Hallo Rolf,
hierfür ist die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zuständig.
1. Frage was ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine
§2 Begriffbestimmung FZV
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;
Da sehe ich schonmal einen wiederspruch, den beim UNIMOG sind die Geräte im allgemeinen nicht fest verbunden, sondern meistens mit Bolzen gesteckt.
Hinderlich könnte auch die Pritsche und die Anhängerkupplung sein. Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger geführt werden.
Ausnahmen bestättigen aber die Regel: z.B. Mähdrescher mit angehängten Schneidwerk.
§3 Notwendigkeit einer Zulassung
- (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
...
hört sich schonmal gut an

, wenn ... erfüllt wird
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
- (1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
...
(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen.
Ein UNIMOG 411 ist zwar ein genehmiger Typ, allerdings mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 53 km/h, also brauchst Du eine Einzelabnahme.
Zum Versicherungsschutz schliesse ich mich meinen beiden Vorschreiber an. Betriebshaftpflicht bzw. Privat-Haftpflicht sollte ausreichen, wenn das mit den Versicherungträger vereinbart wird.
Glückauf
Lutz
U411.112 Bj. 1959
Zahnstangenkipper Bj. 1955
U406.120 Bj. 1973 z.Zt. abgemeldet
MM EDU 7500 Bj. 1974 z.Zt. abgemeldet