Hallo Michael,
als Experten würde ich mich jetzt nicht bezeichnen, weiss aber mittlerweile wo vieles in der Gesetzen und Verordnungen steht.
1. Frage: Was ist eine Rundballenpresse?
FZV hat geschrieben:§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
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(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
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2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
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d) Arbeitsmaschinen,
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h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
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Buchstabe a) können wir ausschliessen, da hier die klassischen Transportanhänger gemeint sich. Bleibt also nur d) und h), wobei ich persönlich zu h) tendiere.
Daraus folgt, dass die Presse weder bei d) noch bei h) an (in) einen lof-Betrieb bzw. am lof-Zweck gebunden ist.
2. Frage: Gib es weitere Voraussetzungen?
FZV hat geschrieben:§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
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3. Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
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(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
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FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
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(8 ) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
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Also sollte die Presse unter d) Arbeitsmaschinen fallen braucht sie
- Betriebserlaubnis (genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung)
- Folgekennzeichen, wenn mit 25 km/h Schild (§58 StVZO)
- eigenes Kennzeichen, wenn > 25 km/h
Fällt die Presse unter h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte
- BE, wenn zGG > 3,0 t
- kein Kennzeichnen
- Geschwindigkeit offen (was der Hersteller frei gibt)
Also fahren darfst Du die Presse. Du musst Dich halt nochmal schlau machen, unter was die Presse fällt d) oder h) und dementsprechend die Voraussetzungen einhalten.
Ich hoffe ich konnte Dir ein wenig weiter helfen.
Glückauf
Lutz
PS: Rotes Kennzeichen - ist ja eigentlich nur für den "KFZ-Handel" bzw Hersteller und Co..
Da weiss ich aber nicht wie es genau ist -einfach ausleihen geht wohl nicht mehr. Näheres dazu findet man im Verkehrsportal.de

Bleibt aber noch das Kurzzeit-Kennzeichen
U411.112 Bj. 1959
Zahnstangenkipper Bj. 1955
U406.120 Bj. 1973 z.Zt. abgemeldet
MM EDU 7500 Bj. 1974 z.Zt. abgemeldet