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#158589
Guten Tag!


1. Paralle Schaltschemata 12V und 24V am Anhänger

Nachdem die ständige Umrüsterei der Birnchen von 12V auf 24V und zurück bei Fahrzeugwechsel bei unserem

WS Meyer Tandemanhänger, Tieflader, 2,2 to

ständig dazu führte, dass Deckel kaputt oder verloren gingen und andere Beschädigungen durch Unachtsamkeit auftraten,

habe ich den Anhänger jetzt mit 2 unabhängigen Kabelschemata ausgerüstet: 12V und 24 V.

Dabei wurde es so gemacht, dass das jeweilig nicht benutzte System mit Blindklappen ganz abgedeckt wird, so dass diese nicht als Leuchten zu erkennen sind.


2. Zusätzliche seitliche Begrenzungsleuchten

Wegen der öfters schon beschriebenen Verkehrsverhältnisse wurde in beiden Systen noch gelbe seitliche Begrenzungsleuchten nachgerüstet,

in jedem Schema (12V und 24V) jeweils eines vor und hinter der Tandemachse auf beiden Seiten.



3. Kontaktunterbrechung beim Blinken

Über ein einfaches Schaltrelais wurde dann noch eingerichtet, dass auf der jeweiligen Seite, wo gerade geblinkt wird, gegenläufig der Blinkfrequenz die Begrenzungleuchten blinken.

In RUS war schon immer ein dritter seitlicher Blinker am Zugfahrzeug Pflicht, lange bevor es in der EU eingeführt wurde.


Frage: Was wäre in Deutschland gemäß StVZO erlaubt?


Wir sind ja hier in Russland, wo etwas andere Schwerpunkte gesetzt werden. Das habe ich nicht aus Lsut am Basteln gemacht, sondern um die Verkehrsicherheit zu erhöhen.




4. Generelle Frage gemäß StVZO:

- Darf bei einem Anhänger an der Vorderfront eine weisse Begrenzungsleuchte sein?

- Aber in Kombination mit einem zusätzlichen Blinker ist es verboten?



Danke und Gruß! Karl
#158592
Hallo Karl,

bei uns läst sich die STVZO ziemlich breit über die Beleuchtungseinrichtungen aus:

Siehe hier §49a bis §54

Die STVZO widerspricht Deinem Vorschlag in zwei wesentlichen Punkten:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind 2 zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.

(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein

....

(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.

....
§54 Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
....

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

....
Aber wenn man betrachtet was gerade im Fernverkehr alles genutzt wird, und wie funselig ein Lastzug beleuchtet ist wenn er nur nach dem Minimum der Vorschrift genügt, würde ich wenn es bei Euch keine Probleme bereitet es so ein bauen und gut ist
#160338
Hallo Karl,
für so einen Fall gibt es im guten Zubehör einen Stecker mit eingebautem Spannungswandler. Der Anhänger wird mit 12V Birnen ausgerüstet und soll er an ein Zugfahzeug mit 24V angehängen werden, wird der Stecker einfach in die Steckdose des Zugfahrzeugs gesteckt und dann der Stecker des Anhängers in den Spannungswandler.
Diese Version hat sich bei uns im Betrieb gut bewährt!

Gruss
Thomas
#160479
Moin.
Ich habe aktuell ein System gesehen was auch gut funktioniert und sogar einfach zu handhaben ist.

Im Anhänger ist ein 7-Poliger Spannungsreduzierer eingebaut. Das Verbindungskabel vom Fahrzeug zum Anhänger hat auf der einen Seite einen 12V Stecker, gegenüber einen 24V-Stecker montiert.

Bei 24 V-Betrieb wird der 12V-Stecker in die 12V-Steckdose am Hänger gesteckt, die mit dem Spannungsreduzierer verbunden ist.
Bei 12V-Bterieb wird das Kabel Hängerseitig in die 24V-Steckdose gesteckt, welche direkt mit den Rückleuchten (12V) verbunden ist.

Aber:
Der Spannungsreduzierer ist etwas teuer.

Hab mir auch mal eine Schaltung mit doppelten Leuchten, einmal paralel (12V) und einmal in Reihe (24V) geschaltet überlegt. Ist allerdings ein nicht zu unterschätzender Aufwand bei der Verkabelung - und wehe man sucht einen Fehler........

bg,

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