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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#189895
Moin Willi,
kommt darauf an, ob du einen Anhänger der ersten oder zweiten Generation meinst, bei der zweiten Generation einen auflauf- oder druckluftgebremsten (liefen bei der BW alle über den Sammelbegriff 1,5-Tonner).
Mit der Gewichtsbezeichnung wird innerhalb der BW immer die Nutzlast angegeben, daher gab es auch einen LKW 0,4to und einen 0,25to :wink:

Der 1,5-Tonner (druckluftgebremst) der ersten Generation hat inkl. Spriegel und Plane ein Leergewicht von 1330kg und ein zulässiges Gesamtgewicht von 2700kg - bei der Ermittlung der Nutzlast hat die BW sehr grob gerechnet, eigentlich ist es ein 1,37-Tonner :wink:

Gruß Ulli
#189907
Hallo Ulli nochmals an Dich
was mich in staunen versetzt hat, ist dein Zug. Nach einschlägiger Literatur
ist dies möglich. Was mich interessieren würde ist die Ankopplung des
2. Anhängers. Hat der 2.Anhänger eine verstellbare Anhängevorrichtung
oder eine starre. Bei einer Starren müßte der 1. Anhänger einen Unterbau-
bock haben zwecks Anbau der Anhängerkupplung. Liege ich da richtig? Las

mich nicht dumm sterben, bin noch wissbegierig

MfG Willi
#189911
Moin Willi,

so sieht das aus
Bild

der Anhängebock ist eine Selbstbaulösung (hat mir Horst - hier als Allradhotte bekannt - gebaut).
Lt. ZulBesch. Kugelkupplung ... an adaptiertem Heckrahmen
Anhängelast 2700kg

Gruß Ulli
#190358
Harry_421 hat geschrieben:Aber soweit mir bekannt ist dürfen keine zwei 1-Achser, in Deutschland, hintereinander betrieben werden. Sondern der erste Anhänger muß dann ein 2-Achser sein.
Moin Michael,

das ist auch eines der Gerüchte, das scheinbar unausrottbar sind :lol:

Es ist in Deutschland Gottseidank (noch) nicht so, dass alles verboten ist, was nicht explizit per Rechtsvorschrift erlaubt ist :wink:

1. gibt es keine Rechtsvorschrift, die das Mitführen von 2 Einachsern hinter Zugmaschinen verbietet - zumindest ist sie weder dem TÜV-Nord, noch dem Verkehrsamt Lüneburg, noch den im Verkehrsportal.de vertretenen Verkehrsrechtlern (Anwälte, Verwaltungsjuristen, Fahrlehrer...) bekannt - allerdings hielt sich auch dort bei der vor 2 Jahren von mir geführten Diskusion zunächst das Gerücht, es sei verboten, bis sich herausstellte, dass es eine solche Vorschrift nicht gibt.

2. ist bei der Kombination Einachser und Zweiachser (z.b. im lof-Bereich) üblicherweise der Einachser nach vorne zu setzen, weil den Zweiachsern meist eine Anhängekupplung mit der notwendigen Stützlast fehlt.

Gruß Ulli

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