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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#442434
Hallo Stefan,

Justus pdf-Datei ist schon mal ein kleiner Hinweis, aber leider auch total veraltet, weil es den §18 in der StVZO nicht mehr gibt.

Ich liste mal ein paar Dinge auf
- Anhänger-Feldküche = Arbeitsmaschine = zul. frei :arrow: FZV §3 Abs. 2 Nr. d
- da vom Zulassungsverfahren ausgenommen, eine Haftpflichtversicherungpflicht :arrow: FZV §3 Abs. 1 (Umkehrschluss)
- muss einen genehmigten Typ entsprechen (BE, Fz.-Brief, ZB I +II) oder per Einzelgenehmigung :arrow: FZV §4 Abs. 1
- wenn bbHG max 25 km/h = kein eigenes Kennzeichen :arrow: FZV §4 Abs. 2 Nr. 3
- wenn kennzeichenpflichtig = HU :arrow: StVZO § 29 Abs. 1
- Steuerfrei :arrow: KraftStG § 3 Nr. 1 = grüne Kennzeichen :arrow: FZV § 9 Abs. 2
- Einleiterbremse max. 25 km/h :arrow: StVZO § 41 Abs. 17
- ohne Bremse "max. 30 km/h bei 0,75 - 3,0 t Achslast" :arrow: StVZO § 41 Abs. 11

Du benötigst also ersteinmal Papiere für Deine Feldküche.

Ein umrüsten auf Zweileiter-Bremse ist möglich schau mal >>hier<< auf Seite 14

Glückauf
Lutz
#442549
Hallo,

Sofern als Anhänger Arbeitsmaschine eingestuft gilt für eine Höchstgeschwindigkeit über 25km/h:
- Zulasssungsfreiheit, jedoch kennzeichenpflichtig (gibt Zulassungsbescheinigung wie bei normaler Anmeldung)
- keine Haftpflichtversicherung nötig
- eigenes Kennzeichen nötig (grün)
- steuerfrei
- HU-Pflicht
- Verwendung nur für den Arbeitszweck

Gruß,
Michael
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