Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#292977
Die Bescheinigug von Daimler bezieht sich auf eine Zugmaschine... Richtig.
Nur wir reden hier von einer Lof-Zugmaschine. Und da gehört nunmal bisserl mehr dazu. Wenn das so einfach wäre, würde jeder Gewerbetreibende mit Mog den mal eben Umschlüsseln lassen um dann um Umweltzone, Maut & Co herum zu kommen. Aber soooo einfach ist das halt nicht :wink:
Fazit: Zugmaschine und Lof-Zugmaschine ist NICHT das selbe!

Die neue Nummer gibt es seit 01.02.2006. Und da wir in einem Bürokratiestaat leben, kann es Dir durchaus passieren das 8710 und 89 1000 "nicht" das selbe ist.
Geh einfach mal zur Zulasssungsstelle und Rede mit denen. Da helfen Dir auch deine Zitate nicht weiter... Da hilft nur die Umschlüsselung, ob es sinnvoll ist, sei mal daheingestellt :wink:

Ich habe in den letzten 6 Monaten seeeehr viel Zeit bei TÜV und Zulassungstelle verbracht, mit Umschlüsseln, Ummelden, Anmelden und 07-Kennzeichen. Da brauchst Du Nerven wie Drahtseile, weil die selbst zum Teil nicht mehr durchblicken. Es hat in den letzten 4 jahren einfach zu viele neue Gesetze und noch mehr Ausnahmeregelungen gegeben.

Zum Thema TGA: Würdest Du den sehen, würdest Du erkennen das er mehr ein "Unimog" als ein MAN-LKW ist. Der hat nichtmal ne Hilfsladefläche mehr. Gekauft hat er ihn, weil Mercedes zu bezahlbaren Preisen nur noch die Spielzeug-Unimogs U300/500 liefern konnte. Nichts für seinen 3-achsigen Ladewagen :lol:
http://www.toni-maurer.de/tuerkheim/fahrzeugbau/14.htm
http://www.hirl-technik.de/sondermaschinenbau3.htm


Ich würde mich im Vorraus immer mit den Damen und Herren bei TÜV & Zulassungstelle (eventl. auch Finanzamt) in Verbindung setzen. Und immer mit den gleichen Leuten reden und lieber mal 2 Wochen warten wenn derjenige im Urlaub ist, sonst wird das nichts :cry:
Denn was wirklich zählt, ist was der Beamte sagt und ob er seinen Stempel drunter setzt :P


Gruß Michael
#292980
Helmut-Schmitz hat geschrieben:
Aber frage mal nen Landwirt, wie schwierig es werden kann, nen LKW auf die Landwirtschaft als Zugmaschine LoF anzumelden.
Das ist nicht nur schwierig sondern unmöglich, schau mal oben wegen Nutzlast und Ladefläche, das steht nämlich so in der StVZO. Deshalb ist z.B. ein U1300L auch ein LKW und keine Zugmaschine.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Sowas, dann hat entweder einer falsch gelesen oder das unmögliche ist doch Möglich!! :rofl: :rofl: :rofl:

Denn geklappt hat es... Nix Ladefläche se Dank. Hab auch nie geschrieben das der TGA ne Ladefläche hat...

Wer lesen kann ist klar im Vorteil, gell? :party:


Gruß Michael,
der sich jetzt schon mal auf's Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat vom Zitat freut...
#292998
Hallo,
Die Bescheinigug von Daimler bezieht sich auf eine Zugmaschine... Richtig.
Die Bescheinigung von Daimler bezieht sich auf die Umschlüsselung von "Zugmaschine" auf "Zugmaschine Ackerschlepper", heutzutage heißt das "LoF Zugmaschine Ackerschlepper", ist aber das gleiche wie vorher. Früher gings um Schlüsselnummer 8700 (Zugmaschine) bzw. 8710 (Zugmaschine Ackerschlepper), heute um 8900 bzw. 8910. Mehr hat sich dabei nicht geändert.
Fazit: Zugmaschine und Lof-Zugmaschine ist NICHT das selbe!
"Zugmaschine" ist "Zugmaschine" und "Zugmaschine Ackerschlepper" ist "Zugmaschine Ackerschlepper", "Zugmaschine" ist nicht gleich "Zugmaschine Ackerschlepper", aber "Zugmaschine Ackerschlepper" ist gleich "LoF Zugmaschine Ackerschlepper"...
Zum Thema TGA: Würdest Du den sehen, würdest Du erkennen das er mehr ein "Unimog" als ein MAN-LKW ist. Der hat nichtmal ne Hilfsladefläche mehr.
So lange er die Vorgaben für eine Zugmaschine erfüllt, kann er u.U. auch eine Zugmaschine Ackerschlepper sein. Hilfsladefläche kann, muss aber nicht sein. Wenn er aber die Vorgaben für eine Zugmaschine nicht erfüllt, kann es auch keine Zugmaschine Ackerschlepper sein. Egal ob da einer einen Kraftheber dranfrimelt oder nicht.

Gruß,
Michael
#293142
Hallo gnobber
Sowas, dann hat entweder einer falsch gelesen oder das unmögliche ist doch Möglich!! :rofl: :rofl: :rofl:

Denn geklappt hat es... Nix Ladefläche se Dank. Hab auch nie geschrieben das der TGA ne Ladefläche hat...

Wer lesen kann ist klar im Vorteil, gell? :party:
Eine Lektüre zum Nachlesen
Anlage XXIX (zu § 20 Abs. 3a Satz 4)
EG-Fahrzeugklassen
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist


Klasse N: (Amerkung:im allgemeinen Sprachgebrauch LKW genannt)

Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.
Klasse N1:
Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2:
Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3:
Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Land- oder forst­wirt­schaft­li­che Zug­ma­schi­nen mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von min­des­tens 6 km/h, ihre An­hän­ger und die von ihnen ge­zo­ge­nen aus­wech­sel­ba­ren Ma­schi­nen 3)
Klas­se T: Zug­ma­schi­nen auf Rä­dern

Klas­se T1:
Zug­ma­schi­nen auf Rä­dern mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 40 km/h, einer Spur­wei­te der dem Fah­rer am nächs­ten lie­gen­den Achse - bei Zug­ma­schi­nen mit um­kehr­ba­ren Fah­rer­platz (Sitz und Lenk­rad sind um­kehr­bar) gilt die Achse, die mit den Rei­fen mit dem größ­ten Durch­mes­ser aus­ge­rüs­tet ist, als dem Fah­rer am nächs­ten lie­gen­de Achse - von min­des­tens 1.150 mm, einer Leer­mas­se in fahr­be­rei­tem Zu­stand von mehr als 600 kg und einer Bo­den­frei­heit bis 1.000 mm.

Klas­se T2:
Zug­ma­schi­nen auf Rä­dern mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 40 km/h, einer Min­dest­spur­wei­te von we­ni­ger als 1.150 mm, einer Leer­mas­se in fahr­be­rei­tem Zu­stand von mehr als 600 kg und einer Bo­den­frei­heit bis 600 mm. Be­trägt der Quo­ti­ent aus der Höhe des Schwer­punkts der Zug­ma­schi­ne (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mitt­le­ren Min­dest­spur­wei­te der Ach­sen je­doch mehr als 0,90, so ist die bau­art­be­ding­te Höchst­ge­schwin­dig­keit auf 30 km/h be­grenzt.

Klas­se T3:
Zug­ma­schi­nen auf Rä­dern mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 40 km/h und einer Leer­mas­se in fahr­be­rei­tem Zu­stand bis 600 kg.

Klas­se T4:
Zug­ma­schi­nen auf Rä­dern mit be­son­de­rer Zweck­be­stim­mung mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit bis 40 km/h (T4.1: Stelz­rad­zug­ma­schi­nen, T4.2: über­brei­te Zug­ma­schi­nen, T4.3: Zug­ma­schi­nen mit ge­rin­ger Bo­den­frei­heit).

Klas­se T5:
Zug­ma­schi­nen auf Rä­dern mit einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit über 40 km/h.
Wenn der TGA keine Ladefläche hat, fällt er nicht unter Klasse N, denn er ist nicht für die Güterbeförderung ausgelegt und somit kein LKW. Das muss man nicht nur lesen sondern auch verstehen und auslegen können.
Solltest du übrigens irgedwo unter der Klasse T etwas von Zapfwelle oder HKH finden können, gib mal kurz Bescheid, ansonsten frag mal bei deinen Beamten herum, ob die etwas finden.
Wir freuen uns auf deine Zitate :wink:
Zuletzt geändert von Helmut Schmitz am 18.03.2010, 05:13, insgesamt 1-mal geändert.
#293147
Hallo,
schlagt euch ned, geht auch so.
TGdingsbums gibts wirklich in der Landwirtschaft. Sind auch hier schon rumgedonnert - und zwar der Verein
http://www.trocknung-windsbach.de/leistungen.php
Ob der ne Zapfwelle hat - k.A., zumindest wird er ne große Hydraulikpumpe brauchen.
Warum der UGN ein Spielzeugmog sein soll - :?: gibt eben Leute die meckern gern. Ok, das mit dem Preis wird oft gebracht. Erfüllen dagegen die lof-TGA wirklich die Anforderungen/Haltbarkeit?
@Helmut: So'n Prüfer bzw. Gutachter hat zwar nicht über über den Inhalt der StVZO zu bestimmen. Allerdings sitzen die am Drücker und sind oft/meist besser informiert als z.B. die Herren ein Grün.
Daimler allein is aber auch nicht der Gott über die Gesetzte. Die können viel freigeben - wenn der Gesetzesarm zulangt, zwicken auch die den Schwanz ein. Ein guter Bekannter - bzw. seine Leute - mussten es vor ein paar Jahren am eigenen Leib erfahren, als Daimler erst wiederholt bekundete das 416-Sprinter mit PKW-Zulassung >80 fahren dürfen (und damit Autos verkaufte) und kurz danach ganz kleinlaut alles widerrief und die Kunden im Regen stehen lies.
Letztlich entscheiden Prüfer und Zulassung über den Eintrag - wennst Pech hast, sind an beiden Stellen Leute die einen nicht ab können. Mein Mog hat keinen HKH, nur ne Zapfwelle - bei der Zulassung war es kein Problem ihn als 89 2000 LOF.Zugm.GERAETETRAEGER zuzulassen mit grüner Nummer. Was ich aus den vielen Beiträgen zu dem Thema bisher rauslesen konnte, is das offenbar regional unterschiedlich - je weiter nördlich, desto Pech.

mfG
Axel
#293173
Hallo Peter,

bei jeder Änderung die heute in die Papiere kommt, wird immer auf die aktuelle Version der Papiere Zulassungsbescheinigung I +II statt Kfz-Schein und Brief) und aktuellen Schlüsselnummern (89 1000 statt 8710) umgestellt.
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