- 27.04.2012, 19:23
#379953
Beweisfoto ist nicht erforderlich, weil der Anhänger völlig gesetzeskonform eine eigene Zulassung hat, aufgrund seiner Verwendung aber steuerbefreit und deshalb grün.
Auch bei vielen LKW-Anhängern und Sattel-Aufliegern wirst du grüne gesiegelte Kennzeichen entdecken, weil die Anhänger/Auflieger wegen der Zahlung eines Anhängerzuschlages auf das Zugfahrzeugs steuerbefreit sind. Macht z.B. bei Unternehmen, die wesentlich mehr Anhänger/Auflieger als Zugfahrzeuge haben, durchaus Sinn.
Ein zulassungsfreier Anhänger muss weder zum TÜV noch versichert oder versteuert werden. Für seine Verkehrssicherheit (Bremsen, Beleuchtung ...) ist der Fahrer der Zugmaschine und ggf. der Eigentümer verantwortlich.
Es muss lediglich eine Betriebserlaubnis für den Anhänger vorhanden sein - stellt der Hersteller aus -, wenn der Anhänger Bj. 1961 oder jünger ist. Die Betriebserlaubnis muss nicht mitgeführt werden, es reicht, sie auf Anforderung aus dem heimischen Wohnzimmerschrank zu holen und vorzulegen.
Hinweis: bei all meinen Äußerungen bezüglich des Folgekennzeichens habe ich in meinen obenstehenden Beiträgen nur die zulassungsrechtliche Seite betrachtet - ob die rechtskonforme Verwendung gem. §§ 3 FZV f. erfolgt, war nicht Gegenstand der Diskussion.
Gruß Ulli
Auch bei vielen LKW-Anhängern und Sattel-Aufliegern wirst du grüne gesiegelte Kennzeichen entdecken, weil die Anhänger/Auflieger wegen der Zahlung eines Anhängerzuschlages auf das Zugfahrzeugs steuerbefreit sind. Macht z.B. bei Unternehmen, die wesentlich mehr Anhänger/Auflieger als Zugfahrzeuge haben, durchaus Sinn.
benz hat geschrieben: Wann muss ich mit dem Anhänger mit dem Folgekennzeichen dran zum TÜV?gar nicht.
Ein zulassungsfreier Anhänger muss weder zum TÜV noch versichert oder versteuert werden. Für seine Verkehrssicherheit (Bremsen, Beleuchtung ...) ist der Fahrer der Zugmaschine und ggf. der Eigentümer verantwortlich.
Es muss lediglich eine Betriebserlaubnis für den Anhänger vorhanden sein - stellt der Hersteller aus -, wenn der Anhänger Bj. 1961 oder jünger ist. Die Betriebserlaubnis muss nicht mitgeführt werden, es reicht, sie auf Anforderung aus dem heimischen Wohnzimmerschrank zu holen und vorzulegen.
Hinweis: bei all meinen Äußerungen bezüglich des Folgekennzeichens habe ich in meinen obenstehenden Beiträgen nur die zulassungsrechtliche Seite betrachtet - ob die rechtskonforme Verwendung gem. §§ 3 FZV f. erfolgt, war nicht Gegenstand der Diskussion.
Gruß Ulli
Gruß aus der Lüneburger Heide
Ulli
Tel. 0177 310 62 10
bitte keine PMs, nur Email: username@handorf.net
zur Erinnerung an meinen Sohn Oliver
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