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Die meistgestellten Fragen rund um Unimog/MBtrac werden von Experten beantwortet.

Moderator: Helmut Schmitz

#221952
Hallo Holger,

da gebe ich dir natürlich vollkommen recht. Ich würde auch nicht auf die Idee kommen mit einem 10t Forstanhänger, die ja oft auch nur eine hydraulisch gesteuerte Bremse auf eine Achse wirkend haben, voll beladen und ohne Ballast auf der Pritsche durch die Gegend zu fahren :) Zumal diese Forstanhänger voll beladen auch keine Betriebserlaubnis für die Straße haben.
Ich würde einen druckluftgebremsten 8 Tonner bevorzugen, aber der Weihnachtsmann will ihn nicht bringen :cry:

Fabian
#222048
Hallo Holger,
Ein schwerer Anhänger macht mit dem Moggele, was er will.
so pauschal kannst das auch nicht sagen. Schlimmer ist ein beladener Zweiachser (auflaufgebremst), der dir gar keine Stützlast gibt. Passierte meinem Bekannten mit seinem Trak, als innerorts jemand vor ihm ohne zu schauen in die Straße einbog - das Gespann klappte zusammen und seitdem gibts nen 190er Benz aus HU weniger...

mfG
Axel
#222262
Hallo Axel,

völlige Zustimmung zu Deinem Beitrag!
Das Thema Zweiachsanhänger habe ich außen vor gelassen, weil es im konkreten Fall um einen Kurzholzrückeanhänger geht.

Zweiachsanhänger in Verbindung mit Auflaufbremse, sowie Auflaufbremse per se ist ein eigenes und leider ebenfalls schlimmes Thema.

Es würde mich nicht wundern, wenn bei dem von Dir geschilderten Fall die Auflaufbremse auch blockiert war, wie es in unserer Gegend leider „standard“ ist...

Bei den älteren auflaufbegremsten Anhänger ohne Rückfahrautomatik sind wohl die meisten blockiert und bei denen mit Rückfahrautomatik bremsen viele ebenfalls nicht mehr richtig, weil es nun mal nicht so ganz einfach ist, diese Technik richtig einzustellen.

Dann kommen genau die Worte in dem Tenor, wie Helmut es leider zu Recht angesprochen hat: „Mein Johnny (oder das Xaverl...) kriegt den Zug auch mit blockierter Auflaufbremse zum stehen...“

Wie sagte Einstein: „Zwei Dinge sind unendlich...“

Bei dieser Fraktion ist leider die der MB-trac und Unimog nicht weniger als der Durchschnitt anzutreffen, weil man ja zusätzlich mit dem „Argument“ punkten kann: „Das Seil war zu kurz...“

Du brauchst für statistische Zwecke nur mal in der Saison eine größere Getreideannahme anfahren und mal die auflaufgebremsten Hänger durchzählen...

Dabei will ich hier gar nicht den Oberlehrer spielen, auch mein auflaufgebremster Kipper kann zum Rangieren ohne Seil blockiert werden und ich habe es auch schon vergessen, vor Antritt einer Fahrt, die Blockierung aufzuheben...
... und es ist einfach nur Murks, wenn man konzentriert rückwärts um 2 enge 90 Grad Biegungen den Hänger rangieren muss und dabei durch 2 Querrinnen durchmuss, wo sich jedes Mal die Arretierung der Blockierung löst und man ständig das Seil ziehen muss, da ist es nun mal einfacher, die Bremse zu blockieren.
Aber es ist deshalb nicht in Ordnung...

...Interessanterweise schaut die BG bei den Kontrollen relativ lax über die teils abenteuerlichen Konstrukte hinweg, die sich an der Deichsel der auflaufbegremsten Hänger befinden...

Dabei ist es sch....nurzpiepegal, welcher Sachschaden entstehen kann, aber ein Menschenleben kann kein Mensch zurückbringen und eine nicht wiedergutzumachende Verletzung ebenfalls nicht...


So, jetzt aber Ende des Abschwafelmodus...

Grüße an alle

Holger
#222558
Moggälä hat geschrieben:Hallo Holger,
Ein schwerer Anhänger macht mit dem Moggele, was er will.
so pauschal kannst das auch nicht sagen. Schlimmer ist ein beladener Zweiachser (auflaufgebremst), der dir gar keine Stützlast gibt. Passierte meinem Bekannten mit seinem Trak, als innerorts jemand vor ihm ohne zu schauen in die Straße einbog - das Gespann klappte zusammen und seitdem gibts nen 190er Benz aus HU weniger...
mfG
Axel
Bis zu welcher Anhängelast ist ein auflaufgebremster Kippanhänger denn am 80 km/h-Unimog zulässig?

Wurde das eingehalten?

Ist es daher ein Wunder, dass das Gespann einklappte?

gruesse
hueroth

p.s.: Mir ist es schon klar, dass der normale Mogger das nicht weiss, nicht wissen will und daher auch keine Antworten kommen werden.
#222572
hueroth hat geschrieben:...p.s.: Mir ist es schon klar, dass der normale Mogger das nicht weiss, nicht wissen will und daher auch keine Antworten kommen werden.
Hallo hueroth,

was hat Dich so verbittert werden lassen, dass Du uns alle so pauschal - und zu unrecht - verurteilst und dieses Urteil nicht einmal mit Deinem richtigen Namen unterschreibst?

Wen fürchtest Du?

Ernste und zugleich aufrichtige Grüße

Holger
#222574
Hallo hueroth,

es reicht ja auch, wenn man weiß wo solche Gesetzestexte zu finden sind :) StVZO, §41, Absatz 10:

(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

1.

8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
2.

8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
3.

3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.


Gruß

Fabian
#222590
Hallo Fabian,

danke!

Ergänzend vielleicht noch die Bestimmungen für 2 auflaufgebremste Hänger in einem Zug:

Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 8 t müssen mit einer Druckluftbremsanlage
ausgerüstet werden, hingegen dürfen Anhänger mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 8 t statt mit
einer Druckluftbremsanlage, mit einer Auflauf-Bremsanlage
ausgerüstet sein.

Bei Zugfahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
mehr als 25 km/h beträgt, darf im Zug nur
ein Anhänger mit Auflauf-Bremsanlage mitgeführt werden.

Hinter Zugfahrzeugen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h sind zwei Anhänger mit Auflauf-Bremsanlage
zulässig.
Ausnahmeverordnung
Gemäß 28. Ausnahmeverordnung dürfen hinter Zugmaschinen
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit
von 32 km/h zwei auflaufgebremste
Anhänger mitgeführt werden. Jedoch darf dabei eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden.

Die Regelung, dass von einer lof-
Zugmaschine mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 32 km/h - also z.B. 40
km/h - im Zug nur e i n auflaufgebremster Anhänger mitgeführt werden darf, bleibt auch mit
auflaufgebremsten 8 t-Anhängern, die bis 40 km/h fahren dürfen, weil deren Auflaufbremsen
ja auf a l l e vier Räder wirkt, bestehen.

Grüße

Holger

Links/Quellen:
http://www.wabco.info/intl/pdf/815/00/84/8150200843.pdf
http://www.llh-hessen.de/landwirtschaft ... ext175.htm
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_41.php

Tabellenbuch für Landmaschinentechnik: Systemtechnik, Technische Mathematik, Arbeitsplanung (Taschenbuch) ISBN-10: 3582032949


PS: Interessanter Nebengedanke:
Auch für lof Fahrzeuge gilt übrigens die Regelung für das Mobiltelefon: Die Benutzung ohne Freisprechanlage während der Fahrt ist verboten.
Dies teilte der Fachverband Landtechnik im VDMA der Zeitschrift profi 4/2001-6 mit.
#222592
Hallo

Sehr interessantes Thema mit tollen Aussagen. Klasse!!

Auch wenn die Ursprungsfrage inzwischen aufgeweicht ist find ich toll das mal Klartext geredet wird.

Was neben der Überlastung durch zu hohe Stützlast passieren kann wurde hinrechend diskutiert. Allerdings halte ich das Gegenteil nämlich zu wenig Stützlast für mind. genau so gefährlich.

Gerade die gern angebauten Kugelkopfkupplungen verleiten dazu richtig schwere aber schlecht austarierte Anhänger hinten dran zu hängen. Ist mir selbst schon passiert das ich am Ende komplett quer auf der Bundesstrasse stand.

Ein einmal pendelndes Unimog Gespann ist fast nicht mehr zu halten.


Gruß

Thomas
#222736
holgi63 hat geschrieben:...Ausnahmeverordnung
Gemäß 28. Ausnahmeverordnung dürfen hinter Zugmaschinen
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit
von 32 km/h zwei auflaufgebremste
Anhänger mitgeführt werden. Jedoch darf dabei eine
Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden.

Die Regelung, dass von einer lof-
Zugmaschine mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 32 km/h - also z.B. 40
km/h - im Zug nur e i n auflaufgebremster Anhänger mitgeführt werden darf, bleibt auch mit
auflaufgebremsten 8 t-Anhängern, die bis 40 km/h fahren dürfen, weil deren Auflaufbremsen
ja auf a l l e vier Räder wirkt, bestehen.
...
Hallo Holger,

leider scheint es die 28. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht im WWW zugeben - da würde mich mal der Text interressieren.
Weil nichts anderes steht doch schon in der StVZO.

Hier mal der vollständige Absatz 10 des §41 StVZO
  • (10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

    1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

    2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,

    3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.

    Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflaufbremse mit geführt werden; jedoch sind hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn

    1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,

    2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,

    3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften untersagt ist.
D.h. für mich, dass man hinter jeder Zugmaschine (=Unimog) auch zwei auflaufgebremste Anhänger führen darf -solange die drei letzten Bedingungen erfüllt werden. Also spielt die bauartbed. Höchstgeschwindigkeit keine Rolle -man darf hält nicht schneller als 25 km/h fahren.
Ob das jetzt sinnvoll ist mag ich nicht sagen, ist aber gesetzlich in Ordnung.

Glückauf
Lutz
#222790
Hallo Lutz,

das habe ich auch erst einmal genauso gesehen, wie Du es jetzt hier schreibst.

Jedoch ist sowohl bei Wabco, als auch in meinem (aktuellen) Tabellenbuch für Landmaschinentechnik
(ISBN-10: 3582032949 5. überarbeitete Auflage, von Oktober 2008)
der Passus mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeuges von 25km/h für zwei auflaufgebremste Hänger mit der Ausnahmeverordnung auf 32km/h drin.

Die Frage ist jetzt, was ist der wirklich aktuelle Stand?

Grüße an alle

Holger
#222822
Hallo Holger,

ich denke die StVZO auf Verkehrsportal.de ist aktuell und damit Verbindlich.

Schön wäre es natürlich, wenn man die 28. Ausnahmeverordnung als Text vorliegen hatte (ich habe auch die entsprechenden Texte bei Deinen Verlinkungen gelesen).

Ich spinne jetzt mal ein wenig rum :roll:

8 t -Anhänger mit auf allen Rädern wirkenden Auflaufbremsen dürfen 40 km/h fahren und sind entsprechend gekennzeichnet (Schild mit 40). Vieleich besagt diese Ausnahmeregel, dass man, ohne Umkennzeichnung der Anhänger, zwei hinter einer Zugmaschine mit 32 km/h anhängen darf.

Wenn man zwei dieser Anhänger bei Zugmaschinen mit >32 km/h ziehen will, brauchen diese Anhänger auch 25er Schilder!
Ein einfaches montieren dieser Schilder ist aber nicht möglich, weil diese Anhänger eine Zulassung mit eigenen Kennzeichen haben.

Nur so eine Idee von mir.

Glückauf
Lutz
#222860
Hallo Lutz,
ich denke die StVZO auf Verkehrsportal.de ist aktuell und damit Verbindlich.
aktuell mag sein, aber die Seite ist nicht öffentlich-rechtlichen Ursprungs, von daher ist das mit der Verbindlichkeit so eine Sache. Die Betreiber Grunert + Tjardes Berlin verbinden mit der Seite sogar pekuniäre Interessen. Da häufig Werbung aus dem Bereich des Jus geschaltet ist, vermute ich dahinter eine Anwaltskanzlei oder ähnliches.

Bei www.stvzo.de landet man in der MORAVIA Druck und Verlag GmbH,
http://www.moravia-verkehrsakademie.de/ ... verlag.htm
also auch nicht ÖR...

Die offizielle Seite ist: http://bundesrecht.juris.de/stvzo/

aber auch da gibt es die "28. Ausn..." nicht (mehr?)...

Fakt ist, ich finde die 28. Ausnahmeverordnung mit Ausnahme meines aktuellen Tabellenbuches sonst nur in älteren Quellen. Möglich, dass sie durch eine Neufassung von Absatz 10 ersetzt wurde.

Lange Rede, kurzer Sinn: lassen wir es von höchster Stelle klären: ich habe eine Anfrage an das Verkehrsministerium geschrieben, warten wir ab, was von dort kommt.

Liebe Grüße an alle

Holger


PS: Letztlich müssen wir da auch ein großes Maß an Eigenverantwortung ins Spiel bringen.

Stell Dir doch mal vor:
Ein hinterradgetriebener Schlepper (mit meinswegen 25km/h Höchstgeschwindigkeit) bleibt mit 2 auflaufgebremsten Hängern a zulGG 8t vollbeladen hangaufwärts bei 10% Steigung an einem Bahndamm stehen, weil die Schranke runtergelassen wird.
Heimelige Herbststimmung, frisches, nasses Laub liegt auf der regennassen Fahrbahn....
...rechtlich eine zulässige Situation, egal, ob es den "28-er" noch gibt oder nicht...

Aber auch vernünftig? Will sagen, Uns ist klar, was auflaufgebremste Hänger bei bergauf stehendem Zug für eine sensationelle Bremswirkung haben...?

Ich kenne die ähnliche Situation aus Erfahrung und das mit nur einem Anhänger (vollbeladener Miststreuer) auf schneeglatter Fahrbahn und die Steigung war nur etwa 8%.....

Einmal und nie wieder!!!
Dass damals nichts und niemand zu Schaden kam, war nicht mein Verdienst. Nach dem Öffnen der Schranke endete mein Versuch des Anfahrens in einer einzigen unkontrollierbaren Rutschpartie rückwärts und kam erst mit quer zur Straße stehendem Zug einige Meter weiter rückwärts zum Stehen - auch dort noch lange nicht in Sicherheit...

Zum Glück war mir vorher eingefallen, alle haltenden Fahrzeuge an mir vorbeizuwinken, bevor ich den ersten Anfahrversuch gestartet habe...

Interessant wäre noch der Gedanke: Hinterradschlepper mit schwerem HG-Frontlader...
...da braucht es bei einer Steigung nicht mal mehr eine nasse oder glatte Fahrbahn...
#222908
Hallo Holger,
holgi63 hat geschrieben:...
PS: Interessanter Nebengedanke:
Auch für lof Fahrzeuge gilt übrigens die Regelung für das Mobiltelefon: Die Benutzung ohne Freisprechanlage während der Fahrt ist verboten.
Dies teilte der Fachverband Landtechnik im VDMA der Zeitschrift profi 4/2001-6 mit.
Was ist daran so interessant? Sollte doch logisch sein, oder?
Die Regelung gilt grundsätzlich sogar auch für z.B. Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten - es sei denn, sie beriefen sich im Notfall auf die Notwendigkeit durch die Erledigung hoheitlicher Aufgaben - aber das ist wohl eine Grauzone :-)

MfG Maatsch
#222910
maatsch hat geschrieben:Hallo Holger,
holgi63 hat geschrieben:...
PS: Interessanter Nebengedanke:
Auch für lof Fahrzeuge gilt übrigens die Regelung für das Mobiltelefon: Die Benutzung ohne Freisprechanlage während der Fahrt ist verboten.
Dies teilte der Fachverband Landtechnik im VDMA der Zeitschrift profi 4/2001-6 mit.
Was ist daran so interessant? Sollte doch logisch sein, oder?
Die Regelung gilt grundsätzlich sogar auch für z.B. Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten - es sei denn, sie beriefen sich im Notfall auf die Notwendigkeit durch die Erledigung hoheitlicher Aufgaben - aber das ist wohl eine Grauzone :-)

MfG Maatsch
Ja aber im Falle eines Falles, wickelt der GruFü oder TrFü die Gespräche ab. Der Maschinist muss nur Fahren (aber ausnahmen bestätigen die Regel). Wobei es bei unserem Neuesten Fahrzeug sehr schwer ist während der Fahrt das 4-M Funkgerät zu bedienen da es am Dach befestigt ist (oder halt in einem dafür Vorgesehen DIN/ISO-Schacht).
#222938
maatsch hat geschrieben:Hallo Holger,
...
Was ist daran so interessant? Sollte doch logisch sein, oder?
...
MfG Maatsch

Hallo Maatsch,

bin doch völlig Deiner Meinung! Sollte ja auch nur für die interessant sein, für die es nicht logisch ist... :lol:

Macht halt weniger Spass, wenn Du mit Deinem Fahrzeug auf einer schmalen Kreisstraße unterwegs bist und es kommt Dir ein gedankenverloren mit seiner Freundin telefonierender Schlepperfahrer mit seinem 9xx Vario, 50km/h und hinterherschlingerndem 6m-Grubber entgegen, dessen Zinken ohne Schutz nach außen hochgeklappt sind und dessen Gesamtbreite wohl nur auf dem Prospekt unter der zul. Breite liegt...
...dann bleibt nur noch die Flucht in den Graben, verbunden mit der Hoffnung, dass es Dich nicht zerreißt...

...damit es nicht ganz vom Thema abschwafelt: der Grubber hat natürlich keine Bremse... :?

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