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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#4193
Guten Abend,

derzeit bereite ich die Umschreibung meines U 1300 L (gerade 20 Jahre alt) von Zulassung als LKW privat/nicht gewerbliche Nutzung auf ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung gemäß 49. Ausnahmeverordnung StVZO (Oldtimerverordnung) vor.
Vom Paperwork her ist das, so glaube ich zu regeln.
Nun steht wahrscheinlich eine erneute Vorführung beim TÜV oder ähnlichem an, wobei sich für mich die Frage stellt, was hier nochmals geprüft werden soll ?
Hat jemand Erfahrung mit solchen 07-er Abnahmen, sind hier andere Sachen zu berücksichtigen als bei der normalen jährlichen TÜV/DEKRA-Abnahme ?

Vielen Dank und schönen Abend

Markus (UCG4113)
#17918
Das 07ner Kennzeichen legt die Hauptmerkmale auf den Kennzeicheninhaber. Dies bedeuted pol. Führungszeugnis etc. Danach kann man mit dem Kennzeichen mehrere Fahrzeuge wechselweise betreiben, Voraussetzung sie sind mehr als 20 Jahre alt, allerdings mit der Einschränkung nur zu Odlteimertreffen und ähnliche Verwendung, kein Holzholen oder als Nutzfahrzeug erlaubt.
Bernd Schömann hat auf seiner Seite
http://www.unimog-versicherung.de
alle Vor und Nachteile der Zulassungsvarianten schön beschrieben. Vielleicht solltest du man mal die Suchfunktion benutzen, bevor diese Frage zum millionsten mal gestellt wird, das wurde schon alles x-mal widerholt.
Gruß Helmut
#17919
Hallo!

Das mit der roten 07er Nummer und der Zulassung drauf ist so eine Sache...
Wird von Region zu Region anders gehandhabt.
Am besten machst du dich da bei dir auf der Zulassungsstelle mal schlau was die für die Zulassung fordern.
Ich habe selber für ein anderes Fahrzeug ein solches Kennzeichen und bei mir war keine Vorführung oder TÜV notwendig für die Zulassung auf das 07er Kennzeichen. Kenne das aber auch genau umgekehrt von anderen Leuten die in anderen Regionen ihr Farzeug erstmal beim TÜV vorstellig machen durften und dann auch nur bei Orginalzustand die 07er bekommen haben. Ich muss mein Fahrzeug auch nicht regelmäßig dem TÜV vorführen und habe die Nummer bis auf Widerruf erteilt bekommen, woanders sind regelmäßige Prüfberichte (TÜV) abzuliefern und die Nummer wird nur immer für ein Jahr erteilt und muss dann verlängert werden usw. Es ist wirklich überall anders !!! Auch die Gebühren unterscheiden sich von Zulassung zu Zulassung manchmal recht stark.
Am besten direkt bei der Zulassung fragen, die können dir die beste Auskunft geben was sie von dir für diese Art der Zulassung haben wollen.

Bis dann
Christoph
#17921
@hartmut:
Bernd Schömann hat auf seiner Seite
http://www.unimog-versicherung.de
alle Vor und Nachteile der Zulassungsvarianten schön beschrieben. Vielleicht solltest du man mal die Suchfunktion benutzen, bevor diese Frage zum millionsten mal gestellt wird, das wurde schon alles x-mal widerholt.

Hallo Hartmut,

1) bin ich selbst bei Bernd Schömann versichert, er wurde auch schon direkt angepingt
2) helfen Verweise auf links die nicht mehr zutreffen keinem weiter(OldtimerTarife sind ungültig seit 02)
3) kommt zum Thema \"rotes Kennzeichen\" und \"07-er Zulassung\" wenig verwertbares aus der von Dir zitierten Suchmaschine
4) solltest Du anderen Forenusern nicht unbedingt unterstellen, daß sie hier Beschäftigungstherapie für gestreßte Mog-Profis betreiben.
5) Ist die detaillierte Frage was die jährliche HU von evtl. einer mir ins Haus stehenden Sonderuntersuchung gemäß § 49 STVZO unterscheidet bis jetzt noch nicht beantwortet.

In diesem Sinne weiterhin frohes Surfen

Markus (UCG4113)
#17926
Hallo Markus,
es ist zwar richtig dass die Tarife lt. meiner HP für Oldies seit 10/02 nicht mehr gültig sind, werden aber in veränderter Form noch angeboten (es hat sich das Eintrittkriterium geändert)
Bei deiner Anfrage ist dir ein kleiner lapsus passiert: Bei der Untersuchung geht es nicht um den § 49 STVZO wie gerade zuvor von dir zitiert (der § 49 STVZO beschäftigt sich mit der Abgasanlage), es handelt sich vielmehr um die 49. Verordnung (Scheiß Gesetztes und Verordnungs Dschungel).
Ob ein Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erhält oder nicht ist in § 21 C StVZO geregelt (für Oldie only) In Absatz (2) findet sich dann der Hinweis: .... nach § 23 Abs. 1 oder nach der 49. Ausnahmeverordnung zur STVZO vom 15.09.1994.....
Zur Klärung hier die 49.te Verordnung

Neunundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (49. Ausnahmeverordnung zur StVZO)

Vom 15. September 1994
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe a sowie Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet das Bundesministerium für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


§ 1
(1) Abweichend von § 18 Abs. 1 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. Dies gilt auch für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten (§ 28 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.

(2) Abweichend von § 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen für Fahrten nach Absatz 1 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge. Im übrigen findet § 28 Abs. 3 der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.

(3) Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung, ergeben.


§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bonn, den 15. September 1994

Der Bundesminister für Verkehr


Wie man hier ganz deutlich lesen kann, hat das rote Wechselkennzeichen für Oldtimer eineutige Beschränkungen!!!!! Damit dürfte den meisten Lesern hier die Illusion genommen sein, rotes Wechselkennzeichen sei für ihre Zwecke geeignet.

Beste Grüße
Bernd Schömann
#17927
.....
Der Unterschied ist nun der:
Wir alle müssen regelmässig zu einer HU, jeder der ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt. In der 49. Verordnung wird nun erklart wer hiervon befreit ist. Es gibt also keine Sonderuntersuchung sondern lediglich eine Feststellung ob die Voraussetzungen für das Wechselkennzeichen erfüllt werden.
Um das rote Wechselkennzeichen zu kriegen muss man andere dinge erfüllen, wie polizeiliches Führungszeugnis usw.
Ach das ganze ist ja so kompliziert und echt preußisch bescheuert!!!!
Beste Grüße
Bernd Schömann
#17932
Von meinen Oldtimerkollegen hier aus Marburg, weiß ich das es mit der 07er Nummer nur Ärger und Schwierigkeiten gibt. Eintragung, Gutachten, Verlängerung usw.
Einen Kreis weiter sieht die Sache schon wieder ganz anders aus.
Zudem wurde in der Zeitschrift Oldtimermarkt berichtet, das die 07er Nummer im Namen einer „Zulassungsbereinigung“ für Oldtimer wegfallen soll, da es ja die H-Nummern für Oldtimer gibt. (Mit den ebenfalls bekannten Nachteilen. Jedes Fahrzeug eine Nummer usw.)

Ob sich da die Beantragung noch lohnt ?
Es ist wirklich besch***** kompliziert ! :casstet: Aber mir, als gebürtigem Preußen soo was in die Schuhe schieben zu wollen ... ;)

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