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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#140758
Hallo,

meines Kenntnisstandes nach dürfen einzelne Anhänger nach STVO max. 12 m lang sein.

Wiederholt habe ich allerdings Langholzanhänger gesehen, die von einem Unimog oder großen Traktor gezogen wurden und mit Sicherheit länger waren als 12 m zzgl. 1,5 m Überstand.

Gibts Sonderregelungen für den Langholztransport?

Ab welcher Länge muß mit Warnleuchte (Gelbes Blinklicht) gefahren werden?

Braucht man evtl. eine Sondergenehmigung, um 20 m Langholz mit dem Unimog fahren zu können?

gruesse
hueroth
#140778
Hallo Hueroth,

Sowie ich das sehe wirst Du wohl um eine Sondergenehmigung nach §46 STVO nicht herum kommen, wenn das Langholz tatsächlich 20 m lang ist.

Du hast mit den 12m Länge für einen Anhänger gemäss STVZO leider durchaus recht.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
...
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:
1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - ... 12,00 m,
2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - ... 13,50 m,
3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - ... 15,00 m,
4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) ... 18,75 m.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1, folgende Maße nicht überschreiten:
1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeuges - ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge nach Nummer 2 - ... 15,50 m,
2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
1. Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung ... 12,00 m
2. und vorderer Überhangradius ... 2,04 m
nicht überschritten werden, ... 16,50 m,
3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder zwei Anhängern) - ausgenommen Züge nach Nummer 4 - ... 18,00 m,
4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
1. größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und
2. größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m.
...
(8) Auf die in Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.
...
Da ich annehme, dass Du keine Fernreise unternehmen willst kann Dir vielleicht §22 STVO helfen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§22 Ladung
...
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,5 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Abs. 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußersten Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlußleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
Wenn Du nun bewußten 12m Anhänger nimmst plus hinten 3m Überstand bist Du bereits bei 15m. Bei einzelnen Stämmen müsstest Du die auch vorne über den Anhänger bis oberhalb der Pritsche vom Mog überstehen lassen können, da kämen dann eventuell nochmal 2m dazu.
Naja, reicht noch nicht für den 20m Baum, also doch bei der Behörde nachfragen.
#140826
Hallo,

haben denn dann alle "normalen" Langholz-LKW mit Nachläufer alle eine Dauer-Sondergenehmigung?

16,5 m (max Zuglänge) + 3 m Überhang = 19,5 m max. Gesamtzuglänge ./. 1,25 m Führerhaus ./. 0,75 m Kran ./. 1,50 m Freiraum zum Drehen = 16 m max. Ladungslänge bis 100 km. Die fahren doch weiter wie 100 km und laden Baumstämme von 22 m.

Die fahren doch bestimmt nicht alle illegal?

Grüße
Obelix

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