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Moderator: Helmut Schmitz

#431345
Fahrerlaubnis und Führerschein
Originalbeitrag von Lutze

Dieser Beitrag soll in erster Linie nur die Fahrerlaubnis rund um den UNIMOG erläutern, d.h. auf die Fahrerlaubnisse für andere Kraftfahrzeuge wird nicht so genau eingegangen.

Abkürzungen
FeV = Fahrerlaubnis-Verordnung
FE = Fahrerlaubnis
FS = Führerschein
StVZO = Strassenverkehr-Zulassungsverordnung
FsST = Führerscheinstelle
SZ = Schlüsselzahl
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbHG = Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit

Da es immer wieder Änderungen gibt sei auf die folgenden Internetseiten verwiesen
a) Gesetze im Internet, offizielle Seite des Bundesministerium der Justiz
b) Buzer, private Internetseite, die aber oft aktueller ist als die erstgenannte. Hier werden auch die Änderungen besser dargestellt.

Was hat sich im Januar in der FEV geändert bzw. kam neu hinzu (nur das wichtigste)

1. Führerschein (neu)
FeV hat geschrieben:§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen
(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
Das betrifft nur den Führerschein, also das Dokument was man in den Händen hält. Unberührt davon ist die Gültigkeit der FE. Es kann also durchaus passieren, dass man als Altinhaber (FS vor den 19.01.2013) schon einen neuen FS bekommt, weil man die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE verlängern muss. Ansonsten ist der Stichtag der 19. Januar 2033.

2. Fahrerlaubnis (geändert und neu)
- für dreirädige Kraftfahrzeuge benötigt man jetzt eine FE der Kl. A. Altinhaber haben wieder eine Besitzstand-Regel, welche mit Schlüsselzahlen im FS ausgewiesen wird.
- aus Kl. M und S wurde AM
- BE, der Anhänger wird auf 3,5 t zGM beschränkt. Altinhaber haben wieder eine Besitzstand-Regel, welche mit Schlüsselzahlen im FS ausgewiesen wird.
- neu B mit SZ 96 (Erklärung s. u.)
- C1E, die Leermasse-Regel bei Anhängern ist weggefallen
- Kl. L wurde bereits mitte 2012 von 32 km/h bbHG auf 40 km/h erhöht, gilt jetzt auch für Kl. L mit SZ 174.
- die Änderungen der neuen FeV gelten auch ohne Umschreibung bei den bis zum 19.01.2013 erteilten FE. Das war vorher nicht so, da musste man die FE umschreiben lassen, um in genuss der neuen Sachen zu kommen. Achtung, dass betrifft nicht eine Erweitung der FE, also z.B. Kl. T aus Kl. 3 - hier ist ein Antrag zu stellen.
FeV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
...
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
FeV alt hat geschrieben:alte Fassung!
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
...
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.
Die Fahrerlaubnisklassen

Hier findet Ihr alle Klassen FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

Für uns relevanten Klassen (incl. lof-Fahrerlaubnis) als Zitat
FeV hat geschrieben:§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.

Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
– der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
– der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.
...
FeV hat geschrieben:§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage 7a.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7a beizubringen.
Was heisst das jetzt für uns:
Unimog bis 3,5 t zGM (einschliesslich 3,5 t, nicht 3,49 t)
- solo + 750 kg zGM Anhänger => Klasse B
- mit Anhänger > 750 kg zGM, aber zGM beider Fahrzeuge <= 3500 kg (Zuggesamtmasse) => Klasse B96
- mit Anhänger > 750 kg bis 3500 kg zGM => Klasse BE
- mit Anhänger > 3500 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse <= 12000 kg => Klasse C1E oder Altinhaber Klasse BE mit SZ 79.06
- mit Anhänger > 3500 kg zGM, ohne Beschränkung der zul. Zuggesamtmasse, nur Altinhaber Klasse BE mit SZ 79.06

Unimog von mehr als 3,5 t bis 7,5 t zGM (einschliesslich 7,5 t, nicht 7,49 t)
- solo + 750 kg zGM Anhänger => Klasse C1
- mit Anhänger > 750 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse <= 12000 kg => Klasse C1E
- mit 1-achs-Anhänger > 750 kg zGM, wenn zul. Zuggesamtmasse > 12000 kg => nur Altinhaber Kl.3 Klasse CE mit SZ 79.

Unimog von mehr als 7,5 t zGM
- solo + 750 kg zGM Anhänger => Klasse C
- mit Anhänger > 750 kg zGM => Klasse CE

An was muss ich denken
1. Gültigkeit des Führerscheines
- seit dem 19.01.2013 ausgegebene FS enthalten auf der Vorderseite unter Punkt 4b. das Datum des Ablaufs der Gültigkeit
- für alle Altinhaber ist der Stichtag der 19.01.2033 (Achtung! einzelne FE können vorher ablaufen)

2. Befristung der Fahrerlaubnis
- erteilte FE C1, C1E, C und CE haben bereits auf der FS-Rückseite in Spalte 11 "Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen"
- für alle, die noch den alten Führerschein (graue/rosa "Pappe") haben, ist der 50. Geburtstag ausschlaggebend. Das ist nämlich die längste Befristung aus den Besitzstand der Kl. 2 (heute C, CE) und Teilbereiche der Kl. 3 (CE 79, also 3 achsige Züge).

Alle diese FE benötigen für eine Verlängerung eine ärztlich Untersuchung!

3. Geschenk :D
alle Inhaber der Kl. 3 (nur wenn noch nicht umgeschrieben!!), können auf Antrag die Klasse T erhalten, sofern sie in der Landwirtschaft tätig sind.

4. Verlängerung des FS bzw. der FE
Wenn man einen neuen FS bekommt, sollte man gleich bei der Abholung überprüfen, ob alle Besitzstände richtig übernommen wurden.
Also vorher ein Blick :wink: auf
FeV Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6)
Fev Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)

Gültigkeit/Geltungsdauer abgelaufen und vergessen zu verlängern - was nun?
Auch hier muss man wieder zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis unterscheiden!

1. Führerschein
hier findet man leider noch nichts in Internet oder im Bußgeld-Katatlog. Ist ja auch erst in 15 Jahren soweit.
Ich denke aber es wird so gehandhabt wie "Fahren ohne Führerschein" bzw. wie beim Personal-Ausweis - also eine Ordnungswidrigkeit

2. Fahrerlaubnis
hier sieht die Sache schon schlimmer aus. Fährt man ein Fahrzeug, dessen FE abgelaufen ist, ist das eine Straftat :!:
Das ganze heisst "Fahren ohne Fahrerlaubnis" (StVG §21) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Und das nicht nur der tatsächliche Fahrer, sondern auch der Halter des Fahrzeuges.

2.1 Fahrerlaubnis verlängern
das einfachste ist natürlich die FE rechtzeitig vor Ablauf verlängern zu lassen.

bei schon abgelaufenen FE wird das ganze als "Neuerteilung einer Fahrerlaubnis" betrachtet (FEV § 20).
Dabei ist es formalgesehen egal wie lange die FE abgelaufen ist. Die zwei Jahres Frist wurde bereits am 30.10.2008 durch die vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 aufgehoben.
Aber Vorsicht! Die Fahrerlaubnisbehörde kann weiterhin eine Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn sie annimmt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen des betreffenden Fahrzeuges nicht mehr vorhandén sind.
Leider gibt es hier keine einheitliche Regelung für die Fahrerlaubnisbehörde. Erfahrungsgemäss (Recherche im Internet) kann man sagen, dass die First bei etwa fünfen Jahren liegt, um die FE Kl. C1, C1E, C und CE ohne Fahrerlaubnisprüfung wieder erteilt zu bekommen.

Historisches zur Fahrerlaubnis
vom 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 sah das zu aus
[color=#FF0000]alte Fassung![/color] FeV § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen hat geschrieben:(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
Klasse C:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
...
Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
...
(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, lmkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und
7. Winterdienst.
Bis zum 31.12.1998 wurde es in der Strassenverkehrs-Zulassungsverordnung im § 5 geregelt
[color=#FF0000]alte Fassung![/color] StVZO §5 Einteilung der Fahrerlaubnisse hat geschrieben:(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
...
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt, und Züge mit mehr als drei Achsen (wobei Achsen, mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -;
Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören;
Klasse 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4);
Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
...
zu deutsch
Klasse 2:
alle denkbaren mehrspurigen Kfz, auch mit Anhängern und ohne Gewichtsbegrenzung
Klasse 3:
-Kfz bis zu einem zul. Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 t (also bis einschliesslich 7,5 t nicht 7,49 t)
-plus einem Einachs-Anhänger (Tandem-Achs-Anhänger mit einen Achsabstand von weniger als einen Meter)
-plus zulassungfreie Anhänger
Eine Gewichtsbeschränkung gab es nicht, allerdings dürfen entsprechende Tandem-Achs-Anhänger max. nur 11,0 t wiegen. Somit kommt man auf ein Zuggesamtgewicht von 18,5 t. Bei der Verwendung von zul.freien Anhänger oder 1-achs Anhänger mit Ausnahmegenehmigung durchaus mehr.
Klasse 5:
-Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
-plus zul.-freie Anhänger
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