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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#333050
Hallo zusammen,

habe einen 417 (zugelassen mit schwarzer Nummer als Lof Zugm Ackerschlepper, 84 PS, Leergewicht lt Papieren 3750 kg, zGM 7490 kg).

Nach den Diskussionen hier im Forum um den Fahrtenschreiber stellt sich mir die Frage: wie schnell DARF denn nun ein Unimog fahren (unabhängig davon, wie schell er technisch fahren KANN).

Mein Kenntnisstand ist: innerhalb geschl Ortschaften 50 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Anhänger 80 km/h, mit Anhänger 60 km/h, auf Autobahnen mit und ohne Anhänger 80 km/h.
Ist das richtig (habe schon die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften studiert und versucht zu verstehen, bin aber als Laie gescheitert) ?

Kennt sich da jemand aus ?

Danke für Eure Antworten
Erni
#333064
Hallo Erni,
außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Anhänger 80 km/h, mit Anhänger 60 km/h
aber doch meines Wissens nach nur wenn Zug-Gewicht >12to!? (abgesehen von Einschränkungen durch Folgekennzeichen)
Der Rest is mir so bekannt wie von dir geschrieben.

mfG
Axel
#333083
Moggälä hat geschrieben:Hallo Erni,
außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Anhänger 80 km/h, mit Anhänger 60 km/h
aber doch meines Wissens nach nur wenn Zug-Gewicht >12to!?

mfG
Axel
Hallo Axel,

nein, da liegt Erni richtig!

A.g.O. gelten die 60 km/h für Kfz über 7,5 t. zGM. und für alle Kfz mit
Anhänger.
Ausgenommen hiervon sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und
WoMo. bis zu einer zGM. von 3,5 t.
#333131
Hallo,

na eds habt ihr mir aber fast den Sonntag versaut!
Fahrschule is eben doch schon länger her - die LKW zwischen 7,5 und 12to halten sich hier auf der B2 auch generell nicht dran - selbst 40to lassen ihre Kisten teils mit 80 den "Gschaidter-Berg" runter.
Nachdem mein 406 7,5to hat, gibt das für mich noch mehr Einschränkungen: kein PKW-Anhänger am Sonntag (wäre für Treffen ganz nützlich) und selbst beim Brennholztransport eigentlich schon recht hässlich!
Auf jeden Fall vielen Dank für die Aufklärung!

Hab auch noch das hier gefunden:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/LkwTempo01.php

mfG
Axel
#333132
Hallo Leute,

jetzt macht es nicht schwieriger als es ist - dieser Teil der StVO ist doch recht einfach geschrieben.
StVO § 3 Geschwindigkeit hat geschrieben:...
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
...
Also genau wie Erni schon geschrieben hat, dennoch eine kleine Ergänzung, mit zwei Anhänger (was bei Zugmaschinen ja zulässig ist) ist auch nur 60 km/h auf der Autobahn/Kraftfahrstrasse angesagt.
StVO § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen hat geschrieben:(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
...
2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für
Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für
die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen
60 km/h,
...
@Axel
Dein U406 ist doch bestimmt als Zugmaschine eingetragen oder?
Das Sonntagsfahr-Verbot gilt aber nur für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW -von Zugmaschine steht da nichts. Sonst hätten die Landwirte es auch schwer in der Erntezeit
:wink:

Glückauf
Lutz
#333135
@Lutz: Ja, ist er. Für Treffen hilft mir das trotzdem nix - da ich mir um die grüne Nummer auf keine Scherereien einlass, wird er für solche Zeiten nachversteuert und schon gehts v.a. im Graubereich weiter bzw. er gilt für die Zeit als ein "normaler" LKW...

mfG
Axel
#333142
Hallo Axel,

meiner Ansicht ändert eine Nachversteuerung nichts an der Art/Typ des Fahrzeuges. Es bleibt eine Zugmaschine.

Hier im Forum haben ja auch viele eine Zugmaschine Ackerschlepper mit schwarzen Kennzeichen, wieso sollte die Versteuerung jetzt aus einer Zugmaschine plötzlich ein LKW werden?

Deine Bedenken kann ich allerdings nachvollziehen, frage am besten mal beim Strassenverkehrsamt nach.
M.M. nach zählt für die StVO nur der Eintrag in den Papieren.

Gruss
Lutz
#333400
Moggälä hat geschrieben:@Lutz: Ja, ist er. Für Treffen hilft mir das trotzdem nix - da ich mir um die grüne Nummer auf keine Scherereien einlass, wird er für solche Zeiten nachversteuert und schon gehts v.a. im Graubereich weiter bzw. er gilt für die Zeit als ein "normaler" LKW...

mfG
Axel
Hallo Axel,

mein 404 ist schwarz als Zugmaschine eingetragen, also kein Sonntags-Fahrverbot trotz Kfz-Steuer.

Gruß, Hermann
#333415
Hallo Hermann,

grundsätzlich is das schon klar - Problem bei meinem "Dickerchen" is nur sein eigentlicher Vorteil: 7,5to zulGes! Wenn sich also der berühmte Hamster mit seinem Roller als Anhänger an die AHK hängt bin ich Sonntags BAG-Futter!

mfG
Axel

PS: hab das http://www.bag.bund.de/cae/servlet/cont ... ung_08.pdf noch gefunden - es mir aber noch nicht ganz durchgelesen und auch noch nicht so ganz gerafft, was die eigentlich meinen mit "Fahrpersonalverordnung" :oops:
#333436
Hallo,

@Justus: herzlichen Dank!

Hab auch noch andre Tipps erhalten (vielen Dank Holger!) - grundsätzlich stellt allerdings ein Punkt (nicht nur) für die Sonntagsausfahrt offenbar ne Grauzone dar: Mog als lof-Zugmaschine nachversteuert (!!!)mit Anhänger als Gespann >7,5to - Sonntagsfahrverbot ja oder nein?!?
Es gibt da noch eine 0,4xzulGes.-Gewichtsregelung - setzt diese die 7,5to-Begrenzung außer Kraft?

mfG
Axel

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