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#137482
Hallo Johannes,

Pragraph 3 der STVO gibt vereinfacht an, das Fahrzeuge von 3,5t - 7,5t eine Höchsgeschwindigkeit ausserhalb geschlossener Ortschaften von 80km/h.
Über 7,5t sogar nur 60km/h (:wink: wer weis und beachtet dies) fahren dürfen. Aber es gibt auch viele Ausnahmen,
zB.
§18 Autobahnen und Kraftfahrstrassen hier gilt jetzt 80km/h oder sogar 100 km/h für bestimmte Busse und Wohnmobile.
Dies sagt aber nicht aus wie die tatsächliche Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit begrenzt ist. Hierzu gibt es dann die STVZO, welche in §57c Geschwindigkeitsbegrenzer für Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t vorschreibt, bei Bussen auf 100km/h und bbei den anderen (man höre und staune) auf 90km/h (nach Berücksichtigung von Toleranzen)
Aber wieder gibt es Ausnahmen
zB.
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,
Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Abs. 6 eingesetzt werden, und
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (z.B. vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).Feuerwehrfahrzeuge oder

Wer weis also welche Ausnahme Brabus für sich in Anspruch nimmt :wink:
#137494
Hallo Jürgen,

du schriebst etwas über Ausnahmen führ fahrten vom Aufbauhersteller zum Betrieb. Kannst du mehr dazu sagen? Weil bei mir liegt so ne fahrt ende Feb an! Muss unser neuer Actros Vierachser Fahrgestell zun Aufbauhersteller nach Memmingen überführen. Währe Dankbar für diese Infos die mir echt neu sind!
#137499
Moin Alexander,
bei der Überführung von neuen Fahrgestellen, sprich LKW die erst nach dem Aufbau beim Fahrzeugbauer difiniert werden ist das so. Desweiteren sind diese Fahrzeuge auch von der Maut befreit. Könnte ja sein das Du deinen Vierachser zum Omnibus aufbauen lassen wolltest und dann dürfte er eh 100 km/h fahren.

Gruß aus Niedersachsen von Boris

u 403.123 (aber mit OM352)
#137570
Hallo Jens,

In der STVZO findest Du:
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
(2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Vset),
2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit - einschließlich aller Toleranzen - von 90 km/h (Vset + Toleranzen <= 90 km/h)
einzustellen.
(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:
1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und der Polizei,
3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne des § 19 Abs. 6 eingesetzt werden, und
4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (z.B. vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).
(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muß so beschaffen sein, daß er nicht ausgeschaltet werden kann.
Diese Vorschrift erlaubt Dir aber nur unter den beschriebenen Voraussetzungen, dass kein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut wird. Es ändert nichts an den Geschwindigkeitsgrenzen selbst, die Du während der Überführung einhalten musst.
Auch macht es keinen Sinn einen (serienmäßigen) Begrenzer wegzulassen um ihn dann beim Fahrzeugausrüster gegebenenfalls nachzurüsten.
#137612
@Thorsten: Sehrt gut Informiert!

@all: Nee ich meinte ob ich Maut zahlen muss für die Fahrten vom Werk Wörth nach Memmingen und zurück? Weil unsere Mischer eh nie auf die Bahn müssen werden sie auch nicht mit Toll Collect (sch**ssendreck) geräten ausgerüsstet.
#137634
Hallo Jens,

Maut wirst Du bei der Überführungsfahrt zahlen müssen den Mautpflichtig sind:

sogenannte schwere Nutzfahrzeuge

darunter werden Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12t beträgt, verstanden.

Ausnahmen sind:
1. Kraftomnibusse,
2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.

Dein Fahrgestell wird sicherlich bereits mit dem endgültigen zulässigen Gesamtgewicht verbrieft sein und auch die anderen Ausnahmen treffen wohl leider nicht zu.
#137641
Hmm, schade :( Wobei ja das teil ohne den aufbau gar keine 12 Tonnen leergewicht zusammen bringt. Mit Aufbau sinds dann etwas über 14tonnen. Naja, muss ich halt zum schalter und kaufen :evil:
#137728
Moin,
darunter werden Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12t beträgt
ein Fahrzeug bei der Überführung und eventuell sogar mit Kurzzeitkennzeichen ist nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt und somit Mautfrei. Was Güterkraftverkehr ist steht genau im Güterkraftverkehrsgesetz GüKG:
§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
fahre ich mit einem privaten LKW über 12t über die Autobahn, brauche ich auch keine Maut bezahlen, da ich keinen Güterkraftverkehr betreibe, auch wenn ich etwas transportiere. Und die Jungs vom BAG sind für mich dann auch nicht zuständig.

Beim Geländewagen kann es zu Problemen kommen, da wenn er tatsächlich als LKW genutzt wird, dann für die StVO auch als solcher angesehen wird (dazu gibt es schon einige Urteile bei Transportern über 3,5t), egal was in den Papieren steht. Wenn du den aber mit 120km/h fährst und nichts transportierst ausser Personen, sollte das schon i.O. sein.
Gruß Stefan
#137742
Hallo Stefan,
ein Fahrzeug bei der Überführung und eventuell sogar mit Kurzzeitkennzeichen ist nicht für den Güterkraftverkehr bestimmt und somit Mautfrei.
Dein Einwand ist sehr interessant besonders an dieser Stelle für Jens, aber ist es wirklich so eindeutig wie Du es schreibst. Wenn ich das jetzt etwas auf die Spitze treibe, würde es ja bedeuten wenn ich keine Güter befördere (Leerfahrt) oder wenn ich z.B einen schweren Kranwagen von einer Einsatzstelle zu einer anderen bewege nicht Mautpflichtig bin.

Im Falle von Jens ist so eine Überführung sicherlich keine "privat Fahrt" und sie steht zumindest irgendwie schon mit der geschäftsmäßigen Beförderung von Gütern, nämlich im Zweifelsfall dem Gut Fahrzeug selbst, nach meinem Gefühl zusammen.

Ich betone hier mein Gefühl, ich bin kein Jurist und sicherlich wie keiner an dieser Stelle zu einer rechtsverbindlichen Aussage fähig, aber immer gerne
Bereit mein Rechtsempfinden mit anderen zuteilen und zu diskutieren.
Pleullagermuttern M180

Hallo Helmut, lies selbst: tatsächlich &q[…]

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