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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#127692
Moin,
mal etwas zum Sonntagsfahrverbot aus dem C303-Forum:
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 dürfen LKW mit einem zul. ges.Gew. über 7,5 t
spwie Anhänger hinter LKW an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von
0.00 Uhr bis 22 Uhr nicht verkehren.

Nach der dazu ergangenenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind vom
Sonntagsfahrverbot nicht betroffen Zugmaschinen,die ausschließlich dazu
dienen,andere Fahrzeuge zu ziehen,ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche,deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache des zul.ges.
Gewichtes beträgt.

Mit Beschluß vom 01.06.1987 hat das OLG Celle ausgeführt, daß für die
Frage,ob es sich um eine Zugmaschine mit Hilfsladefläche oder einen
LKW im Sinne des Sonntagsfahrverbotes handelt,das rechnerische
Verhältnis zwischen dem zul.ges.Gew. und der zul. Nutzlast entscheidend
ist.

Nur wenn die zulässige Nutzlast der Zugmaschine mehr als 40 % ihres
zul.ges.Gewichtes beträgt,handelt es sich danach um einen LKW.

Dieses Abgrenzung zwischen LKW und Zugmasch. ist durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift konkretisiert und das unabhängig davon , welche
Eintragung in den KfZ - Papieren erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall ging es um einen LKW offener Kasten , Nutzlast
926 kg bei einem zul.ges.Gew. von 2740 kg, die Nutzlast also nicht mehr
wie 40 % des zul.ges.Gew.

Bei diesem LKW handelt es sich also folglich um eine Zugmaschine , die nicht vom Sonntagsfahrverbot betroffen ist.

Aktenzeichen: 32.3/15-1-25/46Sz Abt: 32.3 Straßenverkehr OKD Euskirchen.

Also, Taschenrechner vorgekramt, Berechnung angestellt...

Kein § ohne Ausnahme...
http://www.c303.de/c303-forum/index.php ... 0#msg45964

heißt das nun, dass ich meinen 404 mit Leergewicht 3660kg und zGG von 4750kg am Sonntag mit Anhänger fahren darf. Was meint ihr dazu?
Gruß Stefan
#127708
Hallo Stefan,

Ich habe irgendwo in Erinnerung, dass die Hilfsladefläche einer Zugmaschine auch in der Länge begrenzt seien muss. Ich glaube maximale nutzbare Länge der Ladefläche <= 1,4 * Spur der Vorderachse.
Dies trifft für den 404 nicht zu, es sei denn die Ladefläche wird dauerhaft verkleinert z.B. durch eine festverankerte Werkzeugkiste o.ä.

Auch sollte die von Dir erwähnte Verwaltungsvorschrift näher untersucht werden.
Nach der dazu ergangenenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind vom
Sonntagsfahrverbot nicht betroffen Zugmaschinen,die ausschließlich dazu
dienen,andere Fahrzeuge zu ziehen,ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche,deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache des zul.ges.
Gewichtes beträgt.
Danach dürften alle Sattelzüge Sonntags fahren, weil die Zugmaschine
1. keine Hilfsladefläche hat und somit der zweite Halbsatz entfällt
2. die Zugmaschine ausschließlich zum ziehen von Fahrzeugen, nähmlich den Auflieger, dient.
So ist es also sicher nicht gemeint.
Sollte aber tatsächlich die Vorschrift und das Urteil so interpretierbar sein, wie Du es schreibst, würde ich dennoch die entsprechende Umschreibung in den Fahrzeugpapieren anstreben. Anderfalls gibt es bei Kontrollen mit den Ordnungsbehörden vor Ort unlösbare Diskussionen, anschließend ein Verfahren mit unsicherem Ausgang, weil auch anders interpretierbar.

Gruss Jürgen,
der hier nur sein privates Rechtsempfinden darlegt
#127807
Moin,
zu den Fahrzeugen, die nicht dem Sonntagsfahrverbot unterliegen, gehören auch (aus Merkblatt der IHK):
Folgende Fahrzeugarten:
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs-, Film-, Rundfunkübertragungsfahrzeuge)
letzteres würde genau auf meinen Unimog FuKo zutreffen, da ich den Einbausatz Funkfernschreibtrupp drinnen habe. Auch würde das auf LKW zutreffen, die als Wohnmobil genutzt werden, aber eben vom TÜV nicht als Wohnmobil eingestuft sind.
Man sollte die entsprechenden Bestimmungen dann wohl immer im Fahrzeug haben. Nebenbei gesagt wurde ich Sonntags auch mit Anhänger noch nie kontrolliert, obwohl diverse Male die Polizei direkt hinter mir fuhr.
Gruß Stefan
#127818
guude,

Du kannst es so versuchen, aber ich sehe es nicht so einfach. ob die rennleitung ein schreiben der IHK annerkennt ist halt die frage. insbesondere wenn die ladung des hängers nichts mit funk zu tun hat. in dem gesetzestext habe ich dazu nichts finden können.
es mag sein, daß Du wg. funk eine außnahmegenemigung bekommen kannst, die ist aber zeitlich befristet und recht teuer, außerdem wirst Du jeweils die einzelne veranstaltung nachweisen müssen.
die gehen mit den sondergenehmigungen inzwischen sehr sparsam um.
frage bei Deiner straßenverkehrsbehörde nach, die könne Dir genaueres sagen. es kann sonst teuer werden, punkte werden m.w. inzwischen dabei auch vergeben.

hier noch ein thread, der das ganze, außer Deinem neuen aspekt, recht umfangreich abhandelt:
http://www.unimog-community.de/index.ph ... fahrverbot

mit gruß, justus.
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