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Moderator: stephan

#452903
Hallo,
Abgelastet auf 3,5 t (Seltenheit) Günstige Steuer und TÜV alle 2 Jahre !
Kann mit Führerschein Klasse B gefahren werden.
(Nein das ist kein Scherz, Unterlagen erstellt durch die DEKRA)
Nein, ein Scherz ist das wahrlich nicht. Über sowas kann ich leider nicht lachen. Ich sehe auf den Bildern einen 406 mit 417er Kabine, der leer schon knapp an die 3,5t kommt, wenn er nicht mit angebautem Kraftheber und Pritsche schon drüber ist. Dann ist da ein Streuer aufgebaut und ein Schneepflug dran. Wieviel wiegt denn die Gesamtkombination? Doch wohl deutlich über 3,5t. Wie viel Zuladung bleibt denn bis zum Erreichen der 3,5t? Eine sinnvolle Nutzung von Pritsche oder Frontkraftheber dürfte wohl kaum möglich sein.

Zumindest sollte man deutlich hervorheben, dass ein Fahren dieser Kombination (gezeigter Mog mit Pflug und Streuer) bei einem eingetragenen Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 3,5t nicht möglich ist, ohne nominell deutlich überladen zu fahren und damit ein beachtliches Bußgeld zu kassieren. Beim lenken dieses Gespanns dürfte da noch Vorsatz unterstellt werden und sich das Bußgeld deutlich erhöhen, auch wenn Klasse B natürlich ausreicht, solange das Geschoß mit 3,5t eingetragen ist (und wenigstens leer auch nicht so viel wiegt).

Gruß,
Michael
#453113
Hallo,

wie viel Zuladung verbleibt denn bei dem gezeigten Fahrzeug mit Frontkraftheber ohne Streuer und Schneepflug bis zum Erreichen der 3500kg? Darf überhaupt noch ein Beifahrer mit rein oder muss man dann schon mit halb leerem Tank fahren?

Gruß,
Michael
#453281
Hallo
wir wollen uns doch hier nicht gegenseitig beschummeln. Es dreht sich hierbei nicht um den FZ-Wert sondern um die zugesicherte Eigenschaft, fahrbar mit FSK B, also unterhalb 3,5 t zGM.
Das Fahrzeug ist mit große Getriebe, 14,5er Bereifung,Anbauplatte plus FKH für die Anbauplatte angeboten.
Das Fahrzeug wiegt mit diesem Zubehör sicherlich weit oberhalb der der dabei zulässigen Grenze.
Nur zum Vergleich, der 417 ist mit Kriechgangetriebe (ohne Schneckengänge) und ohne Anbauplatte, ab Werk bereits mit einem Leergewicht von 3760Kg angegeben.
#453308
Hallo,

nur damit das klar ist: Ich möchte in keinster Weise die Restauration, den Wert des Fahrzeuges bzw. den verlangten Preis dafür in Frage stellen, das kann man auch nicht anhand der Bilder, um eine vernünftige Einschätzung geben zu können, müßte man das Fahrzeug besichtigen. Wobei der Liebhaberwert durch die fehlende Originalität sicher nicht steigt, ein Top-Instandgesetztes Fahrzeug zum Arbeiten zu dem Preis aber eher selten gesucht wird.

Es geht mir einzig und alleine um die Aussage, dass dieser Mog mit Klasse B gefahren werden kann. Ich frage mich, mit welcher Ausstattung dieser gewogen wurde und wie viel Reserve (wenn überhaupt) zum zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t vorhanden ist. Mein 406 Bj. 12/1970 mit durchaus vergleichbarer Ausstattung hat 3,5t Leergewicht. Einzig sind da die normale Pritsche sowie ein Heckkraftheber mit Gestänge an schweren Teilen mehr dran, dafür aber das sicherlich deutlich leichtere 406er-Originalfahrerhaus sowie auch kein Frontkraftheber. Ob 405er oder 365er-Reifen dürfte auch nicht wesentlich was ausmachen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Frontkraftheber als abnehmbares Teil an der Schnellwechselplatte nicht dabei war, so dürften hier kaum mehr als 100kg Zuladung verbleiben, ich gehe davon aus, dass mit eingehängtem Frontkraftheber die Zulademöglichkeit schon weitgehend erschöpft ist. Wenn man schon mit solchen Tricks arbeitet, um Führerscheinregelungen auszunutzen, sollte man sie wenigstens potentiellen Käufern auch offen darlegen. Es gibt durchaus Kaufinteressenten, die denken, sie hätten auch mit diesem Fahrzeug bei 3,5t noch annehmbare Zuladungsmöglichkeiten.

Gruß,
Michael
#453346
moin Martin,
martin71 hat geschrieben:Helmut,
irgendwie sitz ich auf der Leitung mit der zugesicherten Eigenschaft. Was willst Du uns sagen? Ich versteh es nicht. Gern auch per PN.
wenn ein schweres Fahrzeug leicht angemeldet und vermutlich auch versichert ist, um es mit einem kleinen Führerschein zu fahren, könnte man den Fahrer/Besitzer wegen folgender Dinge rankriegen:

- Fahren ohne Führerschein
- Steuerhinterziehung
- und im Falle eines Unfalls könnte die Versicherung nachwiegen und aufgrund falscher Angaben im Vertrag den Versicherungsschutz für ungültig erklären. Dann sind Haus und Hof auch noch weg...

mfg
Fabian
#453470
Hallo,
wenn ein schweres Fahrzeug leicht angemeldet und vermutlich auch versichert ist, um es mit einem kleinen Führerschein zu fahren, könnte man den Fahrer/Besitzer wegen folgender Dinge rankriegen:

- Fahren ohne Führerschein
- Steuerhinterziehung
- und im Falle eines Unfalls könnte die Versicherung nachwiegen und aufgrund falscher Angaben im Vertrag den Versicherungsschutz für ungültig erklären. Dann sind Haus und Hof auch noch weg...
So klar ist das auch wieder nicht. Solange beim verwiegen bei der Abnahme bzw. durch spätere Anbauten nicht geschummelt wurde (also z.B. nach Verwiegung noch ein paar 100kg Teile drangeschraubt) ist das Fahrzeug erstmal "nur" überladen. Die oben aufgeführten Vorwürfe dürften nur dann relevant sein, wenn dem Fahrzeugführer/-halter Vorsatz nachzuweisen ist, also wenn z.B. bei der Verwiegung geschummelt wurde oder nachträglich noch Teile montiert wurden und damit schon das Leergewicht über dem angegebenen in den Papieren oder sogar über dem zul. Gesamtgewicht liegt. Insbesondere ist Überladung auf ein tatsächliches Gewicht über 3,5t kein Fahren ohne Fahrerlaubnis, da für die nötige Fahrerlaubnisklasse immer die zul. Gesamtmasse lt. Papieren zählt.

Auch dürfte es im Falle eines Unfalles hier schwer sein, eine evtl. vorhandene Überladung als Unfallursache auf technische Gründe zurückzuführen, da das Fahrgstell ja deutlich mehr abkann und die Ablastung i.d.R. ohne technische Änderung erfolgt ist. Die Regressansprüche der Haftpflichtversicherung für solche Fälle sind auch gedeckelt, eine Kasko kann sich natürlich da rauswinden und die Zahlung verweigern. Im gewerblichen Einsatz kommt heutzutage meist ein Gewinnabschöpfungsverfahren bei Überladung zum Einsatz, das geht natürlich im privaten Bereich nicht, bei Einsatz im Gewerbe mit Pflug/Streuer wäre sowas aber auch möglich.

Auf jeden Fall kann sowas auch im Privatgebrauch sehr schnell sehr teuer werden, insbesondere wenn nach Verwiegung noch was angebaut wurde.

Gruß,
Michael
#453684
Hallo
unter der Annahme, dass das Fahrzeug im originalen Zustand mehr als 3,5zGM hat, zur Verwiedung diese demontiert wurden und anschließend wieder montiert wurden, wird hier jeder Richter von Vorsatz ausgehen. Die Maßnahme dient offensichtlich dazu, mehrere Grenzen durch vorsätzliche Handlung zu umgehen. Da wäre die steuerpflichtige zGM, das nicht zluässgen Prüfintervall, die unzureichende FSK, ggf die zulässige Höchsteschwindigkeit, Streckenverbote für Fahrzeuge über 3,5t (LKW) etc.
Zwar zählen anschraubbare Anbaugeräte als Ladung, jedoch hat sich der Betreiber dabei über die Zulässigkeit und korrekte Anbauvorschrift sachkundig zu machen. Insofern wird auch die Justiz ein Unterschied zwischen einer halben Schaufel Schutt zuviel oder ein um zwei Tonnen überschrittene Vorderachslast durch planmäßigen Anbau von Zusatzeinrichtungen unterscheiden.
Ob der Verkäufer hier den Käufer täuschen möchte oder auch die Behörden ist nicht klar erkennbar.
#453705
Jetzt mische ich mich mal als 2. Moderator hier ein:
Wenngleich für mich auch die Diskussion rechtens erscheint,
Haltet ihr euch bitte auch an die Regeln!
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