Hallo Martin,
kann es sein, dass der Anhänger eine Stützlast von 1 t hat?
Da der Anhänger nur eine hydr. Bremse hat, wird er in Deutschland so betrachtet, alsob er keine Bremse hat und dazu steht in der StVZO § 41 Bremsen und Unterlegkeile, Abs 11
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.
Ich lese das so, wenn der Anhänger ein zGG. von 4 t hat und eine Stützlast von 1 t, bleibt eine Achslast von 3 t und somit ist keine eigene Bremse erforderlich.
Oder ist der ein Denkfehler?
Hallo Werner,
nach FZV § 3, Abs. 2, Satz 1, Nr. 2, Buchstabe a
sind
alle vier Voraussetzungen für eine Zulassungfreiheit notwendig
1.
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
2. nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
3. Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
4. hinter Zugmaschinen
Du scheiters bei der Ersten, d.h. damit ist der Anhänger nicht mehr Zulassungsfrei.
Glückauf
Lutz
U411.112 Bj. 1959
Zahnstangenkipper Bj. 1955
U406.120 Bj. 1973 z.Zt. abgemeldet
MM EDU 7500 Bj. 1974 z.Zt. abgemeldet