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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#5700
Hallo und guten Abend,

aus der hiesigen Zeitung mußte ich entnehmen, daß die EU die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers für alle (!!) LKW über 3,5 to plant. Ist das hoffentlich eine Ente ?
Wie verhält es sich bei Fahrzeugen, die schon älter sind ? Gibt es hier eine Art Bestandschutz oder müssen wir diese Geräte, so sie denn man in DE funktionsfähig(siehe Maut) auf den Markt kommen z.B. auch in U 1300 L (zGg: 7,49 to) nachrüsten ? :casstet:

Vielen Dank und schönen Abend

Markus (UCG4113)
#29310
Hallo,

nachdem mich das Thema nun doch etwas umgetrieben hat, habe ich mal in verschiedenen EU-Datenbanken die Suchmaschine laufen lassen und folgende EU-Verordnungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) ausgegraben:

Auszug EU Richtlinie 3821/85

Artikel 3
(1) Das Kontrollgerät muß bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 4 und in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (s.u.) genannten Fahrzeuge.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen. Sie setzen die Kommission von jeder Freistellung nach diesem Absatz in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten können nach Genehmigung durch die Kommission die Fahrzeuge, die für Beförderungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 eingesetzt werden, von der Anwendung der vorliegenden Verordnung freistellen. Sie können in dringenden Fällen eine zeitweilige Freistellung von längstens 30 Tagen gewähren, über die die Kommission sofort zu unterrichten ist. Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten alle nach diesem Absatz gewährten Freistellungen mit.
(4) Die Mitgliedstaaten können für den Binnenverkehr vorschreiben, daß in allen Fahrzeugen, in denen gemäß Absatz 1 kein Kontrollgerät eingebaut und benutzt zu werden braucht, Kontrollgeräte gemäß dieser Verordnung eingebaut und benutzt werden.

Ausnahmen gelten wie folgt:

Auszug EU-Richtlinie 3820/85

ABSCHNITT II
Geltungsbereich
Artikel 2
(1) Diese Verordnung gilt für innergemeinschaftliche Beförderungen im Strassenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nummer 1.
(2) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (ÄTR) gilt anstelle der vorliegenden Vorschriften für Beförderungen im grenzueberschreitenden Strassenverkehr
- von und/oder nach Drittländern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind;
- von und/oder nach einem Drittland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, mit Fahrzeugen, die in einem solchen Drittland zugelassen sind, auf allen Fahrstrecken innerhalb der Gemeinschaft.
Artikel 3
Die Gemeinschaft wird mit den Drittländern die Verhandlungen aufnehmen, die zur Anwendung dieser Verordnung gegebenenfalls erforderlich sind.
Artikel 4
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;
2. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;
3. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;
4. Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;
5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas und Elektrizitätswerke, der Strassenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;
7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;
8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;
11. Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

So gesehen also erstmal Entwarnung.

Gruß und schönes Wochenende

Markus (UCG4113)
#29515
Das heißt, ein Mog, der keine Milch abholt und über 3,5 t zGG hat, muß dann nachgerüstet werden, da wir weder Ärzte, Zirkusbesitzer, Fernsehanstalten noch Busunternehmer sind? Ein Landwirt wird sein Fahrzeug wohl schlecht als Privatfahrzeug deklarierem können, sonst ist die lof-Bindung ja mit grünem Kennzeichen futsch.
#29598
Guten Abend,

@ Bernd Schömann
Man orientiert sich am leuchtenden Vorbild des Moderators und arbeitet hart im Detail ;)

@ Helmut Schmitz

Grundsätzlich besteht diese Gefahr m.E. für alle die irgendeine geldverdienende Tätigkeit als Hauptgrund für den Mog-Besitz angegeben haben. Aber dieses gilt es zu beobachten, jetzt ist das Ding ja erstmal vertagt.

Wie so häufig in der deutschen/EU-Gesetzgebung gibt es noch einen Passus, der für uns als Liebhaber blöd wäre, der dann zieht ,wenn ein Fahrzeug > 3,5 to neu zugelassen wird, daß dann der Digigraph nachgerüstet werden muß, bevor das fahrzeug wieder in den Verkehr geht. Ich habe bisher nur noch nicht rausbekommen ob es nur bei Umschreibungen vom einen Besitzer zum nächsten verpflichtend wird oder nur wenn ein stillgelegtes Nfz wieder zugelassen wird.

Ich such mal weiter

Schönen Abend und frohe Ostern

Markus (UCG4113)
#29600
... na dann Prost Mahlzeit! :casstet:

Dann muss ich ja so ein Ding auch in den 411 packen, da \"einschließlich Anhänger\" wie oben erwähnt bin ich ja über 3,5to. Ich bin schon gespannt, wie dieses Digitalzeugs auf die 40 Jahre alte Bordelektrik reagiert. Mal sehen ob es die Garantiezeit überlebt. :cool:

- Mache nichts elektrisch, was auch mechanisch funktioniert! -
#29610
HI,
Markus: danke für die Lorbeeren.

Ich denka das mit dem Fahrtenschreiber wird mal wieder heißer gekocht als es ist. Zudem wie wir schon aus Erfahrung wissen, wenn sowas in die Realität umgesetzt wird, blickt der einzelne nur selten durch und die die es kontrollieren sollen ebenso.

Gernerell dürfte aber wie bereits gesagt, der Private User hiervon nicht betroffen sein.

Beste Grüße
Bernd Schömann

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