haben müssen.

Vielleicht weiss jemand von Euch Bescheid, denn an mir nagt das Fernweh, wenn auch jetzt nur mit Zielen auf unserem alten Kontinent.

Merci im Voraus und Gruss aus Helvetien,
Detlof
#66828
Hallo

Gib mal bei Google "Reservekanister" ein, da wird Ihnen geholfen.
Beim ADAC gibt es Tipps wieviel Sprit (Diesel) man wohin in Kanistern mitnehmen darf.
Ich habe selber schon aus Afrika über Genua (Fähre) 6 volle Kanister auf dem Dachgepäckträger mitgenommen, obwohl in Italien nur 10 l in Kanistern erlaubt sind. Die Zöllner haben nicht mal gefragt.
Ebenso habe ich von Leuten gehört die Ihre Kanister abgeben mußten, der Tank war ja auch voll, weil die Einreise sonst verweigert wurde.
Innerhalb der EU ist die Einfuhr von Kraftstoff nicht Mengenmäßig geregelt, ich tanke mit dem LKW auch in Luxemburg. Was allerdings der Deutsche Zoll sagt wenn Du mit ner ganzen Kanisterbatterie voll ankommst und keine Quittung aus einem EU Land hast weiß ich nicht.
Am Ende bleibt auch noch die Versicherungsfrage wenn es zum Unfall (Brand) kommt, da wird es dann mit Faltkanistern und anderen unzulässigen Behältern sehr kritisch. Die werden schon Beweise finden warum das Fahrzeug so schnell und heftig gebrannt hat.
Jetzt ist genug der Schwarzmalerei!
Mach was Du verantworten kannst, aber ärgere Dich nicht wenn´s schiefgeht.

Gruß Andreas
#66835
Hallo Franz,
Hallo Andreas,

Vielen Dank für Euren Input, kann Eure Gedanken nur teilen. Mir passt die ganze Kanisterbank aus just den von Euch angegebenen Gründen auch nicht. Mir ist einfach nicht wohl dabei, obwohl zu meinem grossen Erstaunen der hiesige Tüv, der sonst schrecklich pinggelig war, nichts dagegen einzuwenden hatte. Sehe es nur als provisorische Lösung und muss mir mit der Zeit etwas vernünftiges einfallen lassen. :idea:

Grüsse aus der Schweiz,

Detlof
#66874
Moin,

wenn du bei Euren Tierärzten wirklich Probleme bezüglich des Chips bekommen solltes, dann schicke mir eine PN. Ich kenne da eine Zierärztin, die kann ich ansonsten mal fragen.

Das ist ein kleiner Chip, der unter die Haut implantiert wird. Dazu gibt es einen entsprechenden Paß und eine Meldekarte an eine zentrale Organisation.

Gruß

Michael
#66878
Hallo,


das mit dem Chip ist eine Vorgabe, die von der EU ausgearbeitet wurde und schon in einigen Ländern umgesetzt wurde. Aktuell erfährt man am besten beim ADAC wer es schon fordert. Der österreichische ADAC (weiß leider nicht genau, wie der heißt) hat auf seinen Seiten eine Tabelle für jedes Land von dem ausgereist wird und wo wieder eingereist wird erstellt und beschreibt darin, was beachtet werden muß. Das ist sehr informativ und betrifft auch die lieben Haustiere.


Spritkanister

Es kam 1998 eine Verordung durch, welche sich mit den Kraftstoffreservekanistern der Bundeswehr beschäftigte. Demnach mußte eine Austellung aller in der Truppe befindlichen Kraftstoffkanister gemacht werden!!!!
Kanister die nur im Blech Bundeswehr oder Bundeseigentum und Diesel oder F54 eingeschlagen hatten, mußten ausgesondert werden.
Grund hierfür war, dass man einfach eine schon seit langem von der EU geforderte Kennzeichnung der Reservekanister vernachlässigte.
Diese fordert auf dem Kanister die Sicherheitshinweise, die DIN-Norm, Herstellungskennung, Herstellungsdatum und gesicherte Verschlußart.

Jaja man höre und staune! Was das natürlich für die alten Kanister hieß, kann sich jeder selber ausmalen. Lediglich erst knapp 6 Wochen alte, in den Depots gelieferte Kanister hatten diese Daten. Der in der Truppe befindliche Teil nicht.
Die Vorgabe forderte eine sofortige Umsetzung, welche natürlich nicht zu bewerkstelligen war. Also gab es erst einmal eine "Lebensverlängerung" für die alten Kanister und es wurden erst mal nur die Sicherheitshinweise aufgeklebt.
Diese ganzen alten Kanister, werden noch bis Heute, Schritt für Schritt und wie Geldmittel vorhanden sind, ausgesondert.

Als Zahlen:

in meiner TE (Teileinheit) hatte ich alleine für meine Fahrzeuge knapp 1300 Reservekanister. Lediglich 3 waren neu und entsprachen den Anforderungen. Und das auch nur deshalb, weil das Fahrzeug ein 2 Wochen alter nagelneuer MAN Kat1 Prototyp war und wir den direkt bei MAN in München holten.

In meinen STandort waren davon mehr als 20000 Kraftstoffkanister davon betroffen. Und ich kenne Depots, da liegen nagelneue Kanister zu Hunderttausenden auf Halde. Blechschrott halt!

Ich habe die letzten Tage diesbezüglich ein wenig gegogglet, da ich der Meinung war und bin, dass die mitgeführte Kraftstoffmenge in Reservekanistern beschränkt ist, mal ganz vom Zoll abgesehen. Fand aber leider nichts entsprechendes darüber, ebenso wie über die Kennzeichnugspflicht. Vielleicht hat jemand anderes ein wenig mehr Glück.


Was das jetzt für all die 20l Bundeswehr-Reservekanisterbesitzer heißt, kann sich jeder selbst ausmalen. Ich fahre nach wie vor mit meinen alten neuen herum und habe diesbezüglich noch nie Probleme gehabt.

Und Batterie habe ich auch montiert, sind 5 Stück nebeneinander in einem Gestell.

Vieleicht gibt es ja jemanden, der diesbezüglich schon einmal Probleme hatte?




Gruß

Oliver
#66891
Ich hatte mich vor ein paar Tagen mal bei meinem freundlichen Prüfer vom TÜV Süd erkundigt, der mich nach eineiger Gesetzesrecherche mit folgenden Information zurückrief: In D ist der Transport an Kraftstoffemenge zwar nicht in der Strassenverkehrszulassungsordnung begrenzt, jedoch in der Gefahrgutverordnung Strasse (gefunden habe ich es nebenbei gesagt nicht) Der nette Herr vom TÜV meinte: In Tanks dürfen bis zu 500 Liter Kraftstoff ohne Gefahrgutrelevanz mitgeführt werden. In Bezug auf Kanister jedoch höchstens 3 Kansiter a 20 Liter.

Ich denke zur Festigkeit der Kanister dürfte ähnliches wie bei §45 StVZO gelten der auszugsweise besagt:

§ 45 Kraftstoffbehälter.

(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein. [...]

Ich hoffe das hilft weiter

Gruß Jens

Uups, sind wohl doch 1000 Liter und nicht 500 bei Tanks, genauer "ab 1.000 kg Nettomasse".
#67209
Nieswurz hat geschrieben:das mit der Gefahrgutverordnung ist quatsch, das Benzin als Reserve kein Gut (Transportgut) ist.
@Michael: das kann ich so nicht stehen lassen. Angenommen, ich beschließe 40 Kanister Benzin als "Reserve" mitzunehmen - ist das dann echt kein Gefahrgut? Da gibt es immer noch diese wachsweichen Formulierungen in den Verordnungen, wonach Reservekraftstoffmenge in Art und Umfang dem Fahrzeug angemessen sein muss, beim PKW gelten 5-10l als angemessen, bei LKW 20-40l (lt. ADAC). Eine exakt festgelegte zulässige Reservemenge gibt es bei uns in D leider nicht.

@all:

Die mengenmäßige Einfuhr von Zollgut (und Kraftstoff ist steuerlich relevant, daher Zollgut) innerhalb der EU und ihrer Nachbarstaaten ist sehr wohl geregelt und zwar durch den jeweiligen nationalen Zoll. Um beim Beispiel Spriteinfuhr von Tunesien kommend via Genua (IT) - CH - Deutschland zu bleiben:

Von außerhalb der EU sind 20l Sprit außerhalb des Kraftstofftanks zollfrei einzuführen. Dummerweise ist in Italien der private Transport gefüllter Reservekanister aber gar nicht erlaubt. Netterweise erlaubt die Schweiz dann wieder die Einfuhr von bis zu 25l Extra-Sprit zollfrei. Von Ch nach D kommend wirds wieder eng, da sind nur 10l erlaubt. Kann man sich mit den Stichworten "Zollvorschriften, Einfuhr, Kraftstoff, Reservekanister" ergoogeln. Das Thema hatten wir übrigens schon letztes jahr hier im Forum ("Zusatztank").

Mit den Zusatztanks ist es auch so eine (Ermessens-)Sache. Vom Grenzübergang zum Spritparadies Luxemburg wird berichtet, dass der Zoll dort nur (eingetragene) Zusatztanks akzeptiert, die sich selbsttätig in den Haupttank entleeren. Einfach am Rahmen hängende Tanks oder Tanks mit Pumpen und Umschalthähnen werden dort anscheinend als "Transportbehälter" eingestuft, im günstigsten Fall kommt man bei Kontrollen mit einer sofortigen Nachversteuerung des Tankinhalts davon, hat man Pech kommt eine Strafe wg. Steuerhinterziehung bzw. Zollvergehen hinzu.

Nachtrag zum Anfangsposting wg. alter Kanister. Die heute in der EU zulässigen Kraftstoffkanister müssen baurtgeprüft sein und die UN-Zulassung für Gefahrgutbehälter haben. Das muss auf dem Kanister dauerhaft gekennzeichnet sein. Alte Kanister erfüllen evtl. zwar die Anforderungen, ihnen fehlt aber das Prüfzeichen - mit allen Konsequenzen, wie sie Oliver geschildert hat.

Grüsse

Tom
#67218
Moin,

also ich verbessere mich, nachdem ich nun eine halbe Stunde geforscht habe:

Die ADR (Arrangement Dangerous Route) => Gefahrgutvorschriften Straße (für Europa einheitlich festgelegt) sagen:

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 ...

1.1.3.2 ...

1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.
Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in
tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je
Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.

b) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen
dem Motor oder der Einrichtung und dem Kraftstoffbehälter müssen während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich
müssen die Fahrzeuge oder die anderen Beförderungsmittel aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.

Das bedeutet:

Fahrzeug:

fester Tank max 1500 Liter
Ersatzkanister: max 60 Liter (404 BW Standard, als Originalo sage ich :party: )

Hänger:

fester Tank für Kühlschrank: 500 Liter

Ausnahme: Paddelboot mit Aussenborder (als Ladung), verbunden über Schlauch und Kraftstoffhahn: 1500 Liter (Weil größte zulässige Einheit für Fahrzeuge, obwohl ich ja keine Grenze reininterpetieren würde. Diese Diskussion habe ich aber nach 20 Min. Telephonat mit dem Gefahrgutreferenten abgebrochen, er hat an den ADR 2005 mitgearbeitet und sollte es besser wissen (und formulieren!))


Wer mehr mitnehmen möchte, kann bei seiner zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Freistellung beantragen und diese vielleicht sogar bekommen.

Nebeneffekte:

THW und Feuerwehr können mitnehmen, soviel sie wollen, letztere macht dies bei Fahrten zu Brandherden wohl besser nicht.

Die Bundeswehr soll laut Aussage meines Gefahrgutreferenten immer bestimmte Fahrzeuge zum Transport aller Kanister der Einheit mitführen (dann explodiert nur ein LKW). Dieses Fahrzeug ist allerdings auch ohne Gefahrgutpapiere unterwegs, da es unter die o.g. Ausnahme fällt. Also Vorsicht vor rollenden grünen Bomben ohne Warntafel auf der Autobahn!!!

Gruß

Michael
#67223
Hallo,


also nenene, so nun ja nicht. Die Aussage stimmt leider überhaupt nicht.

Die TAv´s der Bundeswehr (Tankanlage, verlastbar) müssen alle den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Mit Warntafeln und Gefahrguthinweisen. Fahrzeuge müsse die Ex-Anlage montiert haben. Betrifft ebenso die Fahrzeuge zur Kanisterbetankung. Fahrer müssen zusätzlich die entsprechende Gefahrgutschulung ADR ( Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) besitzen.

Es gibt befreiende Reglungen für die Bundeswehr (auch für den Munitionstransport), welche allerdings erst im Krisenfall ausgesetzt werden dürfen.



Gruß

Oliver
Anbauböcke aus 406er

Hallo Ebi, bei uns hier im Biete-Bereich ist eine[…]

Hallo die Bedingungen im Kleinanzeigenmarkt sind […]

Druckluftverlust

Hallo Zolt,ich sehe es wie Jochen. Ich würde […]

Heizungsaanschlüsse OM 352

Hallo Andreas Wenn die Heizug nicht gebraucht wird[…]