- 10.06.2004, 10:57
#32018
Hallo Götz.
Ich weiß ja nicht, wann du deine trockene Kiste zugelassen hast.
In Hessen ist es so, dass du seit der Einführung des \"Panzerparagraphen\" (§19, 1999?) kein Auto mit der Schlüsselnummer 04 (Feuerwehr) mehr privat zugelassen bekommst. Eine Feuerwehr besitzt i.d.R. Einrichtungen deren Betrieb den Behörden, der Feuerwehr usw. vorbehalten bleibt und die für eine Zulassung als Feuerwehr auch Voraussetzung sind. (Sondersignalanlagen z.B.) .
Also klarer Fall. Ein Privatmann darf kein Blaulicht führen. Eine Feuerwehr ist nur dann eine Feuerwehr, wenn sie ein Blaulicht hat. Damit kann ein Privatmann keine Feuerwehr zulassen.
Eine Sondergenehmigung nach §70 STVZO ist über das Regierungspräsidium zwar grundsätzlich möglich. Eine Aussicht auf Erfolg besteht aber in der Regel nur für Vereine, Gemeinnützige Einrichtungen usw.
STVZO §19 Abs.:2a
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
Da es wohl auch nicht im Sinne des Gesetzgebers war, Oldtimerfahrzeuge dieser Gattungen, die nicht speziell für die genannten Zwecke gebaut wurden aus dem Verkehr zu ziehen, hat man für Oldtimer (und andere Sonder-KFZ) die Möglichkeit über die Umschlüsselung gewählt. Für den kleinen Faun 4x4 bekommst du z.B. keine Straßenzulassung mehr, da er SPEZIELL für die BW gebaut wurde. Vor dem Panzerparagraphen zugelassene Fahrzeuge werden \"geduldet\".
Das die Behörden eine Möglichkeit schaffen müssen, ergibt sich z.B. aus dem Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern gem. § 21c StVZO / Kapitel VI: BESONDERHEITEN NUTZFAHRZEUGE
Dort heißt es u.A. :
Umbauten in eine andere Fahrzeugkategorie (z.B. Lkw in Pkw, Lkw in selbstfahrende Arbeitsmaschine, etc.) können nicht positiv begutachtet werden. Bei Feuerwehrfahrzeugen muß jedoch eine StVZO-konforme Lösung gesucht werden, da die Zulassung derartiger Fahrzeuge auf Privatpersonen zwangsläufig mit Umbaumaßnahmen (z.B. Kennleuchten für blaues Blinklicht) einhergehen.
Das jeder Tüv und jede Zulassungsstelle die Bestimmungen anders auslegt und handhabt ist in good old Germany natürlich ganz klar.
Da muss man verhandeln. Es kann aber nicht angehen, dass Sonder-KFZ bis zur Unkenntlichkeit verstümmelt werden, und dann das H-Gutachten mit der Begründung verweigert wird, da sei ja nichts historisches mehr dran. :casstet:
Genug der Paragraphenreiterei für heute.
Thorsten
(Der mit seiner Feuerwehr heute einen schönen Ausflug macht, wenn er das Büro verläßt. Wir haben nämlich Feiertag.)
Ich glaube an den Unimog. Andere Automobile sind eine vorübergehende Erscheinung.
Frei nach Kaiser Wilhelm dem II. (1859-1941)