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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#349485
Hallo Foristen,

Auf Treffen begegne ich vielen Unimog- u. Traktorfans, die Ihre meist einachsigen gemütlich ausgestatteten Bauwagen mit 25 km - Schild ohne Zulassung aber mit dem Kennzeichen der Zugmaschine als "Nachläufer" angehängt haben.

Auf meine Nachfrage sagen die meisten, daß es damit keine Probleme gibt auch bei pol. Kontrollen (alter Klasse 3 - Führerschein vorausgesetzt.
auch haben die allermeisten, die ich fragte keinen Typschein zum Hänger oder sonst ein behördliches Dokument...

Wie ist da Eure Erfahrung - Ich möchte unseren 3,5 mtr. Einachser auch mal dann und wann auf der Straße bewegen. Beleuchtung, 25 km- Schild und neue Reifen sind montiert .

Wie haltet Ihr das mit Euren Anhängseln??- Freu' mich auf Eure Tipps

Grüße - Karin (U 401)
#349486
Hallo Karin,
einachsigen gemütlich ausgestatteten Bauwagen mit 25 km - Schild ohne Zulassung aber mit dem Kennzeichen der Zugmaschine als "Nachläufer" angehängt haben
ganz einfach - Lappe wech!

mfG
Axel
#349493
Ich denke mal, dass die meisten Bauwagen nach 1961 gebaut wurden. Also brauchts dafür zunmindest schon mal eine Betriebserlaubnis. Das ist mal Fakt.
Alles weitere, was das mit dem Folgekenzeichen angeht, wäre bei mir nur Halbwissen und hab da mal was gehört.
Ich selber habe aber ein ähnliches Problem. Ich habe einen Bauwagen und leider keine Betriebserlaubnis dafür, weil es den Hersteller gar nicht mehr gibt. :? Auch der TÜV hat keine Unterlagen zun dem Bauwagen. Nutze den Bauwagen nur fürs Holzen und fahre mit grünem Kennzeichen und Folgekennzeichen.

Nordhessische Grüße,
Jörg
#349507
Hallo Karin,

Mittag is schnell rum, daher jetzt etwas mehr.
Hab das ganze von nem Bekannten (Gutachter) mal zusammengestellt gekriegt. Wie immer gilt - wo kein Kläger da kein Richter. Im konkreten Fall hatte ein Kirchweihbursche nen Unfall mit nem Toilettenwagen hinter dem Bulldog (für Nordlichter = Traktor). Die Polizei wollte dem armen Schwein offenbar sogar noch helfen, aber der Rest sollte eindeutig sein. Und zwar egal ob eigen- oder fremdverschuldet!
"Folgen der Fahrt (Schaustellerwagen/WC-Wagen an Privat Kfz angehängt ...) sind also:

- Verstoß gegen §3 FZV Zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung auf öffentl. Straßen bewegt

- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Straftat – wird vor Gericht geahndet, FS-Entzug zu beinahe 100%)

- bei Personen auf Anhänger und falls keine Genehmigung der Behörde vorliegt: Verstoß gegen Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften

- Führen eines Kfz ohne gültige Fahrerlaubnis (Klasse DE/Personenbeförderung erforderlich ohne eine behördlich erteilte Ausnahmegenehmigung)

- Volle Haftung bei Personenschäden (ohne Genehmigung gefahren oder der Kirchweihbaumfall – das ist generell untersagt) – Besoffener von Kirchweihbaum/Wagen gefallen und Du warst der Fahrer (dazu gehört öfters auch eine Haftstrafe)

- ab 6Punkte im VZR

- Neben der Haft-/Geldstrafe durch die Straftat kommen noch die Geldstrafen/Nebenstrafen wegen der Ordnungswidrigkeiten (Nebenstrafen: Entzug der FE, FS-Entzug, Eintrag im VZR, Beschlagnahme des Tat-Kfz, Fahrtenbuchauflage, etc…)

und noch einige lustige Sachen mehr. Zusammenfassend also: Straftat i.V.m. OWis ohne Ende und volle Haftung bei Personenschäden (das kann einem das Leben vermiesen ;o)"

Der Rest is fast schon seitenfüllend - ich häng's mal ganz klein dran
"Einige Quellen:

§ 3 FZV

Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
…….

2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d) Arbeitsmaschinen,
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.


Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28.02.89 (VKBl. 1989, S. 322), geändert durch Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 18.05.1992 (VKBl. 1992, S. 345).

§ 1

1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen gelten als von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 der StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, ausgenommen, wenn sie

1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,

2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen

3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen

4. auf den An- oder Abfahrten nach Nummer 1, 2 oder 3 verwendet werden.

Dies gilt nur, wenn

1. für jedes eingesetzte Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt und hierüber mindestens ein in § 18 Abs. 5 der StVZO genannter Nachweis ausgestellt ist.

2. für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes amtliches Kennzeichen zugeteilt ist.


1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der StVZO erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von §§ 32 und 34 der StVZO dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, dass keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der StVO vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 19.März 1992 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, und § 49 a Abs. 1 Satz 1 der StVZO dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der StVO nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere ist nicht erforderlich.

2) Abweichend von § 5 Abs. 1 der StVZO berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse 5 ( Nach neuem Fahrerlaubnisrecht (§ 6 FeV) ist mindestens die Klasse L erforderlich ) auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Abs. 1 Satz 1, wenn sie gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 2 der StVO dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, nach Abs. 1 Satz 1 Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.

4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn

1. für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeug im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,

2. Die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden

und

3. die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 StVZO gekennzeichnet sind.

Erläuterungen zu den Bestimmungen:

Quelle: Amtliche Begründung des BMV zu vorstehenden Bestimmungen

1. Die Regelung in § 1 erstreckt sich auf Ausnahmen für den Einsatz von Zugmaschinen und ihren Anhängern bei Brauchtumsveranstaltungen und Altmaterialsammlungen, Landschaftssäuberungsaktionen oder Feuerwehreinsätzen und -übungen. Unter Brauchtumsveranstaltungen fallen z.B. Fastnachtsumzüge, Felderfahrten, Schützen- und Feuerwehrfeste. Der Begriff " örtliche Brauchtumsveranstaltungen" wird bereits in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO verwendet; diese Bestimmung stellt "kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen" von der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO frei.

a.) Es besteht vornehmlich für den ländlichen Raum ein Bedürfnis, durch allgemeine Ausnahmeregelung den Einsatz von langsam fahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (bis 32 km/h) und von Anhängern (in der Regel aus der land- oder Forstwirtschaft) für die Brauchtumsveranstaltungen zu erleichtern, indem von der Zulassungspflicht (§ 1 Abs. 1) befreit wird. Die Befreiung von der Zulassungspflicht - und damit gemäß § 3 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auch von der Kfz-Steuerpflicht - für die Dauer der Veranstaltung einschließlich An- und Abfahrten erscheint vertretbar. Da die betreffenden Zugmaschinen - auch als land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge ohnehin der Zulassungspflicht nach § 18 Abs. 1 StVZO unterliegen und daher in aller Regel bereits zugelassen sein dürften , wäre - falls insoweit die Ausnahmeregelung für die Veranstaltung in Anspruch genommen werden sollte - eine Umschreibung bei der Zulassungsstelle nötig; indes wird man wohl -auch mit Rücksicht auf die meist relativ kurze Dauer solcher Veranstaltungen - hiervon allgemein absehen.

Von viel größerer praktischer Bedeutung ist, dass die von diesen Zugmaschinen gezogenen und möglicherweise zulassungsfreien land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern durch den Einsatz auf Brauchtumsveranstaltungen nicht zulassungspflichtig werden.

Dies stellt § 1 Abs. 1 der vorliegenden Ausnahmeverordnung sicher. Im Interesse der Verkehrssicherheit und aus Gründen der Beschränkung der Zahl der begünstigten Fahrzeuge fallen unter die Befreiung - abgesehen von den Anhängern - nur die langsam laufenden Zugmaschinen (bis 32 km/h). Die 32 km/h bilden derzeit die Grenze für die sogen. Langsamläufer unter den Zugmaschinen. Es bleibt für diese Fahrzeuge jedoch das Erfordernis der Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StVZO) und des eigenen zugeteilten Kennzeichens (§ 18 Abs. 4 Satz 1 StVZO) sowie als Fahrzeugpapier mindestens der Betriebserlaubnisnachweis (§ 18 Abs. 5 StVZO). Außerdem gelten - ohne dass dies in der Ausnahmeverordnung einer Erwähnung bedarf - die Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 30 ff. StVZO. Die durch § 1 Abs. 2 eröffnete Möglichkeit, solche Zugmaschinen mit ihren Anhängern auch mit dem Führerschein der Klasse 5 ( Nach neuem Fahrerlaubnisrecht (§ 6 FeV) ist mindestens die Klasse L erforderlich ) fahren zu dürfen, soll die Beteiligung von Helfern ermöglichen, die sich in ihrer Freizeit hierfür zur Verfügung stellen. Die Ausnahme erscheint vertretbar, zumal sie auf langsam fahrende Zugmaschinen (bis 32 km/h) beschränkt ist, das Mindestalter des Fahrzeugführers 18 Jahre betragen muss und bei den Veranstaltungen selbst nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Ausnahmeverordnung nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Für die Verwendung der Fahrzeuge auf Brauchtumsveranstaltungen ist außerdem eine Ausnahme vom Verbot der der Beförderung von Personen auf der Ladefläche der Anhänger vorgesehen (§ 1 Abs. 3).

Die Beförderung insbesondere aktiver Teilnehmer auf den Festwagen ist häufig wesentlicher Bestandteil solcher Umzüge (z.B. bei Fastnachtsumzügen). Diese Befreiung von § 21 Abs. 2 Satz 2 StVO ist nur vertretbar, wenn ausreichende Schutzvorkehrungen - insbesondere baulicher Art - gegen Unfälle und sonstige Gefährdung der Teilnehmer getroffen werden. § 1 Abs. 3 erklärt dies zur Bedingung für die Ausnahmeregelung. Außerdem sieht § 1 Abs. 4 Nr. 2 als weitere Bedingung vor, dass die unter die Ausnahmeregelung fallenden Fahrzeuge auf der Veranstaltung selbst nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung ist unerlässlich (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1).


Für die Zugmaschinen selbst - auch wenn sie zulassungsfrei gestellt sind - besteht ohnehin eine Versicherungspflicht nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes. Falls die Versicherung, insbesondere der Anhänger, auf den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder für land oder forstwirtschaftliche Zwecke beschränkt ist, müsste sie für den Einsatz auf Brauchtumsveranstaltungen erweitert werden. In Betracht kommt eine Deckungszusage des Versicherers im Rahmen einer bereits bestehenden Haftpflichtversicherung. Statt dessen kann jedoch auch eine gesonderte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für die teilnehmenden land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeuge abgeschlossen werden. Im übrigen erfolgen die Befreiungen für Brauchtumsveranstaltungen unter den gleichen Bedingungen wie die Befreiungen der Fahrzeuge für Altmaterialsammlungen.


Folgen u.a.:

Anlage 13 (zu § 40) FeV
Punktbewertung nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem
Die im Verkehrszentralregister (VZR) erfaßten Entscheidungen sind zu bewerten:

1.
mit sieben Punkten folgende Straftaten:
1.1
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
1.2
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
1.3
Vollrausch (§ 323a StGB),
1.4
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 StGB;

2.

mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
2.1
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),
2.2
Kennzeichenmißbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes),
2.3
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);"


Ich geh mal davon aus, das diese harten Fakten wie üblich keine S.. intressieren, gerade wenn ich seh, wie auf Bulldogtreffen und Kirchweihen gehandelt wird - selbst wenn die Sachlage bekannt ist.
Fakt is aber, das im Fall der Fälle genau obiges mit herangezogen wird - es sollte sich also jeder drüber im klaren sein, was dann ansteht.
Nochmal - zum Glück passiert in den allermeisten Fällen bei Veranstaltungen nix! Die Bulldogtreffen werden immer beliebter und umfangreicher, das ist auch der Rennleitung bekannt. Das führte u.a. bereits zu "ganz profanen" Führerscheinkontrollen rund um solche Treffen - gerade die Youngster mit den neuen EU-Lappen laufen da schnell an die Wand.

mfG
Axel

PS: für uns Inhaber der alten FS-Klassen - wenn da oben von FS-Entzug geschrieben steht, wurde mir erklärt heißt das nicht nur zeitlich wech, sondern ganz wech! Was das für CE79-Nutzer bedeutet brauch ich wohl nicht weiter erklären.
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