Helmut-Schmitz hat geschrieben:Hallo
Für die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Rundumkenneluchten und deren Benutzung gibt es eindeutige und klare Vorschriften, einschließlich der Genehmigung und Eintragung in die Fahrzeugpapiere sind im StVZO,§ 52 festgelegt.
Die zur Führung von blauem und gelbem Rundumkennlicht erforderlichen Sonderrechte wann und welche Maßnahmen und Bedingungen erfüllt sein müssen regeln die StVO §§35, §38.
Unser ach so geliebt Unimog von Otto-Normalverbraucher fällt da leider flach. Fahrzeuge von Behörden, Verbänden und Unternehmen, die zur Führung der Rundumkennleuchte zulässig sind, müssen mit Rrot-weisen-Warnmarkierungen an allen Ecken ausgerüstet sein.
Du schreibst viel richtiges aber leider nicht alles!
Sonderrechte haben mit Blau oder Gelblicht nix zu tun!
Zb hätte ich wenn ich denn dann diensthabender GrFü WRD/Kats für unseren WRD Zug wäre im Kats Fall Sonderrechte, egal mit welchem Fahrzeug. Auch im Rollstuhl (übertrieben)
Wegerecht hab ich nur mit Blau und Horn! § 38 Absatz 1
für uns ist §38 3 interesannt
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Was richtig ist das nicht jeder Ne Funzel führen darf.
Da kommen deine Warnmarkierungen ins Spiel. Hab ich Warnmarkierungen und mein Fahrzeug dient der Straßenunterhaltung darf ich Gelblich ohne weitere Genehmigung führen.
Gucken wir mal in den Paragraphen:
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Und dann bleibt immer noch § 70 STVZO über den werde ich versuchen mein Gelblich zu legalisieren
Anonsten Tüte drüber und alles ist gut oder ggf der Rennleitung 35€ in die Hand drücken, wenn man es anmacht. Mißbrauch von Gelblicht und Blaulicht ohne weiter Verstöße ist nur ne Owi
Aber so spielereien wie 12V Birne in 24V Gelblicht sollte man tunlichst lassen und das Gelblicht muß ne e Kennzeichung bzw Abnahme haben.....