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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#36344
Soviel zur Breite
§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

allgemein ... 2,55 m,

bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung ... 3,00 m,

bei Anhängern hinter Krafträdern ... 1,00 m,

bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind ... 2,60 m,

bei Personenkraftwagen ... 2,50 m.
#39092
Soviel zur Breite
§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:

allgemein ... 2,55 m,

bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung ... 3,00 m,

bei Anhängern hinter Krafträdern ... 1,00 m,

bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind ... 2,60 m,

bei Personenkraftwagen ... 2,50 m.
#36349
@ Helmut : Das mit den Maßen kenn ich auch so, nur für alles gibt es auch Ausnahmen. Hab mal einen Auflieger ziehen müssen, der war 2.75 m breit, das ist in einer Autobahnbaustelle schon unangenehm. Wenn man sich halt mit so einem 3,05 m breiten Fahrzeug bewegen will, dann wird wohl in der Zulassung drin stehen, das Fahrten auf öffentlichen Straßen einer Genehmigung der zuständigen Behörden bedürfen, in dieser Genehmigung sind dann z.b. Fahrtroute oder sonstige Auflagen aufgeführt, an die man sich zu halten hat. Wir fahren bei uns mit einem 18.70 m langen Sattelzug (der dürfte auch so lang \"normal\" nicht sein) und einem Gesamtgewicht von 62 to, bei dem Auflieger steht auch besagter Text im Fahrzeugschein. Also denk ich mal mit einer vernünftigen Begründung wird man auch ein 3 m breites Fahrzeug auf die Straße bekommen, ob mit grüner Nummer, das wage ich dann doch zu bezweifeln :-)
#39097
@ Helmut : Das mit den Maßen kenn ich auch so, nur für alles gibt es auch Ausnahmen. Hab mal einen Auflieger ziehen müssen, der war 2.75 m breit, das ist in einer Autobahnbaustelle schon unangenehm. Wenn man sich halt mit so einem 3,05 m breiten Fahrzeug bewegen will, dann wird wohl in der Zulassung drin stehen, das Fahrten auf öffentlichen Straßen einer Genehmigung der zuständigen Behörden bedürfen, in dieser Genehmigung sind dann z.b. Fahrtroute oder sonstige Auflagen aufgeführt, an die man sich zu halten hat. Wir fahren bei uns mit einem 18.70 m langen Sattelzug (der dürfte auch so lang \"normal\" nicht sein) und einem Gesamtgewicht von 62 to, bei dem Auflieger steht auch besagter Text im Fahrzeugschein. Also denk ich mal mit einer vernünftigen Begründung wird man auch ein 3 m breites Fahrzeug auf die Straße bekommen, ob mit grüner Nummer, das wage ich dann doch zu bezweifeln :-)
#36550
Hallo,
zum fahren auf öffentlichen Straßen mit überbreiten- oder überschweren Fahrzeugen sind Ausnahmegenehmigungen des zuständigen Regierungspräsidiums oder der Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 46 und 70 STVZO erforderlich. Demnach ist diese für alles was breiter als 2,60m, höher als 4,00m, länger als ( weiß ich jetzt nicht auf den cm genau aber ca.) 18,35m als Sattelzug und 18,50m als Gliederzug und schwerer als 40t, Ausnahme Containerverkehr im Vor- und Nachlauf zu anderen Verkehrsträgern, erforderlich. Will ich also einen 2,75m breiten Anhänger mit meinem Unimog auf einer öffentlichen Straße bewegen brauch ich eine Ausnahmegenehmigung, offiziell zumindest!
#39298
Hallo,
zum fahren auf öffentlichen Straßen mit überbreiten- oder überschweren Fahrzeugen sind Ausnahmegenehmigungen des zuständigen Regierungspräsidiums oder der Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 46 und 70 STVZO erforderlich. Demnach ist diese für alles was breiter als 2,60m, höher als 4,00m, länger als ( weiß ich jetzt nicht auf den cm genau aber ca.) 18,35m als Sattelzug und 18,50m als Gliederzug und schwerer als 40t, Ausnahme Containerverkehr im Vor- und Nachlauf zu anderen Verkehrsträgern, erforderlich. Will ich also einen 2,75m breiten Anhänger mit meinem Unimog auf einer öffentlichen Straße bewegen brauch ich eine Ausnahmegenehmigung, offiziell zumindest!

Nabend Micha, was hast du den mit dem Motor gemac[…]

Hallo Alex, danke Dir. Da ich ja den Auger verbau[…]

Wer kann mein Tinyhouse ziehen ?

Moin Ralf Wenn Dein Daily 3,5t ziehen darf,dann ka[…]

Hallo Florian, zu Deinen Fragen: Der große D[…]