Moin,
Wie bekomm ich den Besen dran, so das der Tüv Ihn abnimmt ?
Hier handelt es sich um ein Anbau-Gerät.
Das muss nicht eingetragen werden.
Merkblatt für Anbaugeräte!!! Blatt 1
Vom 25. 3. 1999 (VkBI. 5. 268)
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Solche Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte soweit wie eben möglich vermieden werden können.
1. Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare
Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z. B. der
Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder land - oder
forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken dienen. Bei Verwendung von
Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.
2. Das Merkblatt gilt auch für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof Zugmaschinen zulässig sind.
3. Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen.
Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich.
Ihr Gewicht wird während des Transports auf der Straße (im Wesentlichen) vom Fahrzeug getragen.
Anbaugeräte können Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein.
Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein.
4. Im Einzelnen ist zu beachten:
4.1 Zulassung und Betriebserlaubnis (§§ 18 und 19 Abs. 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- ¬und Betriebserlaubnispflicht.
Da sie auswechselbares Zubehör sind, ist bei ihrem Anbau keine erneute Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erforderlich.