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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#379953
Beweisfoto ist nicht erforderlich, weil der Anhänger völlig gesetzeskonform eine eigene Zulassung hat, aufgrund seiner Verwendung aber steuerbefreit und deshalb grün.
Auch bei vielen LKW-Anhängern und Sattel-Aufliegern wirst du grüne gesiegelte Kennzeichen entdecken, weil die Anhänger/Auflieger wegen der Zahlung eines Anhängerzuschlages auf das Zugfahrzeugs steuerbefreit sind. Macht z.B. bei Unternehmen, die wesentlich mehr Anhänger/Auflieger als Zugfahrzeuge haben, durchaus Sinn.
benz hat geschrieben: Wann muss ich mit dem Anhänger mit dem Folgekennzeichen dran zum TÜV?
gar nicht.
Ein zulassungsfreier Anhänger muss weder zum TÜV noch versichert oder versteuert werden. Für seine Verkehrssicherheit (Bremsen, Beleuchtung ...) ist der Fahrer der Zugmaschine und ggf. der Eigentümer verantwortlich.

Es muss lediglich eine Betriebserlaubnis für den Anhänger vorhanden sein - stellt der Hersteller aus -, wenn der Anhänger Bj. 1961 oder jünger ist. Die Betriebserlaubnis muss nicht mitgeführt werden, es reicht, sie auf Anforderung aus dem heimischen Wohnzimmerschrank zu holen und vorzulegen.

Hinweis: bei all meinen Äußerungen bezüglich des Folgekennzeichens habe ich in meinen obenstehenden Beiträgen nur die zulassungsrechtliche Seite betrachtet - ob die rechtskonforme Verwendung gem. §§ 3 FZV f. erfolgt, war nicht Gegenstand der Diskussion.

Gruß Ulli
#379958
@helmut: ich fahre für einen Betrieb mit BG-Anmeldung, ist aber BG-Verkehr, die für diesen Lof-betrieb zuständig ist....

@ulli: über Betriebserlaubnis habe ich mir keine Gedanken gemacht bisher, gilt das auch für alte Anhänger unter 25 km/h? Was genau ist mit der Grenze Baujahr 1961, hab ich nicht ganz verstanden....

Wir haben und nutzen hier einige umgebaute uraltanhänger und Miststreuer....
#379965
Moin Michael,

nun genaues Datum

§72 STVZO:
§18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, erst von einem vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden Tage an.
ist so zu interpretieren (rechtssicher): zulassungsfreie Anhänger mit Baudatum (Zulassungsdatum gibt es ja nicht) bis 30.06.1961 brauchen eine Betriebserlaubnis erst ab dem vom Verkehrsminister bestimmten Datum. Dieser Datumsbestimmung ist er bis heute (27.04.2012) nicht nachgekommen. Also gilt weiterhin: Anhänger mit Baudatum vor dem 1.7.1961 brauchen keine BE.

Nun ist aber der §18 STVZO mittlerweile von der FZV geschluckt worden und §3 FZV verlangt grundsätzlich für zulassungsfreie Anhänger eine BE oder eine Einzelbetriebserlaubnis ohne Ausnahme.

Doch keine Panik...
in der FZV gibt es noch den §50 und der besagt in Abs. 1:
Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.
heisst: der Anhänger, der der bis zum 28.02.2007 geltenden Fassung der STVZO entsprochen hat, bleibt ohne Einschränkung - und ggf. ohne BE - weiterhin zulassungsfrei.

Gruß Ulli
#379975
Hallo Ulli,

das sehe ich allerdings nicht so wie Du.

Du hast ja schon geschrieben, dass der §18 StVZO (alt bis 2007) durch die FZV ersetzt wurde.
Richtig ist auch, dass in §50 FZV Übergangsbestimmungen zu zulassungsfreie Fahrzeuge beschrieben sind.
Dort steht aber sinngemäss nur, dass die damaliges zulassungsfreien Fahrzeuge weiterhin zul. frei bleiben - ausser Frage.
Der §50 FZV nimmt nur den §18 Abs. 2 in Bezug und in diesen Absatz stand nichts von der BE befreiung bei BJ 1961 und älter.
Schon in der damaligen StVZO (alt bis 2007) brauchten zul. freie Fahrzeuge eine BE
StVZO (alt bis 2007) hat geschrieben:...
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
...
Die Ausnahme stand (wie Du schon geschrieben hast) lediglich im §72 StVZO (alt bis 2007) "Übergangsbestimmungen" und der wird nicht durch die FZV "wiederbelebt".

Ich bin der Meinung, dass seit Einführung der FZV alle Fahrzeuge in Strassenverkehr eine BE benötigen.

Glückauf

Lutz
#379983
Hallo Roland,

hier gibt es zwei Möglichkeiten

Fall A (Anhänger ist von einen bekannten Hersteller gefertigt)
- wenn man Glück hat bekommt man die BE direkt vom Hersteller
- die Prüforganisation (TÜV, DEKRA ect.) hat in Archiv Daten von diesen Anhänger
- notfalls Einzelabnahme durch amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS)

Fall B (Eigenbau)
- Einzelabnahme durch amtlich anerkannten Sachverständigen

Bei der Einzelabnahme sind vorhandene Typenschilder sehr hilfreich (Achse, Zugeinrichtung ect.). Der Anhänger braucht eine Fahrgestellnummer, diese wird aber ggf. vom aaS neu vergeben.

Eine BE kann nur durch die Zulassungstelle erteilt werden. Diese braucht dazu den Prüfbericht vom aaS.
Also nur ein formaler Akt: der Bericht vom aaS wird abgestempelt :wink:

Ob das Sinn macht?
- nach Ullis Variante ist das nicht notwendig
- mM nach ist es jetzt erforderlich

In beiden Fällen muss der Anhänger aber verkehrstauglich sein, d.h. Beleuchtung und Bremsen müssen funktionieren.

Glückauf

Lutz
#379989
Lutze hat geschrieben: Die Ausnahme stand (wie Du schon geschrieben hast) lediglich im §72 StVZO (alt bis 2007) "Übergangsbestimmungen" und der wird nicht durch die FZV "wiederbelebt".
Ich bin der Meinung, dass seit Einführung der FZV alle Fahrzeuge in Strassenverkehr eine BE benötigen.
Moin Lutz,

der §72 beschreibt Änderungen/Erweiterungen/Konkretisierungen der einzelnen §§ der STVZO.
Ein § der STVZO darf nie allein für sich betrachtet werden, sondern ist immer zusammen mit den relevanten Ausführungen des §72 zu sehen.
Wenn also im §50 der FZV der Fortbestand des §18 STVZO genannt wird, gelten natürlich auch alle in §72 STVZO genannten Erweiterungen zu diesem § weiterhin, ohne dass explizit auf §72 verwiesen wird.

Wenn man den §72 ausser acht lassen würde, dann wäre die STVZO auf den Stand vom 1.1.1938 (Datum des erstmaligen Inkrafttretens) gesetzt - was natürlich im diskutierten Fall auch kein Problem darstellt, denn 1938 gab es noch keine BE-Pflicht für zulassungsfreie Anhänger :wink:

Gruß Ulli
#380081
Hallo Ulli,

das man bei den betreffenden Paragrafen die dazugehörigen Übergangsbestimmungen und Ausnahmen dazu lesen muss ist klar.

Das Problem was ich sehe ist, dass der §50 FZV aber nicht den ganzen §18 StVZO (alt) benennt, sondern lediglich den Absatz 2
FZV §50 hat geschrieben:(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.
Also nur den Teil der heute im §3 FZV steht.
Und im §18 StVZO (alt) waren weitere Fahrzeuge zul. frei, die heute in der FZV nicht mehr aufgelistet sind. Hier mal nur die Anhänger
StVZO (alt) §18 hat geschrieben:(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
6. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);

c) Anhänger hinter Straßenwalzen;

d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

g) eisenbereifte Möbelwagen;


h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;

k) (weggefallen)

l) Arbeitsmaschinen;

m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

n) Anhänger, die als Verladerampen dienen;

o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1.000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1.000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1.200 mm betragen.
...
Die rotmarkierten Anhänger findet man heute in der FZV nicht mehr.
Ich lese den §50 FZV jetzt so, dass diese Anhänger weiterhin zul.frei bleiben. Es geht also nur um die "Notwendigkeit der Zulassung" heute §3 FZV.
Meiner Meinigung nach deckt der §50 FZV aber nicht die Voraussetzungen ab, die in §18 Abs. 3 StVZO (alt) bzw. heute in §4 FZV aufgeführt sind.
:?

Also wieder eine Verordnung/Gesetz wo man alles mögliche hineindenken kann - nicht umsonst gibt es eine ganze Berufsgruppe, die sich damit beschäftig :wink:

Glückauf

Lutz
#380085
Lutze hat geschrieben: nicht umsonst gibt es eine ganze Berufsgruppe, die sich damit beschäftigt :wink:
Moin Lutz,

stell dir vor, Gesetze wären eindeutig ohne Deutungsspielraum - das Heer der Arbeitslosen würde auf einen Schlag um eine 6stellige Zahl anwachsen - und das würden die MdBs ihren Kollegen nicht antun, entstammen doch ca. 30% aller MdBs diesem Berufsstand :lol:

Gruß Ulli
#380116
Hallo zusammen,

danke erst mal für die umfangreichen Informationen.
Für mich stellen sich jetzt folgende Fragen.

Da der Anhänger keine Papiere hat, die Typenschilder an den Achsen fehlen und die Fa. Brenk in Wittenberge von der er gebaut wurde (1958 -1960), es nicht mehr gibt, müsste er zur Erlangung einer ABE eine Einzelabnahme haben. Sehe ich dass so richtig?

Mit dem Thema habe ich mich vor einigen Jahren schon mal beschäftigt bin damals aber nicht weiter gekommen.

O. g. Fa. wurde 1972 verstaatlicht, 1990 als GmbH gegründet und 2006 von TECNO Trailer übernommen. Eine Anfrage dort das Archiv betreffend wurde negativ beantwortet.
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