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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#6011
Hallo !
Ich bin dabei ein Notstromaggregat aus einem Faryman-Dieselmotor und einem Drehstromgenerator(Anton Piller,Bj.1956) auf einem 1-achs-Anhänger mit Kugelkopf-AHK aufzubauen. Nach meinen Informationen ist das dann eine Arbeitsmaschine, die nach erfolgreicher TÜV-Abnahme, entweder mit grünem Kennzeichen(steuerfrei) oder
mit einer Betriebserlaubnis und 25km/h-Schildern auch ohne eigenes Kennzeichen auf öffentlichen Strassen bewegt werden kann.
Ich möchte diesen Anhänger mit meinem Unimog (H-Zulassung) ziehen.
Meine Frage ist, ob ich bei Variante 2( Betriebserlaubnis + 25km/h) auch eine eigene
Haftpflichtversicherung für den Anhänger benötige.

Grüße Ulli
#29692
Ja, würde ich da mal sagen, denn seit kurzem kann der Unfallgegner sich aussuchen, ob er seinen schaden vom Versicherer der Zugmaschine oder des Hängers ersetzt bekommt! Landwirtschaftliche Hänger kann man glaube ich bei einígen Versichrern in der Betriebshaftpflicht mitversichern! Red am besten mal mit deinem kompetenten Versicherungsfachmann darüber!
#29736
Hi,
ich habs zwar schon ein paar dutzend mal gesagt und geschrieben, aber kein Problem hier das ganze nochmal:
Es könnte als Arbeitsmaschine angemeldet werden, sofern der TÜV eine entsprechende Eintragung vornimmt. Der Anhänger ist dann zwar steuerbefreit nicht aber Zulassungsbefreit. Ergo im Umkehrschluss: Zulassungspflichtig. Zulassungspflichtig bedeutet : Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden (Deckungskarte und eigenes Nummernschild!!) Kostest also auch Geld.
Auch bei einer Betriebserlaubnis mit 25 km/h Begrenzung besteht eine Zulassungspflicht und somit eine Versicherungspflicht und kostet somit ebenfalls Geld. In diesem Fall sogar noch zusätzlich Steuern.

Nur land- oder forstwirtschafltich genutzte Anhänger bis 25 km/h sind Zulassungsfrei und somit nicht Versicherungspflichtig. Richtig erkannt von mogverrückter ist, dass diese in der Betriebshaftpflicht kostenfrei mitversichert werden können. Auch richtig erkannt von mogverückter dass der Anhänger von Ulli-mog in jedem Fall eine eigene Versicherung benötigt.

Und bitte liebe Fangemeinde: Grünes Kennzeichen bedeutet nicht Landwirtschaft sondern nur Steuerberfreit!!!

Gruß
Bernd Schömann
#29848
Hallo Bernd!
Vielen Dank für deine Antwort.
Mein zuständiges Strassenverkehrsamt gab mir folgende Auskunft:
Ich müßte den Anhänger beim TÜV abnehmen lassen, was ich auch machen werde( ca. 60 ¤), mit der Abnahmebescheinigung könnte ich dann eine Betriebserlaubnis beantragen , wobei die Höchstgeschwindigkeit auf 25kmh begrenzt ist. Der Anhänger gilt dann als Arbeitsmaschine und braucht kein eigenes Kennzeichen zu führen. Es würde auch ein Fahrzeugschein mit der Bemerkung \" Betriebserlaubnis erteilt \" ausgestellt.
Über 25km/h bekäme der Anhänger ein eigenes grünes Kennzeichen, wäre als Arbeitsmaschine Steuerbefreit.
Warum soll ich denn nach einer Erteilung einer 25km/h-Betriebserlaubnis Steuern zahlen? Haftpflicht ja, das ist ok.
Gruß Ulli
#29866
Hi Ulimog,
grünes kennzeichen heißt Steuerbefreit, egal ob unter oder über 25 km/h.
Stuerbefreit werden lof Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Schustellerfahrzeuge, Fahrzeuge die zu reinen sportlichen Zwecken verwendet werden und die ein oder andere Aussnahme die ich hier nicht genannt habe.
Versicherungspflicht oder nicht ist ein anderes Thema.
Bei Fahrzeugen die aus eigenem Antrieb funktionieren bzw. die sich aus eigener Kraft fortbewegen greift meist eine KFZ Haftpflicht. Bei Arbeitsmaschinen ist die Thematik schwieriger.
Das liegt an der Verwendung. Bei Fahrzeugen mit eigenem Motor zur Fortbewegung spricht man vom \"Betrieb\". Bei Fahrzeugen die stillstehen und Arbeit verrichten spricht man vom \"Gebrauch\" (und mit dem sprechen ist das Hohe Gericht gemeint). In der KFZ Haftpflicht ist in aller Regel der Betrieb des Fahrzeuges versichert nicht der Gebrauch. Deshalb brauch eine Arbeitsmaschine eine Haftpflichtversichrung die den Gebrauch verischert. Also eine Betriebshaftpflicht ist erforderlich.
Ich weiß es klingt bekloppt, für Fahgrzeuge die nicht in Betrieb sind braucht man eine Betriebshaftpflicht......

Hierzu die Ausführungen des Prof. Dr. Karl Maier von der FH Köln für Betriebswirte der Versicherungswirtschaft:
Folge des Betriebsbegriff:
Ortsfest eingesetzte Fahrzeug oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nicht \"im Betrieb\" , so daß eine Halterhaftung nach § 7 StVG ausscheidet.
Das heißt im Klartext dass im Schadenfall die Ansprüche des Geschädigten sich nicht über die StVG regeln lassen sondern ganz normal über den §823 BGB und dazu brauchts die Privathaftpflicht oder eben die Betriebshaftpflicht.
Dies ist nur eine grobe wiedergabe der Angelegenheit, in der Praxis ist sie viel komplizierter. Da spielen noch die Fakroren ob \"innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums\" oder \"ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraums\" mit.
Ich will aber nicht allzusehr verwirrung stiften.
Die Lösung ist einfach:
Man sollte seine Privathaftpflichtversicherung fragen, ob den das Stromaggregat mitverischert gilt oder nicht!
Gruß
Bernd Schömann
#29869
Hallo Bernd!
Danke noch mal für deine Ausführungen, deutsches Recht kann ja sooo kompliziert sein!
Ich fasse noch mal zusammen:
1. TÜV-Abnahme
2. Doppelkarte für Haftpflichtversicherung (im Strassenverkehr)
3. Privathaftpflicht fragen, ob diese bei Schäden im stationären Betrieb eintritt
4. bei der Zulassungsstelle Betriebserlaubnis beantragen mit Begrenzung auf 25km/h, da
dann kein eigenes Kennzeichen erforderlich ist.

- Auch keine Steuern?

Siehe auch StVZO §18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe l und Abs. 4 Nr. 2

Gruß Ulli
#29936
HI Ulli-mog,
zu 1. ja
zu 2. ja
zu 3. nein
zu 4. ja

oder
zu 1. ja
zu 2. nein
zu 3. ja
zu 4. ja

Begründet wie folgt:
Eine Dopplekarte bei der Zulassungsstelle vorlegen, beudetet dass eine Versicherung für das Fahrzeug Deckung übernimmt. Wenn diese der Fall ist, brauchts keine Anfrage mehr bei der Privathaftpflicht.

Wenn eine andere Haftpflicht als die KFZ Haftpflicht die Deckungs übernimmt, brauch ich bei der Zulassungsstelle keine Deckungskarte und somit keine eigenes Kennzeichen.

Variante 1, also mit Deckungskarte (Doppelkarte) ist eindeutig die bessere und zu befürwortende Methode.
Gruß
Bernd Schömann
#31402
Hallo
Mit einen Bauwagen (Baubude) darf ich aber auch ohne Zulassung fahren (mit 25 KM/H ) oder bin ich da falsch ? Es mus nur in der Betriebserlaubnis Bauwagen (Baubude ) eingetragen sein. Mein Bauwagen ist aber Bj 1959 und da gab es noch keine Betriebserlaubnis also darf ich damit doch so fahren. Ich habe bei meinen Mog Schwarzes H-Kennzeichen und gurke damit immer rum (Mach ich mich etwar Strafbar) zumal es ein 2 Achser ist mit 8 m Länge und das Gewicht schätze ich mal auf c.a. 5 Tonnen und ich habe keine Klasse C . OK das ist unwichtig weil ich darf ja 12 t gesammtgewicht (inkl. Fahrzeug) ohne Achsbeschränkung ( Allte Kl.3)
Schöhnen Gruss aus dem Emsland
sonderlich ( sigi )

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