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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#622
Ich möchte mir einen Unimog 406 zulegen, und den auf mein Geschäft anmelden (steuerlich schön absetzen). Die Kfz-Steuer hält sich ja in Grenzen, aber kann es sein, dass ich über 4500,- ¤ im Jahr an Versicherung zahlen muss?
Kann man den Unimog auch als Arbeitsmaschine zulassen oder irgendwie anders, so dass das billiger wird.
Mir ist klar, dass ich das Gerät auch mit H-Kennzeichen fahren kann, nur ist dann die Anmeldung auf die Firma nicht möglich.
Bin für alle Hinweise dankbar!
#2453
Ich möchte mir einen Unimog 406 zulegen, und den auf mein Geschäft anmelden (steuerlich schön absetzen). Die Kfz-Steuer hält sich ja in Grenzen, aber kann es sein, dass ich über 4500,- ¤ im Jahr an Versicherung zahlen muss?
Kann man den Unimog auch als Arbeitsmaschine zulassen oder irgendwie anders, so dass das billiger wird.
Mir ist klar, dass ich das Gerät auch mit H-Kennzeichen fahren kann, nur ist dann die Anmeldung auf die Firma nicht möglich.
Bin für alle Hinweise dankbar!
#8936
Hi,

kurzer Auszug:

Zulassung als Zugmaschine (Schlüssel-Nr. 8700
Wirtschaftliche Leistung besteht hauptsächlich im Ziehen von Anhängelasten
- Pritschenlänge max. 1,4 x Spurweite an der Vorderachse
- 2,2 kW/t Mindestmotorleistung bezogen auf das Gesamtgewicht
- Nutzlast max. 0,4 x zul. Fzg.-Gesamtgewicht
- Anhängelast muss mehr als 1,5 x zGG der Zugmaschine betragen
- Es können bis zu 2 Anhänger mitgeführt werden, Gesamtlänge max. 18 m
- Im Wechsel angebaute Geräte sind nicht eintragungspflichtig
- Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
- Anhängekupplung und Anhängerbremse sind Pflicht

Viele Grüsse,

Arne

www.mblkw.de
#8947
Hi man1080,
der Unimog kann verschieden zugelassen sein.
1. Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen (steuerpflichtig)
2. Zugmaschine mit grünem Kennzeichen (steuerfrei-Landwirtschaft)
3. LKW (steuerpflichtig- die teuerste Variante)
4. selbstfahrende Arbeitsmaschine ( z.B. Kran)
5. Sonder Kfz ( alle möglichen Arten vom Wohnmobil bis zum Werkstattwagen)
Du siehst also, es gibt Möglichkeiten ohne Ende. Die Frage ist nur ob Du in den Genuß der Steuerbefreiung kommst. Ohne Land- oder Forstwirtschaft geht hier nichts. Welches Gewerbe hast Du denn?
Thorsten ( U 1000-steuerfrei)
#8971
Hallo Man 1080
Die billigste Zulassung des Mogs ist die Zulassung als Zugmaschiene mit
grünem Kennzeichen.Dazu braucht man nicht unbedingt einen Land
oder Forst-Betrieb.Die Steuerbefreiung mus vor der Zulassung beim
Finanzamt eingereicht werden (Anträge bekommt man auf der Zulassugsstelle) die Steuerbefreiung bekommt man zum Beisp. für
Bergung und Abscheppwagen (mit Seilwinde) für Schausteller und
Zirkus Unternehmen,Landwirtschaftliche Lohnunternehmer,Forst und
Holz-Wirtschaft usw.Wenn man dann eine Versicherung findet,die
einem noch zu einen günstigen Oldtimertarif den Mog versichert
kann man auf das Steuerliche-Absetzen gerne verzichten.
MFG.Horst
#8978
Hallo alle zusammen,
nein nicht jeder Unimog ist als Zugmaschine eingetragen. Wann ein Unimog Zugmaschine oder LKW oder sonstiges ist, ist ganz klar in den StVZO geregelt und definiert. Man kann auch nicht frei wählen, sondern ist an Vorschriften und Richtlinen der Zulassungsverordnung gebunden. Wenn ein Unimog von Beginn an als LKW zugelassen und angemeldet war ist es schwierig in beim TÜV als Zugmaschine durchzukriegen.
Ich habe heir schon öfters gehört dass für Unimogs mit schwarzem Kennzeichen bei der Versicherung bis zu 4000,00 Euro verlangt werden. Das ist natürlich ein Albtraum.
Ich möchte hier nochmal auf meine eigene HP verweisen (man möge mir die Eigenwerbung vergeben; aber ich bin auch jedem behilflich der sich nicht bei mir verischern will). Hier kann man einiges über Versicherungsmöglichkeiten für den Unimog erfahren. Für den speziellen Unimog Tarif stehen wir übrigens kurz vor dem Durchbruch.
Aber wenn es soweit ist, melde ich mich hier nochmal.
Auf meiner HP findet Ihr übrigens auch was zur Steuerbefreiung für lof Fahrzeuge.
Gruß
Bernd Schömann
#9055
Mein 403 mit 75 PS hat schwatzes kennzeichen und ist als Zugmaschiene vom TÜV eingetragen worden. Vorher war es eine selbstfahrende Arbeitsmaschiene. Ich hätte zwar bei einer Selbstfahrenden Arbeitsmaschiene keine Steuern bezahlt, davür aber sehr hohe Versicherungen.
Ein Unimog 406 421 403 1000 u.s.w. sind als landwirschaftliche Zugmaschienen versicherbar und dann ist es auch nicht so teuer. Ich zahle also für meinen H Zulassung 170 €Steuern und c.-a. 200 € Versicherung bei immer bleibenden 100 % und inkl. Teilkasko mit 150 €selbstbeteidigung.
Das H kenzeichen hat nur etwas mit den Steuern zu tun nicht aber mit der Vericherung und ich habe keine einschränkungen was ich damit ziehen oder nachen will. Bei Landwirtschfftlicher zulassung ( grüne Nummer) oder Selbsfahrende arbeitsmaschiene ist es etwas anders, mann darf bei arbeitsmaschienen keinen Anhänger mitführen und bei landwirdschaftlichen FZ nur Landwirdschaftliche anhängers. Es ist auch nicht erlaubt z.b. mit einen Grünen kenzeichen einen nichtlandwirtschaftgenutzten Transport durchzuführen ( Steuerhinterziehung)
Grüsse aus dem Emsland
Sigi
#9605
Hallo Christian,
auf meiner HP findest du eine Zusammenstellung für die voraussetzugn grüne Nummer.
Der Einfachheit hier nochmal:
Das Fahrzeug muss in einem landwirtschaftlichen / forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Erforderlich ist die dortige tatsächliche ausschließliche Verwendung.
Es reicht nicht aus, dass das Fahrzeug \"wie von einem Landwirt oder Forstwirt\" verwendet wird.

Da im KFZ-Steuerrecht Anhaltspunkte einer spezifischen Bestimmung des Begriffs \"landwirtschaftlicher / forstwirtschaftlicher Betrieb \" fehlen, sind die Vorschriften des Bewertungsgesetztes heranzuziehen.
D.h. es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffes eines Betriebes der Land-/Forstwirtschaft.

Eine Bindungswirkung an bewertungsrechtliche Festlegungen besteht allerdings nicht.
So gelten Stückländereien lt. BewG zwar als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Allein die Zuordnung rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme eines derartigen Betriebes für Zwecke der KFZ-Steuerbefreiung.

Es ist demnach entscheidend, dass die tatsächlich landwirtschaftlich (gärtnerisch),bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen dauernd einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.

Unter Landwirtschaft versteht man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse, sowie die unmittelbare Verwertung dieser Erzeugnisse, einschließlich der erzeugten Pflanzen und Tiere selbst.
Unter Forstwirtschaft versteht man die Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (i.d.R. Holz).
Wobei nicht nur die Pflege des Forstes (z.B. Durchforstung), Holzeinschlag etc., sondern auch die planmäßige (Wieder-) Aufforstung gegeben sein muss.

Eine Mindestgröße ist nicht erforderlich, sie darf jedoch nicht unbedeutend sein.
Eine fehlende Gewinnabsicht (Liebhaberei) ist ebenso unschädlich, wie ein fehlender Mindestrohertrag.

Wesentlich ist immer die tatsächliche nachhaltige Nutzung und deren Zweckbestimmung durch den Eigentümer.
Eine solche nachhaltige Nutzung ist bei einem Nebenerwerbslandwirt dann gegeben, wenn die Grundstücke hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragskraft, sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten kann.
Dieses Vergleichsverfahren kann ggfs. von einem Sachverständigen durchgeführt werden.




Ergebnis:

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Nr. 7 KraftStG sind i.d.R. dann erfüllt, wenn bewertungsrechtlich ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb anerkannt ist (BFH v. 22.09.1992, BStBI 93 II S 200).

Meine Erfahrung mit den Finanzämtern ist allerding unterschiedlich. Da gibt es in der Handhabung regionale Unterschiede.
Gruß
Bernd Schömann
#146492
Was würde ein 416 als Werkstattwagen steuerlich kosten?

Ich habe ihn noch nicht gekauft und möchte gern wissen, was er mich kosten wird.

Es ist ein ehemaliges Feuerwehrfahrzeug mit Seilwinde und Kofferaufbau. Der Koffer ist zu lang für eine Zugmaschine und durch die Sitzbänke (die ich nicht entfernen möchte) ist er auch für die Personenbeförderung geeignet. Der Wagen soll ebenfalls innerhalb der Firma steuerlich absetzbar sein.

Hallo es gibt auch eine Hydraulikpumpe für de[…]

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:sorry danke Helmut

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Hallo Jens, geht leider nicht. Dann passt weder d[…]

Moin, Ich hätte hier die Werkstatthandbü[…]