Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#333444
Hallo Axel,

was Du wieder für Probleme hast :D

Schauen wir doch einmal gemeinsam ins Gesetz bzw die entsprechende Verordnung:

StVO §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

Das Sonntagsfahrverbot wird unter Punkt (3) behandelt und sagt wörtlich:
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),

2. die Beförderung von
a. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d. leichtverderblichem Obst und Gemüse,

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

So Gesetze und Verordnungen lesen sich für uns Hobbyjuristen wie mathematische Formeln. Von Links nach rechts und von oben nach unten. :wink:

Also fangen wir mit dem ersten Satz an. Hier steht als 1. Bedingung deutlich das er für "Lastkraftwagen" gilt.
Also müssen wir überprüfen ob wir einen Lastkraftwagen haben.
Ein Blick in meine Papiere zeigt mir : "LKW Plattform"

:cry: Mist - Bedingung erfüllt -> also weiterlesen

2. Bedingung "über 7.5to" -> nach lesen in den Papieren zGG 3,4to

:D Juhu - Bedingung nicht erfüllt -> prüfen auf weitere Bedingungen

oder Verknüpfung "sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen" -> prüfen am Mog

:D Juhu - Bedingung nicht erfüllt -> ich habe noch nicht einmal eine Anhängerkupplung geschweige den einen Anhänger -> prüfen auf weitere Bedingungen

:D Juhu - es folgen nur noch Ausnahmen => Resultat:

:D Mich betrifft das Sonntagsfahrverbot nicht :D

Nicht gefunden habe ich eine Bedingung, die steuerliche Aspekte berührt. Daher brauche ich diese auch nicht prüfen.

LoF Zugmaschine ist kein LKW egal ob grünes, rotes oder schwarzes Kennzeichen, egal ob Steuer bezahlt oder gespart wird.
#333453
Hallo Axel,

da gibt es keine Grauzone.

StVO:
----------------------
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot...
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren...

VwV-StVO
-------------------------
Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot:
Zu Absatz 3
10 Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.

Jetzt musst Du nur noch klären, ob die Nutzlast im Fall Deiner Maschine, (die ja 7,5t zGM hat und damit erheblich über dem üblichen Wert liegt), kleiner 0,4fache zGM ist. Was wiegt Dein Trumm laut Papieren leer?
Beim Leergewicht meines 406 würde es mit zGM 7,5t eng werden, aber ich schätze, Deiner hat die 7,5t weil es einen Grund dafür gibt, der wahrscheinlich auch die Leermasse höher ausfallen lässt (ließ).

Alles andere interessiert nicht, da die Zugmaschine KEIN LKW ist!

Um die Logik von Jürgen von der hessischen Kinzig zu bemühen (einen schönen Gruß von mir an dieser Stelle hinter den Baiersröder Hof): Es gibt weder in der STVO noch in den VWV's zu der STVO an diesem Punkt eine Unterscheidung zwischen ZGM und LZGM! Auch wird in den VWV's der Anhänger hinter Zugmaschinen nicht explizit ausgeschlossen, also ist er auch Sonntags drin.
Anhänger hinter LKW's dürfen Sonntags nicht, was ja auch die ganzen Pickups betrifft, die eine LKW-Zulassung haben. Hat der gleiche Pickup eine PKW-Zulassung, was möglich ist, darf er Sonntags Hänger ziehen.
Analog zu Deinem Moggele: Wäre er ein LKW, fällt der Sonntag für das Moggele mit Hänger flach, er ist aber kein LKW, sondern eine Zugmaschine, dann gilt in diesem konkreten Fall das gleiche, wie beim PKW.

FG
Holger

Links:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__30.html
http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... .htm#ivz28

Zum Thema Unimog und Sonntagsfahrverbot gibt es auch noch Infos von Daimler:

Z.B. diese:

"...Effizienter. Günstig auf Achse: Durch seine kurze Bauweise
kann der Unimog die zulässige Transportlänge
von 18 Metern mit mehrachsigen Anhängern oder
zwei Anhängern voll nutzen. Noch wirtschaftlicher: Als
Zugmaschine ist der Unimog in Deutschland teilweise
mautbefreit und unterliegt nicht dem Sonntagsfahrverbot
– inklusive Anhängern
...."

aus: Daimler AG Produktbereich Sonderfahrzeuge, 76742 Wörth, Deutschland 6703.A0923-00-01/0609
Prospekttitel: Der Unimog. Mehr Möglichkeiten im kommunalen Einsatz.
Dateiname im Internet: 090609_Unimog_Kommunal_DT.pdf
Download-Link: http://www.mercedes-benz.de/content/med ... nal_DT.pdf

oder diese:

"...Als Zugmaschine zugelassen, wird der neue
Unimog beim Ziehen langer und vor allem
schwerster Lasten in den meisten Ländern
Europas vom Gesetzgeber bevorzugt: In
Deutschland unterliegen die Unimog-Zugmaschinen
zum Beispiel nicht dem für LKW
geltenden Sonntagsfahrverbot und dürfen
obendrein doppelt so schwere Lasten ziehen
wie ein LKW mit gleicher Motorleistung
.
Durch die kurze Baulänge des Unimog wird
das Ziehen von extrem langen oder gleichzeitig
zwei Anhängern bei Einhaltung der
gesetzlich zulässigen 18 m Zuglänge möglich.
..."

aus:
DaimlerChrysler AG Produktbereich Unimog, 76568 Gaggenau. 6703 · 0500 · 00-00/0600.
Prospekttitel: Unimog U 300/U400. System Unimog. Schlagkraft durch Zugkraft.
Download-Link: http://kommunalbedarf.org/user/152/date ... 581733d7d9


oder noch eins:
"...Sie hätten
es gern noch wirtschaftlicher? Als
Zugmaschine
ist der Unimog in
Deutschland mautbefreit und unterliegt
nicht dem Sonntagsfahrverbot –
inklusive Anhängern.

..."
DaimlerChrysler AG Produktbereich Unimog/Sonderfahrzeuge, 76742 Wörth. 6703.0920-00-00/0806
Prospekttitel: Entscheidend mehr Leistung. Der Unimog im kommunalen Einsatz.
Download-Link: http://www.unimog-international.com/con ... cal_de.pdf
Zuletzt geändert von holgi63 am 11.03.2011, 16:31, insgesamt 11-mal geändert.
#333462
MagMog hat geschrieben:...die Fahrpersonalverordnung betrifft den gewerblichen LKW-verkehr...
Hallo Justus,

so pauschal kann man das nicht mehr sagen, allerdings hat die FPersV nichts mit dem Sonntagsfahrverbot zu tun.

Die FPersV greift bei Fahrzeugen (einschliesslich Anhänger) von 2,8 bis 3,5 t zGM, die der Güterbeförderung dienen - von "gewerblich" steht da nichts.
Bei Fahrzeugen über 3,5 t ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 zuständig und auch da sind Privat-Fahrten nur bis kleiner als 7,5 t ausgenommen.

Aber das Thema hatten wir >>hier<< schonmal

Glückauf
Lutz
#333491
Hallo,

erst mal vielen Dank für die Infos - auch wenn ich mich in das Thema ja seitwärts reingedrängt habe!

@Jürgen:
was Du wieder für Probleme hast
grad die will ich ja erst gar nicht kriegen - grad wenn's im Juni wieder zu eurem Jahrestreffen geht!

@Holger: vielen Dank auch für deine ausführliche Erklärung! Meiner is wirklich einer der "fetten" 406er mit 7,5to zulGes. Leer sind knapp 4,5to eingetragen - hab die Papiere grad nicht da, dürfte aber grad so passen.
Schaut also gut aus - dann kann ich mir ja endlich bischen Platz zum Treffen mitnehmen :D
Schließlich is das mit den 60km/h bei >7,5to schon unschöne Info genug!

mfG
Axel
#333508
...nicht betroffen Zugmaschinen...
Wenn das auch für Zugmaschinen mit Anhänger gilt (und davon gehe ich aus, denn wenn eine Zugmaschine kein LKW ist, dann ist auch ein Anhänger hinter einer Zugmaschine kein Anhänger hinter einem LKW), warum sieht man dann sonntags so wenige Sattelzüge auf der Bahn?
Interessant finde ich den Hinweis auf dieser Seite, wonach die Fahrzeugart durch die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeugs bestimmt wird und nicht durch den Eintrag in den Papieren. (Wobei das eigentlich Blödsinn ist: bei Änderung der Fz-Art, also Abweichung des Ist-Zustandes von den Papieren, erlischt ja sowieso die BE.)
Gruß,
Joachim

P.S.: Michael, das nützt ihm nix. Da steht ja ohnehin ">7,5t". Das ist er ja jetzt schon nicht.

P.P.S.: Hat der 406 deshalb als Leergewicht 3600kg im Schein, oder ist das Zufall? Ein Schelm, der Böses denkt und zum Nachwiegen fährt...
#333519
Moing,

@Michael: 7490kg? Was sollte das bringen? Häng ich den kleinsten Hänger dran bin ich wieder >7,5to.

@Joachim: naja, selbst die kleinste "echte" Sattelzugmaschine (Sprinter mal ausgenommen) wird wohl schon >7,5to leer haben - also nix mit Sonntagsfahrt - die haben genug andre Tricks drauf . . .

mfG
Axel
#333571
joachiml hat geschrieben:...nicht betroffen Zugmaschinen...
Wenn das auch für Zugmaschinen mit Anhänger gilt (und davon gehe ich aus, denn wenn eine Zugmaschine kein LKW ist, dann ist auch ein Anhänger hinter einer Zugmaschine kein Anhänger hinter einem LKW), warum sieht man dann sonntags so wenige Sattelzüge auf der Bahn?...
Hallo Joachim,

die Antwort hast Du durch Deinen Link ja schon selbst gegeben.

Sattelzugmaschinen (SZM) sind ein Sonderfall:

SZM solo = Zugmaschine = kein Fahrverbot, egal welche zGM
SZM+Auflieger = Sattelzug und ein Sattelzug ist per Definination ein LKW, also Fahrverbot, wenn zGM des Sattelzuges > 7,5 t ist.
War mit der alten Klasse 3 genauso-Sattelzug bis 7,5 t oder sonstige Fahrzeuge bis 7,5 t + Einachsanhänger (18,5 t).

Eine SZM + "normalen" Anhänger unterliegt wiederum kein Fahrverbot, sieht man ja heutzutage bei einigen Schausteller/Zirkusleuten.

Und ja, es geht hierbei um die zulässige Gesamtmasse.

Eine Quelle dazu finde ich gerade nicht -wird wohl eine Verwaltungsvorschrift sein, diese sind leider meistens nur kostenpflichtig im Internet zu haben. Denke aber ich habe es im Verkehrsportal so gelesen.

Glückauf
Lutz
#333579
Moggälä hat geschrieben:...
Schließlich is das mit den 60km/h bei >7,5to schon unschöne Info genug!
mfG
Axel
Hallo Axel,

wegen der 7,5t bist Du ganz konkret mit Moggele und Anhänger nicht von den 60km/h betroffen, trotzdem darfst Du nicht schneller:

Deshalb mal - nach Jürgens "Juristenmathematik" - den §3 aufgedröselt mit der Zielsetzung:
Wer darf unter welchen Umständen mit Hänger außerorts wie schnell fahren?

§3 StVO sagt erst mal grundsätzlich, dass ALLE Fahrzeuge mit Hänger außerorts nur 60km/h fahren dürfen. ALLE!
Guckst du:

§ 3 Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
b)...für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,

60 km/h,

Die Tatsache, dass überhaupt irgendwelche Fahrzeuge - z.B. PKW's mit Hänger - 80 fahren dürfen, liegt in den unmittelbar darauf formulierten Ausnahmen begründet!

Der Text lautet also (mit den Ausnahmen):

für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t,

Der erste Satz von Absatz b): "für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t," hat hingegen mit dem darauffolgenden Satz, der die Fahrzeuge mit Anhänger betrifft, nichts zu tun und stellt eine eigenständige Aussage nur für Fahrzeuge über 7,5t dar.

Das bedeutet, wer mit Anhänger schneller, als die grundsätzlichen 60 unterwegs sein möchte, braucht eine explizit formulierte Ausnahme!
Da in den Bestimmungen, dass Fahrzeuge mit Anhänger nur 60 fahren dürfen, jedoch KEINE weiteren Ausnahmen formuliert sind, ist klar, dass bis eben auf die darin benannten Ausnahmen keine weiteren Ausnahmen EXISTIEREN!

Da zu §3 StVO auch keine weiterführenden Erklärungen in den Verwaltungsvorschriften existieren, mit Ausnahme der Aussage, dass Sattelzugmaschinen im Falle des §3 StVO ebenfalls als LKW gelten, ist klar: Außerorts mit dem Moggele mit Hänger, wenn es eine ZGM ist, 60km/h. Erst auf Fernstraßen mit bestimmten Ausbaustufen wird diese Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge mit Hänger auf 80km/h angehoben.
Dazu §3 StVO die Ausnahme nach Nummer 3 und vor Nummer 4

Das bedeutet eindeutig:
Unimog, wenn Zugmaschine MUSS IMMER mit Hänger außerorts die 60km/h Grenze einhalten, selbst die Moggeles mit zGm bis 3,5t, da für die Zugmaschinen keine Ausnahmen von der 60km/h Regel formuliert sind!
Unimog wenn LKW UND zGM bis 3,5t dürfte 80km/h fahren, ein auf 3,5t zGM abgelasteter 404, der als LKW eingetragen ist, dürfte mit Hänger also 80 fahren, weil er unter diesen Umständen unter die unter Absatz b) formulierte Ausnahme fällt. Allerdings, weil LKW, dann Sonntags NICHT!
Fertig.

FG
Holger

Links:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... .htm#ivz28
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__3.html

Noch ein paar Gedanken zur 7,5t "Grenzdiskussion",
...die aber keine Auswirkungen auf das oben Geschriebene zum Thema Geschwindigkeiten von ZGM-Moggeles mit Anhänger haben:

Die 7,5t Grenze wird im allgemeinen in den Gesetzestexten "bis 7,5t" oder "über 7,5t" formuliert, deshalb ist die "7,49t"-Diskussion völlig überflüssig. Bis 7,5t bedeutet eindeutig "bis einschließlich 7,5t"

Auch gilt hier die 7,5t Grenze für das Zugfahrzeug und nicht für das ganze Gespann, genau, wie die 3,5t Grenze nur das Zugfahrzeug betrifft.

Das heißt, für die Betrachtungen in §3 StVO darf an einem Fahrzeug mit zGM 7,5t und tatsächlichem Gewicht von 7,5t ein Hänger mit bspw. 1.200kg angehängt sein, der "diese" 7,5t nicht berührt.
Mit anderen Worten: Das Gespann aus 7,5t Zugfahrzeug und 1,2t Hänger fällt immer noch unter die Gesetze, welche für Fahrzeuge bis 7,5t formuliert sind.

Anders, als in der neuen Fahrerlaubnisverordnung (FEV), wo auch Gesamtmassen von Gespannen (in FEV wörtlich: Kombinationen") relevant werden, trifft das hier nicht zu, es müsste ansonsten explizit formuliert sein, was es aber nicht ist.

"Sonderfall Sattelzugmaschine"
Da der Sattelschlepper (die Sattelzugmaschine) in der StVO als LKW verstanden wird, wird auch klar, dass sie im Sinne der StVO keine Zugmaschine ist.
VwV StVO
Zu § 3 Geschwindigkeit
1 Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO.

Das Problem: Da Sattelzugmaschinen die größte Stückzahl unter allen Zugmaschinen stellen, werden Bestimmungen, die für den Spezialfall Sattelzugmaschine gelten, oft auf alle Zugmaschinen verallgemeinert. Das ist aber nicht zulässig, da die Sattelzugmaschine ein Sonderfall ist.
Gemäß der deutschen Rechtsprechung ist das auch daran erkennbar, dass die Sattelzugmaschine dort gar nicht mehr als "Zugmaschine" bezeichnet wird, sondern als Sattelkraftfahrzeug.
Die "normale" Zugmaschine hingegen ist so selten, dass man nicht mal locker flockig alles Wichtige dazu zusammengoogeln kann, um sich einen Überblick darüber zu verschaffen. Über den Unimog hinaus sind in D soweit mir bekannt, auch nur noch in der Landwirtschaft ein paar einzelne Zugmaschinen (nicht L-ZGM) zugelassen, sowie im Schaustellergewerbe.

EU Nutzfahrzeugklassifizierung (EG-Richtlinie 70/156/EWG)
Ein Unimog, der als Zugmaschine klassifiziert ist, fällt NICHT unter die EU-Klassifizierung N!
Die EU Fahrzeugklasse N (N1 bis N3) lautet hierzu:

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich LKW, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.

Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Zugmaschinen, selbst solche mit Hilfsladefläche (max 0,4 zGM) sind keine Fahrzeuge zur Güterbeförderung. Gemäß FZV, §2, Nummer 14 lautet die Begriffsbestimmung für eine Zugmaschine:
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind.

Die Güterbeförderung findet erst auf dem Anhänger statt, der Anhänger ist aber eine eigene EU-Fahrzeugklasse, nämlich Klasse O. Auch mit einem Anhänger wird eine Zugmaschine nicht zu einem Fahrzeug gemäß EU-Klasse N, da gemäß der EU-Richtlinie diebezüglich keine Aussage gemacht wird. Es müsste sonst explizit eine Ausnahme formuliert sein!

Mit anderen Worten: Gemäß Gesetz zieht eine Zugmaschine lediglich den Anhänger, erst der Anhänger befördert dann die Güter.

Nur die Sattelzugmaschine gilt gemäß VwV StVO zu §3 nicht als solche, sondern wieder als LKW.

Für EU-Richtlinien gilt: Rechtsverbindlich ist im deutschen Verkehrsraum die deutsche Rechtssprechung mit den deutschen Gesetzen.

Links dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/EG-Fahrzeugklasse#Klasse_N
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 56:DE:HTML
http://de.wikipedia.org/wiki/Zugmaschine#Zugmaschine
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__2.html
http://ec.europa.eu/transport/road_safe ... dex_de.htm
PDF: http://www.mercedes-benz.de/content/med ... nal_DT.pdf
PDF: http://kommunalbedarf.org/user/152/date ... 581733d7d9



Das einzige Problem könnte lediglich sein, dass diese komplexen Sachverhalte dem kontrollierenden Beamten nur schwer begreiflich zu machen sind, wenn er sie nicht schon selber kennt.
Evtl. sollte man die entprechenden Gesetzestexte als Ausdruck mitführen.
Das wären dann Auszüge aus der FZV, der StVO, den VwV's zur StVO und der o.g. EU-Richtlinie.
Zuletzt geändert von holgi63 am 11.03.2011, 18:11, insgesamt 3-mal geändert.
#333643
Hallo Holger,

vielen herzlichen Dank für die Ausführung!
Zeigt sich mal wieder, was aus einem alltäglichen Vorgang für ein Akt werden kann.
Mein Irrtum mit den erst ab 12to und 60km/h - bisher also immer Glück gehabt!

Der große Haken an der Sache is aber eben
Das einzige Problem könnte lediglich sein, dass diese komplexen Sachverhalte dem kontrollierenden Beamten nur schwer begreiflich zu machen sind, wenn er sie nicht schon selber kennt.
und wenn die einen mal in den Fingern haben, nehmen die sich sicher Zeit einem jeden auch nur kleinen Fehler nachzuweisen! Und zwar egal ob es wirklich eine ist oder nicht . . .

mfG
Axel
#423418
Hallo,

jetzt wärm ich dieses ältere Thema noch mal auf, weil ich mich mal endlich schlau gemacht hab.

Nach ner kleinen Odysee von BAG über die zentrale Busgeldstelle in Oberviechdach zur lokalen Zulassung hab ich bei letzterer endlich folgende Antwort gekriegt:
- ja, eine Zugmaschine bis max.7,5to zul.Ges. unterliegt nicht dem Sonntagsfahrverbot - egal ob nachversteuert oder nicht. (" ...Die Versteuerung eines Fahrzeugs ist für den § 30 StVO (Sonntagsfahrverbot) nicht relevant.... ")
- ja die Zugmaschine unterliegt doch dem Sonntagsfahrverbot, wenn die Zuladung größer ist als das 0,4-fache des zul.Ges.
Erni, da biste leider dabei!

mfG
Axel
#423483
Hallo Axel,

das ja'n Ding: da kommst Du mit zwei Jahren Verzug und willst mich erschrecken !

Ich werde mir etwas einfallen lassen. Vorschläge von Euch zur Lösung des Problems (außer Unimog verkaufen) sind jederzeit willkommen.

Herzl. Gruß
von Erni
#423487
Hallo Erni,

ich bin nun durch die ganzen Abschweifungen von Deiner ursprünglichen Frage etwas verwirrt.
Die Frage nach den Geschwindigkeiten wurde in mehreren der ersten Antworten auf Seite 1 gegeben und entsprechen Deiner These.
Diese Geschwindigkeiten gelten für Deinen Mog auch am Sonntag

Also welches Problem hättest Du gerne noch gelöst?
#423488
Hallo Erni,

nö - keine Panik, erschrecken will ich gar keinen. Machen im Zweifelsfall die Herrn in Grün :mrgreen:

Nachdem ich auf die Frage endlich mal ne amtliche Antwort wollte, hab ich mir die eben auch mal besorgt - und das is das Resultat. Lieber spät als nie?!?

mfG
Axel
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