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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#4749
Hallo Unimogfreunde,
ich werde in letzter Zeit sehr oft auf Versicherungswechsel angesprochen. Wie dieser von statten geht. Deswegen hier mal ein kleiner Einblick in Versicherungsrecht Vertragsrecht bezogen auf AKB Allgemeine Kraftfahrtbestimmungen)
Normalerweise kann man Versicherungsverträge nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf kündigen.
Die einzigste Ausnahme sind KFZ Verträge.
Diese können regulär mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf gekündigt werden. (Wie und was der Ablauf ist, erklär ich weiter unten).
Die normale ordentliche Kündigung ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt in §8 . Sie hat schriftlich zu erfolgen, wobei in Zeiten moderner Kommunikation mittlerweile eine Kündigung nicht unbedingt per Einschreiben erfolgen muss, es geht auch per Fax. Bei Fax Kündigung ist daruf zu achten dass diese nur dann als rechtzeitig gilt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dieses auch rechtzeitig in den Machtbereich des Adresaten gelangt. Das heißt, dass die Kündigungsfrist 30.11.03 da ein Sonntag ist, die letztmögliche Kündigung am Freitag um 17h00 ist. Alle danach eingehenden Fax muss der Versicherer nicht mehr akzeptieren, da nicht mehr in seinem Machtbereich erreichbar.
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es auch ausserordentliche Kündigungen. Z.B. nach Schaden, oder nach Prämienerhöhung.
Die fristlose Kündigung nach Schadenregulierung ist die schlechteste, da dem Versicherer dann nämlich dennoch die Jahresprämie zusteht. Also wenn nach Schaden kündigen, dann immer nur zum Ablauf!
Nach neuestem Verbraucher Schutz und Gesetzeslage, dürfen KFZ Versicherungen nach Preiserhöhungen gekündigt werden. Der Kunde hat bei Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht, dass sich nach bekanntgabe der Preiserhöhung um 4 Wochen verlängert.
Im Konkretfall sieht das wie folgt aus:
Die normale Kündigungsfrist endet am 30.11.03. Hat ein Kunde bis dahin nicht gekündigt, besteht der Vertrag zunächst für ein weiteres Jahr. Am 05.12.03 erhält er dann seine neue Rechnung und die ist, sagen wir mal 5 Cent teuerer als im letzten Jahr. Dann hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht von 4 Wochen, das heißt er kann bis zum 05.01.04 den Vertrag immer noch rechtswirksam zum 01.01.04 kündigen.
Das geht sogar soweit, wenn der Betroffene die Prämienerhöhun erst am 10.01.04 erhält, hat er ein Sonderkündigungsrecht bis zum 10.02.04 zum 01.01.04 ; also im vorliegenden Beispiel sogar mit rückwirkender Wirkung!!! (Der Versicherer ist übrigens Beweispflichtig, er muss also beweisen dass der Kunde die Prämienerhöhung dann und dann erhalten hat)
Zum Schluss noch die Erklägung Ablauf:
Der Ablauf ist der Zeitpunkt zu dem der Vertrag bei regulärer Kündigung beendet werden kann. Bei KFZ Versicherungen ist dies in aller Regel der 01.01. eines jeden Jahres. Es gibt nur wenige Aussnahmen und diese sind am häufigsten bei unseren geliebten Unimogs, wenn sie denn als landwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen sind. Woran liegt dass? Ganz einfach, es hat mit den SF Klassen (schadnefreiheitsklassen) und Typklassen zu tun. Wenn der Ablauf nicht der 01.01. ist hat der Versicherer eine Mordsmässige rechnerei, denn neue Tarife dürfen immer nur zum Ablauf oder auch Hauptfälligkeit genannt, umgesetzt werden.
Landwirtschafltiche Zugmaschinen haben aber bei vielen Versicherungsgesellschaften keinen SF und keine Typklasse, deswegen gibt es weniger Rechnerei und deswegen hat man dort oft ander Ablauf/Hauptfälligkeitszeiten.
Mein Tipp:
Man sollte sachlich und Vernünftig mit der Versicherung sprechen, dann lassen die einen sowieso gehen wenn man nicht mehr mit ihnen will.
Beste Grüße
Schönen Sonntag
Bernd Schömann
Schmidt Streugerät

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