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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#374331
Hallo zusammen mein Vater hat seit kurzen einen 406 Cabrio.Da wir alles richtig machen wollen und diesen auch zu Oldtimertreffen mit angemeldeten Wohnwagen dahinter benutzen wollen, haben wir ihn mit schwarzen Kennzeichen angemeldet. Da wir noch Landwirtschaft angemeldet haben und Brennholz Verkauf haben, wird der Mog auch für andere Sachen genutzt wir haben eine Landwirtschaftliche Karre die er ziehen soll usw. . Jetzt haben die Tage gehört das dieses nicht statthaft ist, eine mit schwarzem Kennzeichen ausgestattete Zugmaschine mit einem landwirtschaftlichen Hänger zu versehen und schon gar nicht am Unimog da er ja mit 73 KM/H eingetragen ist. Jetzt gehen da nach einigem hinterfragen die Meinungen auseinander der eine sagt man darf es, da es für den Eigenbedarf ist und der andere sagt es wäre ne Straftat. Viell. kann mir ja einer weiterhelfen was man defenetiv darf.
Gruß Robert
#374339
Moin Robert,

der Sachverhalt ist unter zulassungs-, steuer- und fahrerlaubnisrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten.

der Anhänger (die Karre, wie du sie nennst) ist dann zulassungsfrei (und steuerfrei), wenn
- Verwendung nur in lof Betrieben
- Verwendung nur für lof Zwecke
- Mitführen nur hinter ZM (nicht auf lof-ZM beschränkt) oder SfA (Farbe des Kennzeichens des Zugfahrzeugs spielt keine Rolle)
- Betriebsgeschwindigkeit max. 25 km/h
- Kennzeichnung mittels eines 25 km/h-Schildes
- Folgekennzeichen einer der auf den Inhaber des lof-Betriebes zugelassenen ZM.
- eine Betriebserlaubnis für den Anhänger vorliegt, soweit dieser nicht nachweislich vor 1960 gebaut wurde.

Fahrerlaubnisrechtlich sieht es beim 406 so aus
- Fahrerlaubnisklassen B, L, T fallen raus, da er für B zu schwer, für L und T zu schnell ist (neben anderen Restriktionen).

Soweit der Anhänger eine zGM von nicht mehr als 750kg hat, reicht C1/ alte Kl. 3.
Bei Zulassungsfreiheit und zGM > 750kg braucht es CE79 oder CE oder alte Kl. 3.

Das sind ganz grob die Rahmenbedingungen.
Um das Thema detailiert darzustellen, bedarf es der genauen Fahrzeugdaten (Unimog und Anhänger) und eurer vorhandenen Fahrerlaubnisse.

Gruß Ulli
#374348
ulli hat geschrieben: ...
Soweit der Anhänger eine zGM von nicht mehr als 750kg hat, reicht C1/ alte Kl. 3.
Bei Zulassungsfreiheit und zGM > 750kg braucht es CE79 oder CE oder alte Kl. 3.
....
Hallo Ulli,

ganz kann ich deinen Beitrag nicht nachvollziehen. Würde Robert nicht auch die Führerscheinklasse C1E reichen, da der Mog wohl nicht mehr als 7,5t zGM hat und der Zug insgesamt wahrscheinlich nicht mehr als 12t zGM hat?

(ich gehe davon aus, das der Anhänger mehr als 750Kg zGM hat)

Grüße Andy
#374357
Hallo Robert,

vereinfachte Darstellung würde - befürchte ich - eine Gesetzesänderung erfordern. Etwa so wie bei der - leider nicht ratifizierten - Einkommensteuererklärung auf dem Bierdeckel. :wink:
#374363
mademer2010 hat geschrieben:Würde Robert nicht auch die Führerscheinklasse C1E reichen, da der Mog wohl nicht mehr als 7,5t zGM hat und der Zug insgesamt wahrscheinlich nicht mehr als 12t zGM hat?
Moin Andy,
ja, C1E würde reichen, wenn die zGM des Anhängers nicht größer als die Leermasse des 406 ist (geschätzt 3,3 - 3,6to).

Aber um auf solche Details vernünftig eingehen zu können, ist es wichtig, die genauen Fahrzeugdaten zu kennen - dann kann ich sagen: geht oder geht nicht.

Gruß Ulli

EDIT: lese gerade, dass sowohl Robert als auch sein Vater Kl. 2 haben, somit gibt es fahrerlaubnisrechtlich keine Probleme, wenn die Führerscheine noch gültig sind (Gesundheitscheck alle 5 Jahre ... - ich erspare mir jetzt die Einzelheiten).

Dann gilt vereinfacht, zulassungsfreier Anhänger erlaubt, wenn die Fahrt einem lof-Zweck dient und in/für einen lof-Betrieb durchgeführt wird - also Sand für den Hausbau oder Brennholz zum Kunden/Käufer fahren ist nicht, weil gewerblich.

Nicht ganz sicher, weil keine Zeit, jetzt darüber zu recherchieren:
Holzernte (aus dem Wald zum eigenen Betrieb) mit zulassungsfreiem Anhänger ist erlaubt, der Transport zum Kunden/Käufer allerdings nicht - das darf der 406 dann solo machen, weil schwarzes Kennzeichen.

Gruß Ulli
#374385
ulli hat geschrieben:...
Nicht ganz sicher, weil keine Zeit, jetzt darüber zu recherchieren:
Holzernte (aus dem Wald zum eigenen Betrieb) mit zulassungsfreiem Anhänger ist erlaubt, der Transport zum Kunden/Käufer allerdings nicht - das darf der 406 dann solo machen, weil schwarzes Kennzeichen.
...
Meiner Meinung nach ist der ausschlaggebene Punkt dabei, ob das Holz aus den eigenen Wald kommt oder nicht.
Eigener Wald = zul. freie Anhänger möglich, da lof-Betrieb.
Beförderungen müssen nur in einem lof Betrieb beginnen oder enden, also auch die Lieferung zum Kunden.
Wird das Holz zugekauft = gewerblicher Betrieb (Brennholzhandel) = keine zul. freie Anhänger möglich.

Und noch ein Hinweis an Robert.
Da der Unimog nicht nur den lof-Zweck dient braucht er ein Fahrtschreiber.
Und bei einen Brennholzhandel (zugekauftes Holz) sogar ein EG-Kontrollgerät unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten.

Glückauf
Lutz
#374403
Lutze hat geschrieben: Und noch ein Hinweis an Robert.
Da der Unimog nicht nur den lof-Zweck dient braucht er ein Fahrtschreiber.
Und bei einen Brennholzhandel (zugekauftes Holz) sogar ein EG-Kontrollgerät unter Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten.

Glückauf
Lutz

Hallo Lutz
Darf ich dich etwas korrigieren, habe ich auch gerade von einem BAG Beamten gelernt:
Es ist nicht wichtig, welches zulässige Aufzeichnungsgerät im Fahrzeug verbaut ist (Fahrtenschreiber/EG-Kontrollgerät), es kommt nur auf die Tatsache an, ob man nachweispflichtig ist, das die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.
Dies ist grundsätzlich für alle Betriebe die Güter transportieren, sei es Firmenzweck (Spedition) oder nur zur Versorgung der betrieblichen Stätten, (z.B. ein Gerüstbauer der seine Gerüste an/von einem Baustelle verbringen, hierunter fallen bedingt auch lof Betriebe)
Nur wenn der Robert den Unimog als lof Zugmaschine zugelassen hat, braucht er keinen Fahrtenschreiber.
Das gleiche gilt, wenn der Unimog nicht als gewerblich genutztes Fahrzeug zugelassen ist, sprich nicht dem lof Betrieb zugeordnet ist. (In diesem Fall wird er aber nachweisen müssen, dass er auf dem lof Betrieb mit dem Unimog nur aushilft und diesen nicht öfter als Zugfahrzeug auf dem lof-Betrieb einsetzt.
Denn privat genutzte Lkw brauchen grundsätzlich keinen Fahrtenschreiber/EG-Kontrollgerät, respektive braucht ein verbautes Gerät nicht genutzt werden.

Was er wie damit ziehen/transportieren darf, hat Ulli ja schon beschrieben.
#374404
Armes Deutschland jedenfalls man möchte alles richtig machen und bezahlt soger Steuer auf das Teil und dann muß man immer noch genau aufpassen was man darf und vorallem was man im Fall einer Kontrolle den lieben Jungs erzählt.Das schlimme ist halt in unserem Fall das wir den Mog ziemlich vielseitig nutzen wollen mit Treffen Holz usw. aber danke für die Infos
Gruß Robert
#374411
Hallo @ all,
also wenn ich das so lese, gefallen mir manche Dinge und manche nicht. :D
Auf alle Fälle ist es nicht hilfreich, wenn man keine Paragrafen dazu schreibt. Es wird sonst nur eine Unendliche Geschichte. :shock:
Das man einen Fahrtenschreiber nich benutzen muss wenn er eingebaut ist! Sollte man bei einer Kontrolle nachweisen können.

Da ich im Moment auch nicht alles recherschieren kann, gebe ich mal nur einen Hinweis, wer ab 2014 keine 95 (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz) in der Fahrerlaubniss hatt, darf keine Güter Transportieren. !!
(diese Auslegung für Handwerker und so, ist ein durcheinander...)

Alleine dieses Thema ist Seiten füllend. Wie immer EU - Gestze und deutsche Umsetzung. Und so lange da keiner was auf die Fresse bekommt, kommt da nur Müll raus.
#374451
Hallo Klaus,

hier liegt die weitverbreitete Verwechselung der Begrifflichkeiten vor.
Ich versuche es mal deutlicher zu schreiben und nehme den Tipp von Festus mit den Paragrafen gerne auf.

Fahrtschreiber
dieses Gerät zeichnet nur die Geschwindigkeit auf. Eine Überwachung (Aufzeichnung) der Lenk- und Ruhezeiten ist nicht möglich.
Allerdings wurden früher schon oft anstatt eines Fahrtschreibers die EG-Kontrollgeräte eingebaut.

EG-Kontrollgerät
ieses Gerät zeichnet sowohl die Geschwindigkeit, als auch die Lenk- und Ruhezeiten auf. Verbaute analoge Geräte sind noch zulässig. Die neue digitalen Geräte funktionieren nur mit der Fahrerkarte.

Die StVZO schreibt den Fahrtscheiber vor und da ist es egal ob gewerbliche Nutzung oder privat
StVZO hat geschrieben:§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
1.Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
2.Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3.zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
Dies gilt nicht für
1.Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
2.Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
3.Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
4.Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, genannt sind,
5.Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) genannt sind.
...
Die anderen Ausnahmen stehen halt in der FPersV und der VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006. Bitte mal selbst heraus suchen, wird sonst hier zuviel Gesetzestext :wink:

Seit der Einführung EG-Verordnung Nr. 561 gibt es leider auch keine generelle Befreiung mehr bei Privat-Nutzung. Ab 7,5 t zgG der Fahrzeugkombination besteht auch bei Privat-Nutzung eine Lenk- und Ruhezeitenpflicht. Sonst würden die unter 7,5 t Fahrzeugkombination nicht extra in der Verord. 506 Artikel 3, h aufgeführt werden.
Oder man fällt halt unter einer der vielen Ausnahmen (z.B. H-Kennzeichen)


Hallo Festus,

ja, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz kommt neuerdings auch noch erschwerend dazu. Aber da sind glücklicherweise private Fahrten generell ausgenommen. :D
BKrFQG hat geschrieben:§ 1 Anwendungsbereich
...
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit
...
7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Glückauf
Lutz
#374459
Sooo, nun habe ich auch eine Frage an die Experten (und Bitte nur an diese!) :

Mein Mog ist schwarz als Lof-Zgm zugelassen...

Wir selbst haben keinen gewerbsmäßigen Lof-Betrieb, wohl aber einige kleine Lof-Flächen die verpachtet sind bzw. der Brennholzgewinnung dienen.

Nun hat mich mein Nachbar gefragt, ob ich für ihn (landwirtschaftlicher Betrieb) eine gebrauchte Rundballenpresse beim Händler holen und auf eigener Achse zu ihm auf den Hof zu bringen kann.


Dies würde sich insofern anbieten, da die Presse in der Nähe meines Winterlagers steht und die einfache Strecke von 100km nicht gerade ein Zuckerschlecken mit dem Traktor ist...

Nun die Frage: Darf ich das :?:

Eventl. mit rotem 06-Kennzeichen auf der Presse?


(Füherschein ist in allen Klassen vorhanden, also kein Thema)


Vielen Dank!
Gruß Michael
#374482
Hallo Michael,

als Experten würde ich mich jetzt nicht bezeichnen, weiss aber mittlerweile wo vieles in der Gesetzen und Verordnungen steht.

1. Frage: Was ist eine Rundballenpresse?
FZV hat geschrieben:§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
...
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
...
d) Arbeitsmaschinen,
...
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
...
Buchstabe a) können wir ausschliessen, da hier die klassischen Transportanhänger gemeint sich. Bleibt also nur d) und h), wobei ich persönlich zu h) tendiere.
Daraus folgt, dass die Presse weder bei d) noch bei h) an (in) einen lof-Betrieb bzw. am lof-Zweck gebunden ist.

2. Frage: Gib es weitere Voraussetzungen?
FZV hat geschrieben:§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
...
3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
...
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
...
FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
(8 ) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
...
Also sollte die Presse unter d) Arbeitsmaschinen fallen braucht sie
- Betriebserlaubnis (genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung)
- Folgekennzeichen, wenn mit 25 km/h Schild (§58 StVZO)
- eigenes Kennzeichen, wenn > 25 km/h

Fällt die Presse unter h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
- BE, wenn zGG > 3,0 t
- kein Kennzeichnen
- Geschwindigkeit offen (was der Hersteller frei gibt)

Also fahren darfst Du die Presse. Du musst Dich halt nochmal schlau machen, unter was die Presse fällt d) oder h) und dementsprechend die Voraussetzungen einhalten.

Ich hoffe ich konnte Dir ein wenig weiter helfen.

Glückauf
Lutz

PS: Rotes Kennzeichen - ist ja eigentlich nur für den "KFZ-Handel" bzw Hersteller und Co..
Da weiss ich aber nicht wie es genau ist -einfach ausleihen geht wohl nicht mehr. Näheres dazu findet man im Verkehrsportal.de :wink:
Bleibt aber noch das Kurzzeit-Kennzeichen
#374541
Hallo Lutz

Wenn du deinen zweiten Beitrag genau anschaust, steht da genau das drin, was ich schon geschrieben habe.

Einzig über die Begrifflichkeiten kann man diskutieren.....was der Volksmund einschl. Rennleitung und was der Gesetzestext wie benennt.

P.S. Die StVZO bezieht sich auf das Fahrzeug samt dessen Ausstattung und nicht auf den Zweck und die Verpflichtung zur Benutzung eines EG-Kontrollgerätes. Sagt ja schon der Name "StrassenVerkehrsZulassungsVerordnung"

Auch die EG-V 561 regelt nur die zulässigen Arbeitszeiten und im Privaten gibt es keine Arbeitszeiten!

Wie schon geschrieben habe ich diese Auskunft von meinem Nachbarn und der ist BAG-Beamter im Überwachungsdienst. Wer wenn nicht dieser Personenkreis sollte mir hier eine verbindliche Aussage geben ? :roll:
#374610
Hallo Klaus,

die StVZO regelt eben nicht nur den Einbau, sondern auch die Nutzung eines Fahrtschreibers!
StVZO hat geschrieben:§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät
...
2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter - bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.
...
Und hierbei ist es egal ob gewerblich oder privat, es sein dann man fällt unter einer der angegebenen Ausnahmen.

Das mit der EG-VO 561 dachte ich ja auch immer -die interessiert mich nicht, wenn ich privat Unterwegs bin-.
Früher war hier die VO 3820/85 (bis 11.04.2007) massgebend und in der stand
VO 3820/85 hat geschrieben:Artikel 4
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit
...
Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;
...
Also alle privaten Fahrten waren ausgenommen.

Diese Verordnung wurde aber durch die besagte VO 561 ersetzt und hier steht
VO 561 hat geschrieben:Artikel 2
...
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im
Straßenverkehr:
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige
Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger
3,5 t übersteigt, oder
...
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen im Straßenverkehr
mit folgenden Fahrzeugen:
...
h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen
Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur
nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
i) Nutzfahrzeuge, die nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem sie verwendet werden, als
historisch eingestuft werden und die zur nichtgewerblichen
Güter- oder Personenbeförderung verwendet werden.
Was mich an der Sache stutzig macht: warum werden in diesen Verordnungen die nichtgewerblichen Fahrten (neu nur bis 7,5 t) explizit ausgenommen, wenn sie nur für den gewerblichen Güterverkehr zuständig sein soll.
Hier kannst Du doch nochmal bitte Deinen Nachbarn fragen, ob er dafür eine logische Erklärung hat.
Deinen letzten Satz sehe ich nämlich geauso - ein BAG-Beamter im Überwachungsdienst sollte sich da bestens auskennen. :D

Glückauf
Lutz
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