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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#296724
Hallo, kann mir jemand weiterhelfen?? Ich beabsichtige mir einen neuen Rückewagen Farma Ct 5,1/8 zu kaufen. Der wagen hat eine Betriebserlaubnis und eine Hydraulische Bremse an einer achse gesteuert über ein Steuerventil am Schlepper. Der Verkäufer sagte mir er würde auf 4 Tonnen abgelastet und dann dürfte ich ihn mit 25Km/h über die Straße fahren.
Stimmt das??? Weiß jemand mehr darüber??? Wie wird er angemeldet oder versichert???

Vielen Dank im Voraus.
Mfg
Martin
#296738
Hallo,

ist jetzt vielleicht eine platte Antwort, aber mach dein Problem doch zu dem Problem deines Händlers und sage ihm, dass er den Anhänger für dich zulassen soll, gib ihm noch eine Versicherungsnummer und dein Wunschkennzeichen und du wirst sehen was möglich ist und was nicht.
Bitte weiter berichten.

Gruß
Patrick
#296744
Er spricht doch von einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, also als zulassungsfreier Anhänger. Das ist hinter einem Zugfahrzeug mit schwarzem Kennzeichen nicht gestattet, da muss auch der Anhänger zugelassen sein. Die besagte Bremse ist in Deutschland nicht zulässig. Zulassungsfreie Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h dürfen nur von einer landwirtschaftlichen Zugmaschine gezogen werden und dann auch nur, wenn sie zu land- und/oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet wird. Also scheidet das auch aus, wenn du kein Landwirt bist oder für einen Landwirt mit deiner landwirtschaftlichen Zugmaschine tätig bist.
Das alles kann man aber auch, wie in Deutschland üblich, sauber in dutzende Paragraphen gefasst, in der STVZO nachlesen.

Gruß
Stefan
#296751
Hallo Stefan,

ich habe einen 421 mit KZ schwarze Schrift auf weißem Grund. Umgeschlüsselt auf lof.zugm.ackerschlepper. Ich habe einen lof Anhänger ausgeliehen mit KZ grüne Schrift auf weißem Grund und hole damit Holz aus dem Wald. V/max 25 km/h. Ich bin kein Landwirt und auch nicht für einen Landwirt tätig.

Darf ich das???

Und was ist mit dem Lkw, der eine zulassungsfreie Baubude mit 25 km/h Zeichen von einer Baustelle zur anderen zieht?

Mir scheint, dass wir Dinge auseinanderhalten müssen. Ein zulassungsfreier lof-Anhänger darf nur zu lof-Zwecken verwendet werden und nicht schneller als 25 km/h bewegt werden. Dabei kommt es nicht auf die Qualifizierung des ziehenden Fahrzeugs an. Der Fahrer muss sicherstellen, dass der Anhänger nicht außerhalb der zugelassenen Grenzen (Zweck und Geschwindigkeit) bewegt wird. Egal mit welchem Fahrzeug der den Anhänger zieht. Oder liege ich hier falsch???

Gruß

Werner
#296760
Hallo Werner,

da liegst Du m. E. richtig. Die Zulassung (oder auch nicht) von Anhänger und Zugfahrzeug haben nichts miteinander zu tun. Es ist nur der Zweck bzw. die Verwendung maßgeblich. Neben der von Dir angesprochenen Baubude kommen z. B. auch Baustellenkompressoren in Frage, die mit schwarzem Folgekennzeichen (zulassungsfrei) hinter beliebigen Zugfahrzeugen mit max. 25 km/h gezogen werden dürfen.

Das beantwortet allerdings nicht Martins Frage. Er will den Anhänger ja ggf. auch zulassen und nicht zulassungsfrei betreiben. Ein Rückewagen könnte natürlich ein zulassungsfreier lof-Anhänger sein.

Ansonsten halte ich Patricks Vorschlag für gut. Soll der Händler den Anhänger zulassen, wenn er was verkaufen will.

Gruß aus Salzgitter


Uwe401
#296772
Richtig ist einzig der Gesetzestext:

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.

folgende Kraftfahrzeugarten:
1.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
2.

einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
3.

Leichtkrafträder,
4.

zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
5.

motorisierte Krankenfahrstühle,
6.

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
7.

Elektronische Mobilitätshilfe
2.

folgende Arten von Anhängern:
1.

Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
2.

Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
3.

fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
4.

Arbeitsmaschinen,
5.

Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
6.

einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
7.

Anhänger für Feuerlöschzwecke,
8.

land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
9.

hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.


Der Text ist mehr als eindeutig! Es heißt:

Anhänger i n landwirtschaftlichen Betrieben.....................

Ergo kein landw. Betrieb = keine Erlaubnis einen zulassungsfreien Anhänger zu ziehen, egal mit welcher Zugmaschine.

@Uwe401: mit der Hydraulikbremse gibt es in Deutschland keine Zulassung!

So isses nun mal!
Gruß
Stefan
#296776
Hallo Stefan,

das habe ich auch so gelesen und verstanden; nur ist mir deine Schlussfolgerung nicht zwingend in der FZV enthalten.

Der von mir verwendete Anhänger ist Anhänger im landwirtschaftlichen Betrieb meines Nachbarn und wird von mir nur für forstwirtschaftliche Zwecke verwendet....

Ich selbst kann keinen zulassungsfreien Anhänger (iSd VO) besitzen, da ich keinen landwirtschaftlichen Betrieb habe. Würde ich mir einen Anhänger anschaffen, um damit Holz zu holen, müsste ich ihn zulassen.

Dies würde dann - wenn es ein Anhänger aus einem landwirtschaftlichen Betrieb ist - gem. Absatz 3 erfolgen:
"(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden."

um Klarheit bemüht....

Werner
#296782
hallo Stefan,
zu Deiner ursprünglichen Fragestellung:
bist Du Land oder Forstwirt? Meinem umgeschlüsseltem 406er habe ich trotz landwirtschaftlicher Vorraussetzung eine schwarze Nummer verpasst, um die Einschränkungen zu umgehen. (Die Steuer habe ich durch H reduziert)
Mit dieser schwarzen Nummer darf ich zBsp
-zweckgebundene grüne Anhänger ziehen, zulassungsfrei bis 25km/h,
-zugelassene mit eigenem Kennzeichen in grün bis 40 km/h zweckgebunden, 2 jährigem TÜV, steuerfrei und versichert
-zugelassene mit eigenem Kennzeichen in schwarz versteuert und versichert (km/h egal TÜV bzw SP je nach zGG)

Diese hydraulische Bremse ist in A üblich, bei uns in den Preislisten optional. Wenn Dir ein Anhänger mit Betriebserlaubnis angeboten wird hat er mit Sicherheit eine andere Bremsanlage. Er könnte bei persönlicher - betrieblicher Vorraussetzung mit grünem und sonst mit schwarzem (Angemeldet mit TÜV, Steuer und Versicherung (und durchgehender Bremsanlage, zb Auflaufbremse auf allen Achsen max 40km/h)) Kennzeichen angemeldet und betrieben werden
vielleicht helfen Dir diese Eckpunkte weiter
Gruß Peter
#296786
Na bei dem Thema hab ich ja wieder was angeregt. Also ich will ihn nicht unbedingt zulassen wenn ich es umgehen kann. Die Bremsen beim angebotenen Wagen war eine Hydraulische Bremse. Er sagte sie machen das schon lange so" Auf 4 Tonnen Ablasten und die Hydraulische Bremse übers Schleppervenil" Am Montag ruf ich nochmal an um das zu klären.
Vielen Dank
Mfg
Martin
#296834
Hallo Martin,

kann es sein, dass der Anhänger eine Stützlast von 1 t hat?

Da der Anhänger nur eine hydr. Bremse hat, wird er in Deutschland so betrachtet, alsob er keine Bremse hat und dazu steht in der StVZO § 41 Bremsen und Unterlegkeile, Abs 11
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.
Ich lese das so, wenn der Anhänger ein zGG. von 4 t hat und eine Stützlast von 1 t, bleibt eine Achslast von 3 t und somit ist keine eigene Bremse erforderlich.
Oder ist der ein Denkfehler?

Hallo Werner,

nach FZV § 3, Abs. 2, Satz 1, Nr. 2, Buchstabe a
sind alle vier Voraussetzungen für eine Zulassungfreiheit notwendig
1. in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
2. nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
3. Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
4. hinter Zugmaschinen

Du scheiters bei der Ersten, d.h. damit ist der Anhänger nicht mehr Zulassungsfrei.


Glückauf
Lutz
#296836
Hallo Lutz,

wenn es so ist, dann kann ich nur einen zugelassenen Anhänger am Unimog verwenden, um für mich Brennholz zu holen. Der kann bauartbedingt auf 25 km/h begrenzt sein oder auch nicht.
Jetzt habe ich die vielen Absätze in § 41 StVZO gelesen und brauche wohl einen "Übersetzer" und stelle die Frage deshalb einmal anders herum:
Welchen Anhänger darf ich hinter einem U 421 mit Einleitungsbremsanlage ziehen (Masse und V/max)?

Einen schönen Sonntag

Werner
#296840
Guten Morgen Werner
nach meiner lesart darfst Du als nichtlandwirt:
-keinen zulassungsfreien (grünen, zweckgebundenen) Anhänger ziehen
-keinen einleiterdruckluftgebremsten (schönes Wort) Anhänger ziehen, wegen Pkt 1

Du darfst zBsp folgende zugelassene Anhänger ziehen:
- mit TÜV (kleiner 3,5to oder max 40 km/h alle 24 Monate, größer alle 12 Monate) und
- mit Versicherung und
- versteuert und
- bei auflaufgebremste Anhänger (max 8 to)auf 1 Achse: max 25 km/h oder
auflaufgebremst auf alle Achsen: max 40 km/h

- mit Sibrabremszug (müßte halt beim Mog recht lang sein) in Verbindung mit max 25 km/h gilt auch als gebremst!


oder eine landwirtschaftliche Fläche pachten,landwirtschaftliche BG anmelden und grün (zweckgebunden) fahren (Einkommensteuergesetze sind zu beachten) oder das 11. Gebot beachten und hoffen daß nie etwas passiert! oder öfters fahren und nur die Hilfladefläche nutzen.

D-Wert und Führerscheinfragen wären ggf noch zu berücksichtigen


hier wäre die Fußnote von Jochen angebracht,
trotzdem noch nen schönen Sonntag
Gruß Peter
#296841
Hallo, noch ein Nachtrag:
da bei uns ja fast alles geregelt ist, möchte ich nicht versäumen auf das Güterkraftverkehrsgesetzt GüKG und den 2. Anhänger hinzuweisen:
- "Unabhängig vom Führerschein m u s s im Zug mit einem Schlepper von m e h r als 32 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbHg) und zwei Anhängern mindestens e i n Anhänger über eine Druckmittelbremse abgebremst werden können", bei
Einleiter und nicht zulassungsfrei (SO) ergo nur e i n Anhänger.

Gruß Peter

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