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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#304761
Hallo,
@Michael:
und so ein Schild ist ja nicht grad billig...
ooch - die Kosten nicht die Welt, zumindest im Vergleich dessen, was es dir kosten kann mit einem umgebogenen Schild erwischt zu werden (so wie es beim ein oder andren schon mal vorkommen kann, beim Versuch mit z.B. nem 411 nach Erdöl zu bohren :lol: - hi Jürgen :wink: )
Im Ernst: schon damit kann dir ein übereifriger - sagen wir mal Gesetzeshüter - nen Strick draus drehen. Wenn da auch wohl auf der Prioliste die Moped und da die Enduro-Fahrer weiter vorne stehen.
Hier gibts ne schöne Zusammenfassung auf welcher Grundlage man dann kassiert werden kann.

Und wie Michael schon schreibt - das Ding heist nicht umsonst "Stoß"-stange.

mfG
Axel
#304763
Hallo,

zur Kennzeichengröße:

Anlage 4 der FZV ist dafür maßgebend. Dort steht eindeutig:
1. Abmessungen

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm

b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm

c) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.
Hat also mit Zugmaschine Ackerschlepper nix zu tun und ebenso an einem Unimog mit mehr als 40km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit nichts zu suchen.

Unter Absatz 4 sind dann Ergänzungsbestimmungen aufgeführt:
[...] Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.
Zur Befestigung sagt die FZV in §10:
(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein.[...]
Eine Magnethalterung ist keine feste Anbringung.

Gruß,
Michael
#304908
Hallo Bernhard,

was ist das denn für ein Kennzeichen? Nach dem "W"(uppertal) sechs schwarze Ziffern? Klär uns mal auf, hab zumindest ich noch nie so gesehen :?:

Hallo miteinander, Ich habe mir welche Hella Sche[…]

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hallo ich hätte vielleicht so ein rohr kann d[…]

Hallo, wer kann mir einen Tipp geben ( Video o.&au[…]

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