- 30.10.2007, 17:10
#170344
guude,
der aktuelle fall: ein älterer MB-trac, der nur im werksverkehr und nie mit straßenzulassung gelaufen ist, soll erstangemeldet werden.
die allgemeine befürchtung und wohl auch vereinzelte erfahrung ist, daß das fahrzeug nicht zulassungsfähig sei, da es die bestimmungen zum zeitpunkt der ersten zulassung, also dieser tage, nicht erfüllen kann, da kein abgasverhalten gem. E 4 und andere neuere vorschriften nicht eingehalten werden können.
dazu ist zu bemerken:
es gelten die bestimmungen, die zur zeit der erstellung der ABE für das fahrzeug gegolten haben, außer den für allgemeingültig erklärten änderungen (z.b. warnblinker, winkerumrüstung auf blinker).
vorgehensweise:
es ist ohnehin eine vollabnahme gemäß § 21 StvZO machen zu lassen. dazu bringe man die vorher bei Daimler angeforderte datenkarte mit. aufgrund des in der datenkarte vermerkten datums trägt der sachverständige dieses unter der ziffer # 32 in sein gutachten ein. (falls er bockt möge er den für oldtimergutachten zuständigen kollegen fragen).damit ist das baujahr das datum der erstzulassung. dieses datum hat die zulassungsbehörde in die papiere zu übernehmen.
dieses ist nach angabe des beamten meines vertrauens die einzig richtige und übliche vorgehensweise, er weiß was er sagt, da er im "Briefzimmer" sitzt, nicht weil er die post bearbeitet, sondern für das ausstellen von fahrzeugbriefen zuständig ist.
mercedesfahrzeuge sieien da die unproblematischen fahrzeuge, da die erlangung der datenkarte ein leichtes ist.
sollte sich ein behördler quer stellen, hilft nur beharrlichkeit gepaart mit freundlichkeit und wiederholtes nachfragen, zumal es kaum sein kann, daß ein seit vielen jahren nicht mehr gebautes fahrzeug nun neuesten bestimmungen entsprechen soll.
gut mog, justus.
der aktuelle fall: ein älterer MB-trac, der nur im werksverkehr und nie mit straßenzulassung gelaufen ist, soll erstangemeldet werden.
die allgemeine befürchtung und wohl auch vereinzelte erfahrung ist, daß das fahrzeug nicht zulassungsfähig sei, da es die bestimmungen zum zeitpunkt der ersten zulassung, also dieser tage, nicht erfüllen kann, da kein abgasverhalten gem. E 4 und andere neuere vorschriften nicht eingehalten werden können.
dazu ist zu bemerken:
es gelten die bestimmungen, die zur zeit der erstellung der ABE für das fahrzeug gegolten haben, außer den für allgemeingültig erklärten änderungen (z.b. warnblinker, winkerumrüstung auf blinker).
vorgehensweise:
es ist ohnehin eine vollabnahme gemäß § 21 StvZO machen zu lassen. dazu bringe man die vorher bei Daimler angeforderte datenkarte mit. aufgrund des in der datenkarte vermerkten datums trägt der sachverständige dieses unter der ziffer # 32 in sein gutachten ein. (falls er bockt möge er den für oldtimergutachten zuständigen kollegen fragen).damit ist das baujahr das datum der erstzulassung. dieses datum hat die zulassungsbehörde in die papiere zu übernehmen.
dieses ist nach angabe des beamten meines vertrauens die einzig richtige und übliche vorgehensweise, er weiß was er sagt, da er im "Briefzimmer" sitzt, nicht weil er die post bearbeitet, sondern für das ausstellen von fahrzeugbriefen zuständig ist.
mercedesfahrzeuge sieien da die unproblematischen fahrzeuge, da die erlangung der datenkarte ein leichtes ist.
sollte sich ein behördler quer stellen, hilft nur beharrlichkeit gepaart mit freundlichkeit und wiederholtes nachfragen, zumal es kaum sein kann, daß ein seit vielen jahren nicht mehr gebautes fahrzeug nun neuesten bestimmungen entsprechen soll.
gut mog, justus.


