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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#332112
Moin zusammen - ich habe/hatte doch das Problem, daß ich hinter meinem "schwarzen" Trecker einen Gummiwagen nicht zulassungsfrei fahren kann, auch nicht als 6 Km/h, wie ich dachte.
Nun habe ich beim zuständigen FA vorgesprochen und um grüne Nummer gebeten, zum alleinigen Zwecke, den Gummiwagen zu LoF Zwecken zulassungsfrei ziehen zu können. Ohne eine gewerbliche oder steuerpflichte LoF Tätigkeit nachzuweisen!! Da war erstmal großes Grübeln und Hin und Her, eine leitende Dame kam unterstützend dazu ........... und ich habe grüne Nummern genehmigt bekommen.
Ich habe gleichzeitig Vollversteuerung beantragt, um den Trecker auch anderweitig nutzen zu können und habe gleich betont, daß es mir nicht um die Steuerbefreiung geht, sondern nur um die legale Nutzung des zulassungsfreien Anhängers zu privaten Brennholzzwecken. Und das alles schriftlich dso hinterlegt.
Das is' jawohl zumindest sehr sehr interessant, oder?
Also ich zahle für den Trecker weiterhin ganz normal Steuern und kann ihn somit ohne Einschränkungen nutzen, mit dem Gummiwagen kann ich jetzt mit grüner Folgenummer in den Wald. Gruß Markus
#332208
Hallo Markus,
MaRa hat geschrieben:...
Ich habe gleichzeitig Vollversteuerung beantragt, um den Trecker auch anderweitig nutzen zu können und habe gleich betont, daß es mir nicht um die Steuerbefreiung geht, sondern nur um die legale Nutzung des zulassungsfreien Anhängers zu privaten Brennholzzwecken. Und das alles schriftlich dso hinterlegt.
Das is' jawohl zumindest sehr sehr interessant, oder?
Also ich zahle für den Trecker weiterhin ganz normal Steuern und kann ihn somit ohne Einschränkungen nutzen, mit dem Gummiwagen kann ich jetzt mit grüner Folgenummer in den Wald.
das ist sehr wohl interessant und eigentlich ein Paradoxon: ein "grünes Kennzeichen" erhältst du, wenn das Fahrzeug - aus welchen Gründen auch immer - steuerbefreit ist.
Das passt dann bei deiner Situation irgendwie gar nicht...
Habe aber noch keinen passenden Paragraphen gefunden, der mir mehr sagen würde - kommt aber bestimmt noch ;-)

MfG Maatsch
#332222
Hallo Markus, Hallo Maatsch,

kurios kurios :?:
es freut mich für Markus, wenn er eine attestierte Regelung gefunden hat, doch normalerweise ist der zulassungsfreie, zweckgebundene (hier lof) Anhänger mit dem Kennzeichen einer betriebseigenen Zugmaschine zu versehen:
FZV § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen.....
.. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ...... die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
Dieses sogenannte Wiederholungskennzeichen gibt mit seiner ggf grünen Farbe des Kennzeichens den Steuerstatus der (einer) Zugmaschine an:
§ 9 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen...........(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ......
Beim zulassungsfreie Anhänger nach §3 FZV ist die Zweckgebundenheit und die Geschwindigkeitsbegrenzung beschrieben, jedoch keine Kennzeichenfarbe

Nach meiner Lesart obiger Gesetze und Vorschriften darf Markus mit seinem Ackerschlepper Zugmaschine mit schwarzem, nicht Steuerbefreiten Mog zB einen 25 Km/h Anhänger mit schwarzem Wiederholungskennzeichen zweckgebunden einsetzen.

@ Markus: Ob die private Brennholzgewinnung den Status LOF erfüllt mag ich hier nicht beurteilen. Wenn du den Anhänger aber zulässt, alle 2 Jahre zum TÜV fährst, versicherst und versteuerst, kannst du damit fast alles machen :idea:
3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
Gruß Peter
#332282
Moin Peter - wenn ich den Gummiwagen zulassen könnte, hätte ich die ganze Aktion nie gestartet; es gibt jedoch weder Papiere noch irgendeine Kennung/Typenschild oder sowas, ist vor Bauj. 1960, von irgendeinem Dorfschmied gebaut vermutlich. Der Porsche Junior hat 20 Km/h eingetragen und der auflaufgebremste Gummiwagen hat 20 Km/h-Schilder dran.
Habe überall die Auskunft bekommen, für schwarze Zugmasch. gibt es keine Folgenummern, außer Bauwagen/Baumaschine, und 6 Km/h Anhänger geht nur, wenn Zugm. auch auf 6Km/h gedrosselt ist. Somit der Gedanke an "Grün". Gruß Markus
#332285
Hallo Markus,

Viel Spass beim Holz holen, damit du immer schön warm hast, in deinem Heim.
Doch kann mir einer sagen, wo diese Aussage
Habe überall die Auskunft bekommen, für schwarze Zugmasch. gibt es keine Folgenummern, außer Bauwagen/Baumaschine .....

herkommt :?:
Hier nochmals der Gesetzestext aus § 3 FZV ...
..(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind ....
2.folgende Arten von Anhängern:
a)Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)Arbeitsmaschinen,
e)Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
alles zweckgebundene Einsatzvarianten, und bei den LOF Anhängern eben neben der Geschwindigkeitsbegrenzung noch die Einschränkung auf LOF Zugmaschinen. Und diese können sehr wohl auch schwarze oder H Kennzeichen tragen

:?: Ist dies eine dieser tausendfachen kopierten Enten, die dann im Netz tausendfach gefunden werden können :?:

Gruß Peter
#332295
Ja stimmt, aber da taucht dann wieder der LoF-Betrieb auf, den ich nicht betreibe. Aber Du hast natürlich Recht, der Landwirt, der mit seinem Trecker zwei/dreimal die Woche in die Kneipe fährt ein alkoholfreies Bier zu trinken, oder Sonntags zur Kirche, der muß mit "schwarz" fahren, weil sonst Steuerhinterziehung oder halt bei "Grün" vollversteuern, da das ja regelmäßige Nicht-LoF-Nutzung ist.
Vielleicht hält sich die Fehlinformation auch so hartnäckig, weil auf'm Lande quasi jeder Trecker grün fährt mit grünem Gummiwagen und alle dennoch permanent ohne LoF-Auftrag unterwegs sind. Und wenn bei "Grün" kontrolliert wird und eine Nicht-LoF-Fahrt eindeutig ist, dann ist es doch gut eine Versteuerung nachweisen zu können, warum die grüne Nummer mal erteilt wurde interessiert dann hoffentlich weinger. Und der Anhänger darf wirklich nur zu LoF Zwecken angehängt werden. Markus
#332307
Hallo Markus,

wenn ich das Zitat von Peter und Deine Aussagen, die Du ja wohl dem FA auch schriftlich bestätigt hast, zusammenfasse, hast Du jetzt ein farblich anderes (grünes) Kennzeichen am Schlepper aber nicht mehr errecht als vorher.

Denn die Bedingung für den Gummiwagen ist ja die reine LOF-Nutzung für einen LOF-Betrieb, den Du aber ja ausdrücklich nicht hast.

Das FA kann Dir meiner Meinung nach in zulassungstechnischer Hinsicht ja gar keinen "Freibrief" erteilen. Schlimmer noch, man könnte Dir durch dieses ganze Handeln sogar einen Vorsatz nachweisen.
#332319
Hallo,
zwei/dreimal die Woche in die Kneipe fährt ein alkoholfreies Bier zu trinken, oder Sonntags zur Kirche,
quasi jeder Trecker grün fährt mit grünem Gummiwagen und alle dennoch permanent ohne LoF-Auftrag unterwegs sind.
warum die grüne Nummer mal erteilt wurde interessiert dann hoffentlich weinger
:rums:
Markus - mit allem gebotenem Respekt: halt einfach mal die Luft an, les dir nochmal durch was Du da abgelassen hast und evtl. überlegst dir's nochmal! Ansonsten - wenn Du glaubst, das die grünen Nummern gar so billig sind, kannst ja meine LBG-Beiträge, die Kosten für die ganze Ausrüstung für Waldarbeit etc. zusammenrechnen, die schon allein von der BG verlangt und kontrolliert werden! Dann bist auch Du hoffentlich dauerhaft ruhig und verbreitest nicht so neidzerfressen
die Fehlinformation auch so hartnäckig
:!:

mfG
Axel
#332329
kinzigsegler hat geschrieben:...Das FA kann Dir meiner Meinung nach in zulassungstechnischer Hinsicht ja gar keinen "Freibrief" erteilen. Schlimmer noch, man könnte Dir durch dieses ganze Handeln sogar einen Vorsatz nachweisen.
Hallo Zusammen,

diesem Satz von Jürgen, finde ich sehr passend - darüber sollte man sich ernsthafte Gedanken machen.

Peter hat ja schon die entsprechende Vorschrift aufgeführt
a)Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
Also sind folgende Bedienungen zu erfüllen
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
b) nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
c) hinter Zugmaschinen (@Peter: es muss nicht zwangsweise eine lof-ZM sein :wink:)

Fehlt nur eine davon muss der Anhänger zugelassen werden!
Wie schon richtig erkannt wurde hat das ganze auch nicht mit der Farbe des Kennzeichens zu tun.
Ist ein Fahrzeug voll versteuert hat es nach FZV ein schwarzes Kennzeichen zu führen. Was das Finanzamt von Markus da macht ist nicht nachvollziehbar.

Und mit der Einführung der FZV benötigt jedes Fahrzeug (auch zulassungsfreie) eine ABE. Die FZV enthält nämlich keine Ausnahme mehr bei Anhänger vor Baujahr 1961.

Gruss
Lutz
#332343
Hallo Zusammen!

Vielleicht kann man das Pferd ja andersrum aufzäumen...

Hat jemand von Euch schonmal einen alten Anhänger ohne Papiere zugelassen? Also so "richtig" mit HU, Versicherung und eigenem schwarzen Kennzeichen?
Wie sieht da der Weg aus wenn die Papiere nicht mehr vorhanden sind / noch nie vorhanden waren?

Viele Grüße aus Essen
Andreas
#332370
Hallo Andreas,

mein Zahnstangenkipper BJ 1955 ist so ein Fall - ok, die Papiere hat der Vorbesitzer schon besorgt.
Durch Erfahrungsaustausch auf Oldtimer- und Schleppertreffen kann ich aber zur Sache etwas beisteuern.

a) der einfachste Fall
der Anhänger hat noch ein Typenschild und den Hersteller gibt es noch.
Dort kann man denn nach einer ABE fragen.
Gibt es den Hersteller nicht mehr, kann evtl. der TÜV/DEKRA je nach Bundesland weiterhelfen. Man muss staunen was der TÜV/DEKRA so alles an alten Unterlagen hat :shock:

b) der 2. Fall
kein "Hersteller"-Typenschild vorhanden, aber die Achsen/Bremseinrichtung/Zugstange haben noch eins.
Dann zum TÜV/DEKRA, evtl. werden die in ihren Archiv fündig, ansonsten eine "einfache" Vollabnahme.

c) der schwierigste Fall
überhaupt keine Typenschilder vorhanden (also Markus-Fall). Hier kommt nur eine "intensive" Vollabnahme in Frage. Also incl. Berechnungen der Achsen und Bremsen.

Bei meinen Anhänger war nur ein Achstypenschild und die vierstellige Herstellnummer vorhanden. Der TÜV konnte im Archiv, anhand der beiden Angaben, auch einen Hersteller und das Baujahr ausfindig machen.
Hersteller: Diegel, Niederlohne (ich und Goggle wurden nicht fündig)
Und der ganze Spass hat nur ca. 150 Euro gekostet. Ich finde es bemerkenswert das der TÜV noch etwas gefunden hat. Lag aber auch am Prüfer, der sich ziemlich bemüht haben soll.


Also mit den TÜV/DEKRA Gutachten (je nach Aufwand 100,00 bis 500,00 Euro??) zur Zulassungsstelle und eine ABE (für zulassungsfreie) bzw. Fahrzeugebrief/-schein (neu Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2) aufstellen lassen, wenn der Anhänger regulär zugelassen werden soll.

Gruss
Lutz
#332372
Hallo Andreas,

wenn die Achsen, Deichsel und ggf die Bremsanlage ein Typenschild haben, ist es relativ einfach eine Betriebserlaubnis zu bekommen.

Wenn der Tüvler einen Wiegeschein für Leergewicht bekommt und die anderen Angaben (s.o.) übernehmen kann kann er dir die Unterlagen für die BE erteilen. Die BE bekommst du dann von der Zulassungsstelle.

Kosten waren vor 3 Jahren bei einem 5to Anhänger ca 20Euronen für den Wiegeschein, ein paar neue Leuchten und ca 100 Euronen für die Abnahme. Die Landratsamtsgebüren weiss ich nicht mehr.

Falls keine Fahrgestellnummer vorhanden ist, bekommst du eine zugeteilt und mußt sie einschlagen

:arrow: Immer vorrausgesetzt, Bremsen Beleuchtung, Reifen, Lager, Deichsel usw sind in Ordnung

für 40 km/h Anhänger läuft es Analog, auch antiquare LKW Anhänger sind so wieder zu beleben
Und es kostet meist mehr Zeit als mann anfangs dachte :idea:

Gruß Peter
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